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Informationen aus dem Amt Kirchspielslandgemeinden Eider
Ausgabe 5/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Gemeinde Welmbüttel

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Welmbüttel (Speicherkraftwerk) für das Gebiet "ehemaliges Munitionslager - nördlich Norderwohld, zwischen den Gemeinden Gaushorn und Westerborstel"

Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am 03.12.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Welmbüttel (Speicherkraftwerk) für das Gebiet "ehemaliges Munitionslager - nördlich Norderwohld, zwischen den Gemeinden Gaushorn und Westerborstel", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und aus dem Text (Teil B), sowie den Vorhaben- und Erschließungsplan als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit bekannt gemacht. Der B-Plan tritt mit Beginn des 07.03.2026 in Kraft. Alle Interessierten können den B-Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärungdazu von diesem Tage an in der Amtsverwaltung des Amtes KLG Eider in 25779 Hennstedt, Dienstgebäude Mühlenstraße 18, Zimmer 6, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der B-Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse „www.amt-eider.de“ eingestellt.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ist die Bebauungsplansatzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung oder von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen, so ist gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 GO die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Hennstedt, den 19.02.2026

Amt KLG Eider
Der Amtsdirektor
Im Auftrage
Hans Maaßen

Veröffentlicht im Info-Blatt des Amtes KLG Eider Nr. 5 am 06.03.2026 sowie auf der Homepage des Amtes KLG Eider - Amtliche Bekanntmachungen