Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 16.12.2025 den vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Pahlen für das Teilgebiet 1 "südlich der Straße Krogstelle, westlich des Ortseinganges und nördlich der "Hauptstraße" (L 172)" sowie die Teilgebiete 2 und 3 "südlich der Hauptstraße (L 172), nördlich der Straße "Höchster Berg" (K 45) und westlich der Ortslage" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), aus dem Text (Teil B) und aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan als Satzung beschlossen.
Dies wird hiermit bekannt gemacht. Der B-Plan tritt mit Beginn des 07.02.2026 in Kraft. Alle Interessierten können den B-Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärungdazu von diesem Tage an in der Amtsverwaltung des Amtes KLG Eider in 25779 Hennstedt, Dienstgebäude Mühlenstraße 18, Zimmer 6, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der B-Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse „www.amt-eider.de“ eingestellt.
Beachtliche Verletzungen der in den nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und
§ 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt / der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Amt / der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Hennstedt, den 26.01.2026
Veröffentlicht im Info-Blatt des Amtes KLG Eider Nr. 3 am 06.02.2026 sowie auf der Homepage des Amtes KLG Eider - Amtliche Bekanntmachungen