| 1. | Das Abstimmungsverzeichnis für die Abstimmung über den Bürgerentscheid wird in der Zeit vom 24.04.2023 bis 28.04.2023 während der Öffnungszeiten Montag, Dienstag und Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag, 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr in der Amtsverwaltung des Amtes KLG Eider, im Bürgerbüro der Außenstelle Lunden, Nordbahnhofstraße 7, 25774 Lunden für Abstimmungsberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jede abstimmungsberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine abstimmungsberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungs-verzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 28 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes besteht. Abstimmen kann nur, wer in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat. | |
| 2. | Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 28.04.2023 bis 12.00 Uhr bei dem Abstimmungsleiter und der Amtsverwaltung Eider, Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1, 25779 Hennstedt, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. | |
| 3. | Abstimmungsberechtigte, die in dem Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 23. April 2023 eine Abstimmungsbenachrichtigung. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein muss Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Abstimmungsrecht nicht ausüben zu können. | |
| 4. | Wer einen Abstimmungsschein hat, kann an der Abstimmung durch Stimmabgabe im Abstimmungsbezirk oder durch Briefabstimmung teilnehmen. | |
| 5. | Einen Abstimmungsschein erhält auf Antrag | |
| 5.1. | eine abstimmungsberechtigte Person, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, | |
| 5.2 | eine abstimmungsberechtigte Person, die nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, | |
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| a) | wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat, |
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| b) | wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder |
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| c) | wenn ihr Abstimmungsrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Abstimmungsverzeichnisses der Gemeindeabstimmungsleiter bekannt geworden ist. |
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| Abstimmungsscheine können von Abstimmungsberechtigten, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, bis zum 12. Mai 2023, 12.00 Uhr, bei dem Gemeindeabstimmungsleiter (Amt KLG Eider, Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1 in Hennstedt und in der Außenstelle in Lunden, Nordbahnhofstraße 7) schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder elektronisch beantragt werden. | |
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| Nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine abstimmungsberechtigte Person, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. | |
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| Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | |
| 6. | Mit dem Abstimmungsschein erhält die abstimmungsberechtigte Person | |
Einer anderen als der abstimmungsberechtigten Person persönlich dürfen der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der abstimmungsberechtigten Person unterschriebene Abstimmungsscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Abstimmungsscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Abstimmungsscheins und der Briefabstimmungsunterlagen vorgelegt wird.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefabstimmung muss die/der Abstimmer/in den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an den Gemeindeabstimmungsleiter absenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Abstimmungsbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindeabstimmungsleiters abgegeben werden. Wer erst am Abstimmungstag den Abstimmungsbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Abstimmungsvorstand zugeht.