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Informationen aus dem Amt Kirchspielslandgemeinden Eider
Ausgabe 7/2023
Amtlicher Teil
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Gemeinsame Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Gemeinde- und Kreiswahlen am 14. Mai 2023 in den Gemeinden Barkenholm, Bergewöhrden, Dellstedt, Delve, Dörpling, Fedderingen, Gaushorn, Glüsing, Groven, Hemme, Hennstedt, Hövede, Hollingstedt, Karolinenkoog, Kleve, Krempel, Lehe, Linden, Lunden, Norderheistedt, Pahlen, Rehm-Flehde-Bargen, St. Annen, Schalkholz, Schlichting, Süderdorf, Süderheistedt, Tellingstedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüttel, Westerborstel, Wiemerstedt und Wrohm

1.

Die Wählerverzeichnisse für die Gemeinde- und Kreiswahlen werden in der Zeit vom 24.04.2023 bis 28.04.2023 (20. bis 16. Tag vor der Wahl)

während der Dienststunden in den Dienststellen des Amtes KLG Eider (Verwaltungssitz Hennstedt, Kirchspielsschreiber-Schmidt-Str. 1, 25779 Hennstedt) (Außenstelle Lunden, Nordbahnhofstraße 7, 25774 Lunden) (Außenstelle Tellingstedt, Teichstraße 1, 25782 Tellingstedt) zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes besteht.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 28. April 2023 bis 12.00 Uhr bei dem Gemeindewahlleiter in Hennstedt, Kirchspielsschreiber-Schmidt-Str. 1, 25779 Hennstedt, Zimmer 18, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 23. April 2023 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft er oder sie Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmenabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1

eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

5.2

eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

a)

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,

b)

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder

c)

wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlbehörde bekannt geworden ist.

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 12. Mai 2023, 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax gewahrt.

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchst. a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wahlverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

6.

Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich

einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

einen amtlich hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahlleiters und ein Merkblatt für die Briefwahl.

Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlbehörde absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in den Dienststellen der Gemeindewahlbehörde abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

Hennstedt, den 24. März 2023

Amt KLG Eider
Der Gemeindewahlleiter