Standpunkte und Begründungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens:
„Sind Sie dafür, dass im Bereich der Gemeinde Rehm-Flehde-Bargen keine großflächigen Photovoltaik-Freiflächenanlagen ausgewiesen und errichtet werden?“
Am 10. Januar 2023 haben wir beim Amt Kirchspielsgemeinde Eider ein Bürgerbegehren gegen die Planung und Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen der Gemeinde Rehm-Flehde-Bargen eingereicht. Am 17.02.2023 wurde das Bürgerbegehren vom Kreis Dithmarschen für zulässig erklärt. Wir haben nachfolgend unsere Argumente gegen PV-Freiflächenanlagen zusammengefasst.
Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung!
Wir denken, dass wir als Gemeindemitglieder der Gemeinde schon durch die vielen Windparks in nächster Umgebung unseren Teil dazu beitragen, die Energiewende zu unterstützen. Unser Dorf ist von Rehm über Flehde bis Bargen über 4 km lang und einige Bürger sind von den Planungen nicht so sehr betroffen. Wir fordern aber auch diese zur Solidarität und Unterstützung zu unserem Bürgerbegehren auf und bitten bei der anstehenden Wahl um Unterstützung durch Ihre Unterschrift!
Seit über einem Jahr befinden wir uns in einer Energiekrise und für den Klimaschutz ist die Energiewende dringend erforderlich. Ohne den Ausbau der erneuerbaren Energie wird das nicht gelingen. Erneuerbare Energien, insbesondere Projekte rund um Wind- und Solarenergie, sollen daher zukünftig in der Abwägung der Schutzgüter mit einem überragenden öffentlichen Interesse bewertet werden.
Doch bedeutet dies denn, dass unzählige hektargroße und spiegelnde Photovoltaik-Flächenanlagen errichtet werden ohne die Belange der Menschen, Tiere, Pflanzen, der biologischen Vielfalt, Landschaft, Boden und Flächen zu berücksichtigen?
Es gibt keine uneingeschränkten Potentialstandorte für Photovoltaik-Flächenanlagen in Rehm-Flehde-Bargen, das belegt eine Standortprüfung aus dem Jahre 2020:
„Im gesamten Gemeindegebiet sind keine uneingeschränkten Potentialstandorte für PV-Freiflächenanlagen (Weißflächen) vorhanden. Westlich der Bahntrasse „Elmshorn-Westerland“ erstreckt sich das Siedlungsgebiet von Rehm-Flehde-Bargen sowie Waldfläche und die Flächen hier sind dadurch tabuisiert. Im 110 m-Korridor östlich der Bahngleise befindet sich größtenteils ein ökologisch hochwertiges Areal, in welchem das Natura 2000 Gebiet „Lundener Niederung“, welches sowohl ein EU-Vogelschutz- als auch FFH-Gebiet und ein Naturschutzgebiet darstellt. Weiterhin liegen in diesem Bereich und darüberhinausgehend ein Landschaftsschutzgebiet sowie Schwerpunktbereiche des Biotopverbundsystems vor. Zusätzlich verläuft entlang der Bahnstecke ein Geotop (Lundener Nehrung, Strandwall). Es verbleibt im südlichen Teil des Gemeindegebietes östlich der Bahngleise im 110 m-Korridor eine Fläche, die allerdings im Wiesenvogelbrutgebiet, im Gebiet historischer Kulturlandschaften (LRP, Beet- und Grüppengebiet) und der Moorkulisse liegt (Abwägungskriterien).“ ([1])
Die Freiflächen jenseits der Bahnschienen in der Gemeinde Rehm-Flehde-Bargen liegen im Wiesenvogelbrutgebiet, im Gebiet historischer Kulturlandschaften (Beet- und Grüppengebiet) und vor der Moorkulisse. Wir möchten nicht, dass die Flächen jenseits der Bahnschienen und angrenzend an das Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet für die geplanten Photovoltaik-Flächenanlagen genutzt werden, sondern dass das Moor in der jetzigen Form erhalten bleibt. Dies ist auch im Sinne der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz verkündeten Moorschutzstrategie vom 19. Oktober 2022. Zitat:
Schleswig-Holstein, bedingt durch seine Lage zwischen Nord- und Ostsee, zwischen Skandinavien und Mitteleuropa sowie der Lage am Wattenmeer, ist Drehscheibe des nord- und mitteleuropäischen Vogelzuges (siehe Themenkarte auf Seite 6). Mehrere Millionen Entenvögel, Watvögel und Möwen sowie 50 bis 100 Millionen Singvögel und Tausende von Greifvögeln queren alljährlich das Gebiet. Hierbei nutzen die Vögel den Küstenmeerbereich wie auch die Landflächen als Überwinterungs- und Durchzugsgebiet (Heim- und Wegzug in und aus den arktischen/skandinavischen Brutgebieten). Der Vogelzug findet unter anderem oberhalb von Eiderstedt und Norderdithmarschen und dann Richtung Fehmarn statt.
Durch die Nähe zum Schutzgebiet der Natura 2000 ist die Störung von Vögeln durch Lichtreflexe oder Blendungen zu befürchten.
Die Gemeinde Rehm-Flehde Bargen wirbt mit folgendem Slogan: „Besonders sehenswert ist das Naturschutzgebiet Mötjenpolder, Teil einer Kulturlandschaft, in der der zentrale Teil, der Mötjensee, fast unberührt geblieben ist.“ Sind wir dann noch besonders sehenswert und verlieren wir nicht einen Teil unserer Identität?
Das Erscheinungsbild der Gemeinde wird sich verändern. Anstelle von Ackerflächen, die sich über die Jahreszeiten wandeln, werden die Modulfelder und dazwischen blühende Wiesenstreifen die Landschaft prägen. Im Verhältnis zur Gesamtfläche der Gemeinde werden die Photovoltaik-Flächenanlagen landschaftliche, schützenswerte und schöne Bereiche negativ verändern.
Mit einhergehend zu der negativen Veränderung des Ortsbildes ist der Wertverlust des Wohneigentums. Man kann von einer durchschnittlichen Wertminderung bei sichtbaren PV-Freiflächenanlagen von 10 bis 20 % ausgehen. Da die Gebiete rund um großflächige Photovoltaik-Flächenanlagen eingezäunt werden, ist ein freies Betreten der überbauten Flächen nicht mehr möglich. Einschränkungen für Fußgänger oder Großwild wird es geben. Eine zuvor offene Landschaft kann von verschiedenen Tierarten nicht mehr durchquert werden.
Sofern Nahrungs- und Futtermittel bisher auf den geplanten Flächen angebaut wurden, wird die landwirtschaftliche Produktion in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren ganz oder teilweise entfallen. Sehr fruchtbare Böden fehlen somit für eine mögliche Nahrungsmittelversorgung. Die überbauten Flächen stehen in diesem Zeitraum auch nicht für eine Grünlandnutzung in der gewohnten Form zur Verfügung.
Es sind keine Stromleitungen mit großen Umspannwerken zur Einspeisung der Leistung vorhanden. Die Planung und Wegführung der Stromleitungen ist völlig unklar. Speicher- und Umspannwerke haben auch das Risiko einer dauerhaften Lärmbelästigung durch Gebläse- und Ventilatoren. Mögliche Lärmquellen bei Photovoltaikanlagen sind der Wechselrichter und der Transformator. Für größere Anlagen empfiehlt es sich, ein Schallgutachten zu erstellen.
Die Batteriespeicher müssen mit Ventilatoren gekühlt werden, die Tag und Nacht laufen und ein ewiges Hintergrundgeräusch erzeugen. Selbst in 250 Meter Entfernung ist das Geräusch zu hören, ähnlich einem Tinnitus.
Die Gemeinde Rehm-Flehde-Bargen hat sich in mehreren öffentlichen Informationsabenden von drei unterschiedlichen Investoren die mögliche Umsetzung und deren Prozess von Photovoltaik-Freiflächenanlagen erläutern lassen.
Die Gemeindevertretung beschließt ihren Grundsatzbeschluss vom 05.09.2022, grundsätzlich Photovoltaik-Freiflächenanlagen in der Gemeinde zuzulassen, wie folgt zu konkretisieren:
a) Das Gemeindegebiet umfasst eine Fläche von 1.463 ha.
Eine Begrenzung der Flächenausweisung für die mögliche Umsetzung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen wird zurzeit auf max. 10 % des Gemeindegebietes begrenzt. Eine weitere Begrenzung auf bestimmte Teilflächen des Gemeindegebietes erfolgt nicht. Die Gemeindevertretung behält sich eine Änderung vor.
Der Reihenabstand zwischen den Modulen muss so bemessen sein, dass ein ausreichender Einfall von Sonnenlicht und Niederschlag den Bewuchs der Fläche gewährleistet.
b) Es ist zu berücksichtigen, dass das Niederwild nicht durch eine PV-FFA beeinträchtigt wird. Maßnahmen hierzu sind mit der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bzw. des nach § 2 Abs. 4 BauGB erforderlichen Umweltberichtes im Bauleitplanverfahren festzulegen.
Sollten die im Gemeindegebiet vielfältig vorhandenen Entwässerungsgräben und Vorflutern mit in die PV-FFA-Planung einbezogen werden, sind die freizuhaltenden Räumstreifen auch als sog. Wegekorridore für die heimische Tierwelt weiter zu entwickeln.
c) Die Fläche der PV-FFA ist vollständig und ausschließlich mit einheimischen standorttypischen Gehölzen und Sträuchern zu umpflanzen. Die Umpflanzung muss in Höhe und Ausdehnung einen Sichtschutz darstellen.
d) Von der Wohnbebauung ist ein Mindestabstand von 100 m einzuhalten. Hier ist konkret die Entfernung von der Grundstücksgrenze der Anwohner /-in zu dem ersten Solarmodul gemeint.
Mit schriftlicher Zustimmung der Grundstückseigentümerin / des Grundstückseigentümers darf dieser Mindestabstand auch unterschritten werden.
e) Alle notwendige Ausgleichsmaßnahmen sind vollständig auf dem Gebiet der Gemeinde - soweit auch praktisch möglich - zu realisieren.
f) Es dürfen nur PV-FFA mit einer max. Aufbauhöhe (obere Kante der Solarmodule) von 3,5 m umgesetzt werden.
Die untere Kante der Solarmodule muss mindestens 0,8 m vom Boden entfernt sein.
Zum Schutz aquatischer Insekten wird die Nutzung reflexionsarmer Materialien festgelegt.
g) Die in Anspruch genommene Fläche der PV-FFA ist nach guter fachlicher Praxis zu unterhalten und regelmäßig zu pflegen. Eine Beweidung mit Schafen, Ziegen oder vergleichbaren Nutztieren wird gewünscht. Die Beweidung soll örtlichen Tierhaltern ermöglicht werden.
h) Für vorhandene Knicks gelten die Vorgaben der regionaltypischen Knickpflege. Zur Förderung der Artenvielfalt von Flora und Fauna sollen vorhandene Habitatstrukturen wie Steinhaufen/Wasserflächen etc. erhalten bleiben.
i) Vorhabenträger verpflichten sich freiwillig, die vom Bundesverband Neuer Energiewirtschaft e.V. (bne) in der jeweils aktuellen Fassung zusammengestellten Empfehlungen bei ihrem Vorhaben umzusetzen.
Auch werden die vom Land Schleswig-Holstein erarbeiteten „Grundsätze zur Planung großflächiger Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ beachtet, auch wenn sie nur im Entwurf vorliegen.
Beide Verpflichtungen beziehen sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Bauleitplanung. Neu hinzukommende Empfehlungen sind nur zu berücksichtigen, wenn dadurch das Bauleitplanverfahren nicht gravierend verzögert wird.
j) Die Anbindung an das öffentliche Stromnetz erfolgt nur über Erdkabel.
k) Der Vorhabenträger verpflichtet sich für beim Bau und Betrieb auftretende Flur - und Wegeschäden zu haften. Hierfür ist eine Bürgschaft in notwendiger Höhe zu hinterlegen. Vor Aufnahme der Bautätigkeit werden die in Anspruch zu nehmenden Gemeindestraßen und Wege einvernehmlich festgelegt und ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt.
l) Die für PV-FFA eingeleiteten Bauleitplanverfahren dienen ausschließlich dem Zweck, diese Vorhaben zu realisieren. Aus diesem Grund hat der Vorhabenträger die Gemeinde Rehm-Flehde-Bargen von sämtlichen Verfahrenskosten freizuhalten. Hierzu zählen u. a. auch die Verwaltungskosten des Amtes KLG Eider, die auf die Gemeinde Rehm-Flehde-Bargen anteilig entfallenen Kosten der erstellten Potenzialstudie für Solarfreiflächenanlagen und - soweit erforderlich - Gutachterkosten und Kosten für notwendige Rechtsberatungen.
Hierüber ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung (sog. städtebaulicher Vertrag) zu treffen, die zum Zeitpunkt der Fassung eines notwendigen Aufstellungsbeschlusses vorzuliegen hat.
m) In dem vorgenannten städtebaulichen Vertrag ist ferner festzuschreiben, ob die Gemeinde Rehm-Flehde-Bargen das Planungsbüro beauftragen will (und ihr die anfallenden Kosten auf Anforderung zu erstatten sind) oder ob der Vorhabenträger das Planungsbüro beauftragt.
n) Der Vorhabenträger verpflichtet sich vor Baubeginn zu einer transparenten Planung bezüglich der zu realisierenden Anlage, Kabeltrassen, Nutzung der Zufahrtswege, Materialtransporte sowie des Bauzeitenplans und diese der Gemeindevertretung vorzustellen.
o) Für den Rückbau und Entsorgung der Anlage nach Ablauf der Nutzungsdauer ist eine kontinuierliche Kapitalrückstellung vertraglich sicherzustellen und der Gemeinde jährlich zu belegen. Damit verbunden ist die uneingeschränkte Wiederherstellung zu einer landwirtschaftlich nutzbaren Fläche.
p) Gemäß den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist zwischen Vorhabenträger und Gemeinde eine Vergütungsvereinbarung von bis zu 0,2 ct/eingespeister kWh möglich. Eine entsprechende Vereinbarung darf allerdings erst nach Schaffung von Baurecht abgeschlossen werden. Die Gemeinde erwartet, dass der Vorhabenträger der Gemeinde ein entsprechendes Angebot unterbreitet unabhängig, ob es sich um sog. EEG-Anlagen oder um PPA-Anlagen handelt. Weiterhin wird erwartet, dass dieses Angebot einen Passus enthält, dass bei zukünftig (erhöhender) Anpassung des Vergütungssatzes im EEG diese Regelung automatisch mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen gezahlt wird und eine entsprechende Regelung in die noch zu schließende Vergütungsvereinbarung mit aufgenommen werden wird.
q) Für die Einwohnerinnen und Einwohner ist eine finanzielle Beteiligung an der geplanten Investition zu ermöglichen.
r) Über sonstigen zusätzlichen Vertragsausgestaltungen befindet die Gemeindevertretung durch einen separaten Beschluss, der vor oder zeitgleich mit dem erforderlichem Aufstellungsbeschluss für die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zu treffen ist.
s) Dem potentiellen Investor sind die vorgenannten Kriterien mitzuteilen. Erst wenn der Vorhabenträger die vorgenannten Punkte akzeptiert, sind die weiteren Verfahrensschritte mit ihm zu erörtern.
Folgender Abwägungsprozess lag der Entscheidung der Gemeinde zugrunde:
1. Die Gemeinde hat die absolute Planungshoheit. Wichtige Gesichtspunkte aus gemeindlicher Sicht spiegeln sich in der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5 „erweiterter Grundsatzbeschluss für Photovoltaik-Freiflächenanalgen“ der Sitzung der Gemeindevertretung vom 25.11.2021 wieder.
2. Neben der Gewerbesteuer können größere Einnahmen aus der noch abzuschließenden Vereinbarung mit dem Anlagenbetreiber gem. § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz von 0,2 ct pro Kilowattstunden für tatsächlich eingespeiste Strommengen generiert werden.
3. Bürger können sich über Darlehen an der Investition beteiligen.
4. Die Gemeinde unterstützt die Zielsetzung der Bundesregierung regionaler Energiegewinnung.
5. Die Gemeinde würde deutlich mehr Strom produzieren, als sie selbst verbraucht. Sie ist damit klimaneutral und leistet einen Betrag gegen den Klimawandel.
1. Das Landschaftsbild wird sich verändern, da rd. 70 ha des Gemeindegebietes für das Projekt „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ beansprucht werden.
2. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird sich um diese rd. 70 ha. verringern.
3. Die Fläche der Photovoltaik-Module wird eingezäunt und ist somit für größere Wildarten nicht mehr betretbar.
4. Die Fläche, die bejagt werden darf, wird sich verringern. Der Jagdgenossenschaft gehen Pachteinnahmen verloren.
1. Die neben der Gewerbesteuer neu der Gemeinde zufließenden Finanzmittel können für gemeindliche Projekte verwendet werden. Auch die Gründung einer Stiftung wäre denkbar, so dass entsprechend des Stiftungszwecks Mittel ausgeschüttet werden können.
2. Die Fläche der eingezäunten Photovoltaik-Module können Schafhaltern aus der Gemeinde / der Region zur Beweidung angeboten werden. Sie erhalten hierfür Erlöse.
3. Die Errichtung der Photovoltaik-Freiflächenanlage kann dazu führen, dass die sog. EEG-Umlage und damit auch der Strompreis für alle sinkt.
4. Während Windenergieanlagen derzeit eine wirtschaftliche Lebensdauer von 20 Jahre +/- 10 Jahre haben, kann eine Photovoltaik-Freiflächenanlage wirtschaftlich wesentlich länger betrieben werden.
1. Die Bundesregierung setzt verstärkt auf den Ausbau der Erneuerbaren Energien. Hapert es an der regionalen Umsetzung und stünde damit die Zielsetzung in Gefahr, könnte - ähnlich wie bei den Windenergieanlagen - die örtliche Planungs- und Entscheidungshoheit durch landesweite Ausweisung von „Sonnenenergieflächen“ eingeschränkt werden.
2. Damit einhergehend wäre auch eine finanzielle Vergütung für die Gemeinde gefährdet.
3. Eine Rückbauverpflichtung wird lediglich über die abgeschlossenen (zivilrechtlichen) Pachtverträge mit den Landeigentümern geregelt. Wünschenswert wäre, vertraglich die Hinterlegung einer Rückbaubürgschaft aufzunehmen.
[1] Quelle: gemeindeübergreifende Standortprüfung PV-Freiflächenanlange Gemeinde Weddingstedt, Seite 12, vom Juni 2020.