(1) Die Wählerverzeichnisse für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09. Juni 2024 für die Wahlbezirke Barkenholm, Dellstedt, Delve-Wallen, Dörpling, Fedderingen, Gaushorn, Glüsing, Hemme, Hennstedt-Bergewöhrden, Hövede, Hollingstedt, Karolinenkoog, Kleve, Krempel, Lehe, Linden, Lunden-Groven, Norderheistedt, Pahlen, Rehm-Flehde-Bargen, Schalkholz, Schlichting, St. Annen, Süderdorf, Süderheistedt, Tellingstedt, Tielenhemme, Welmbüttel, Westerborstel, Wiemerstedt und Wrohm
werden in der Zeit vom
während der allgemeinen Öffnungszeiten in den Dienststellen des Amtes KLG Eider,
Verwaltungssitz Hennstedt, Kirchspielsschreiber – Schmidt – Str. 1, 25779 Hennstedt
Montag: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwochs ganztägig geschlossen
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Außenstelle Lunden, Nordbahnhofstraße 7, 25774 Lunden
Montag, Dienstag und Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Mittwochs ganztätig geschlossen
Außenstelle Tellingstedt, Teichstraße 1, 25782 Tellingstedt
Montag, Dienstag und Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Mittwochs ganztätig geschlossen
zur Einsichtnahme bereit gehalten.
Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Die oder der Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag ihrer oder seiner Geburt unkenntlich gemacht wird.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist spätestens am 24. Mai 2024 bis 12.00 Uhr bei der Gemeindebehörde in Hennstedt, Kirchspielsschreiber – Schmidt – Str. 1, 25779 Hennstedt, Zimmer 18, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
(3) Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft er oder sie Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
(4) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis Dithmarschen, durch Stimmenabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
(5) Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindebehörde bekannt geworden ist.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 07. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde schriftlich, mündlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht unter nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchst. a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr beantragen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(6) Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
einen amtlichen Stimmzettel,
einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurück zu senden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindebehörde absenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.