Am 23. Februar 2025
findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr
Die Gemeinden sind in folgende Wahlbezirke eingeteilt.
| Nr. | Name | Lage des Wahlraumes | Wahlbezirk |
| 01 | Barkenholm | Gaststätte Jägerstuben Dorfstraße 28 | Gemeinde Barkenholm |
| 02 | Dellstedt | Gaststätte „Zur Eiche“ Teichstraße 1 | Gemeinde Dellstedt |
| 03 | Delve/Wallen | Markttreff „Eiderschleife“ Zum Sportplatz 1 | Gemeinden Delve und Wallen |
| 04 | Dörpling | Schulungsraum der FFW Pahlen Mühlenberg 45 in Pahlen | Gemeinde Dörpling |
| 05 | Fedderingen | Gemeindehaus Heideweg 7 | Gemeinde Fedderingen |
| 06 | Gaushorn | Dree-Dörper-Huus An der Bundesstraße 203 Nr. 11 in Welmbüttel | Gemeinde Gaushorn |
| 07 | Glüsing | Dorfgemeinschaftshaus Dorfstraße 22 | Gemeinde Glüsing |
| 09 | Hemme | Marschhuus Dorfstraße 55 | Gemeinde Hemme |
| 10 | Hennstedt/ Bergewöhrden | Eider-Nordsee-Schule Schulstraße 29-31 | Gemeinden Hennstedt und Bergewöhrden |
| 11 | Hollingstedt | Gemeinschaftshaus Möhlenweg 9 | Gemeinde Hollingstedt |
| 12 | Karolinenkoog | Alte Schule Deichstraße 6 | Gemeinde Karolinenkoog |
| 13 | Kleve | Gaststätte „Dithmarscher Hof“ Hauptstraße 19 | Gemeinde Kleve |
| 14 | Krempel | Haus des Gastes Tannenweg 2 a | Gemeinde Krempel |
| 15 | Lehe | Feuerwehrgerätehaus Schulstraße 20 | Gemeinde Lehe |
| 16 | Linden | Gaststätte „Lindenhof“ Dorfstraße 19 | Gemeinde Linden |
| 17 | Lunden/Groven | Feuerwehrgerätehaus Lunden Friedrichstraße 40 | Gemeinden Lunden und Groven |
| 18 | Norderheistedt | im Haus von Bürgermeister Löbkens Mühlenweg 4 | Gemeinde Norderheistedt |
| 19 | Pahlen | Veranstaltungszentrum „Pahlazzo“ Hauptstraße 27 | Gemeinde Pahlen |
| 20 | Rehm-Flehde-Bargen | Drei-Dörfer-Haus Schulweg 2 | Gemeinde Rehm-Flehde-Bargen |
| 21 | Schalkholz | Dörpshuus Hauptstraße 36 | Gemeinde Schalkholz |
| 22 | Schlichting | Alte Schule Dorfstraße 40 | Gemeinde Schlichting |
| 23 | St. Annen | Landgasthaus St. Annen Bundesstraße 5 Nr. 7 | Gemeinde St. Annen |
| 24 | Süderdorf | Uns Dörpshuus Schelrader Str. 11 a | Gemeinde Süderdorf |
| 25 | Süderheistedt | Feuerwehrgerätehaus Mühlenstraße 4 | Gemeinde Süderheistedt |
| 261 | Tellingstedt 001/ Hövede | GGS Tellingstedt Schulweg 1-4 | Gemeinden Tellingstedt und Hövede |
| 272 | Tellingstedt 002 Rederstall | Feuerwehrgerätehaus OT Rederstall Rederstaller Straße 16 | Gemeinde Tellingstedt (Rederstall) |
| 28 | Tielenhemme | Gastwirtschaft „Bauernschänke“ Schüttingdeich 1 | Gemeinde Tielenhemme |
| 29 | Welmbüttel | Dree-Dörper-Huus An der Bundesstraße 203 Nr. 11 | Gemeinde Welmbüttel |
| 30 | Westerborstel | im Haus von Bürgermeister Kühl Tellingstedter Straße 20 | Gemeinde Westerborstel |
| 31 | Wiemerstedt | Dorfgemeinschaftshaus Dorfstraße 12a | Gemeinde Wiemerstedt |
| 32 | Wrohm | Feuerwehrgerätehaus Brammerweg 4 | Gemeinde Wrohm |
Die Gemeinden Barkenholm, Dellstedt, Delve, Dörpling, Fedderingen, Gaushorn, Glüsing, Hemme, Hennstedt, Hollingstedt, Karolinenkoog, Kleve, Krempel, Lehe, Linden, Lunden, Norderheistedt, Pahlen, Rehm-Flehde-Bargen, St. Annen, Schalkholz, Schlichting, Süderdorf, Süderheistedt, Tielenhemme, Welmbüttel, Westerborstel, Wiemerstedt und Wrohm bilden jeweils einen Wahlbezirk.
Die Gemeinde Tellingstedt ist in zwei allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens bis zum 02. Februar 2025 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Vorbereitung und Ermittlung der Briefwahlergebnisse am 23. Februar 2025 um 15.30 Uhr in der Amtsverwaltung in Hennstedt, Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1, zusammen.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede/r Wähler/in hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
| a.) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| b.) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
Der Wähler gibt
| seine Erststimme in der Weise ab, | |
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| dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, |
| und seine Zweitstimme in der Weise, | |
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| dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. |
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
| a.) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
| b.) | durch Briefwahl |
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Hennstedt, 24.01.2025