Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 01.12.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2026/ 2027 wird
|
|
| 2026 | 2027 |
| 1. | im Ergebnisplan mit | ||
|
| einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.463.100 EUR | 1.496.800 EUR |
|
| einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.465.400 EUR | 1.427.900 EUR |
|
| einem Jahresüberschuss von | 0 EUR | 68.900 EUR |
|
| einem Jahresfehlbetrag von | 2.300 EUR | 0 EUR |
|
| einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich | 2.300 EUR | 0 EUR |
|
| einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage | 0 EUR | 68.900 EUR |
| 2. | im Finanzplan mit | ||
|
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.427.300 EUR | 1.476.900 EUR |
|
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.375.300 EUR | 1.319.100 EUR |
|
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
|
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 107.100 EUR | 47.100 EUR |
festgesetzt.
Es werden festgesetzt:
|
| 2026 | 2027 |
| die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 1,70 Stellen | 1,70 Stellen |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | 2026 | 2027 | |
|
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 222 % | 222 % |
|
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 383 % | 383 % |
| 2. | Gewerbesteuer | 330 % | 330 % | |
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 1.100 EUR.
Im Teilfinanzplan (§ 4 Abs. 5 GemHVO) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen, wenn der Auszahlungsbetrag für die Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme mindestens 20.000 EUR beträgt.
Hennstedt, den 08.12.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Jeder kann während der Dienstzeiten im Verwaltungsgebäude des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider, Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1, 25779 Hennstedt, Zimmer 42, Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen.
Hennstedt, den 10.12.2025
Veröffentlicht im Informationsblatt des Amtes KLG Eider am Mittwoch, den 24.12.2025