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Mittelahr Bote
Ausgabe 14/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

„Außenbereichssatzung Heckenbach im Bereich Frankenau" der Ortsgemeinde Heckenbach

Hier: Inkrafttreten der Satzung

Aufgrund von § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) hat der Ortsgemeinderat Heckenbach in öffentlicher Sitzung am 04.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die in der Planzeichnung gekennzeichneten Flächen. Gemäß der zeichnerischen Darstellung werden die Grenzen für den bebauten Bereich im Außenbereich festgelegt.

Die Planzeichnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Art des Gebiets

Im Geltungsbereich der Satzung befinden sich zurzeit überwiegend Wohngebäude einschließlich dazugehöriger untergeordneter Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen und gewerblich genutzte Gebäude.

Es wird gemäß § 35 (6) BauGB festgestellt, dass es sich um einen bebauten Bereich im Außenbereich handelt, der nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und in dem eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist.

§ 3

Zulassung von Vorhaben

Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnzwecken dienenden Vorhaben und kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben sowie von Ferienwohnungen nach § 35 (6) BauGB in Verbindung mit § 35 (2) BauGB.

Ferienwohnungen i.S. von § 13a BauNVO sind innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen nur als Räume, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Verfügung gestellt werden, zulässig.

Der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohnzwecken oder kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben sowie Ferienwohnungen dienenden Vorhaben kann nicht entgegengehalten werden, dass sie

einer Darstellung des Flächennutzungsplans für Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder

die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

§ 4

Zulässigkeitsbestimmungen

Hinzukommende Hauptgebäude sind nur als Einzelhaus gemäß nachfolgender Definition zulässig:

Einzelhäuser sind allseitig freistehende Gebäude, die an den beiden seitlichen Grundstücksgrenzen die nach Landesrecht erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten haben. Ihre größte Länge darf höchstens 15 m betragen.

Des Weiteren wird die höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Wohngebäude auf höchstens 2 festgelegt.

Die Vorhaben sind hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, Bauweise und der äußeren Gestaltung (wie etwa die Höhe baulicher Anlagen, Dachgestaltung) der vorhandenen Bebauung anzupassen.

§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt gemäß § 10 (3) BauGB am Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Heckenbach, den 03.03.2026
(Heinrich Groß, Ortsbürgermeister)

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Außenbereichssatzung Heckenbach im Bereich „Frankenau", Ortsgemeinde Heckenbach, nebst der zur Satzung gehörenden Anlage und die Hinweise, werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Außenbereichssatzung Heckenbach im Bereich „Frankenau" tritt mit dem Tag der ortsüblichen, öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis

Die Satzung kann von jedermann in der Verbandsgemeindeverwaltung Altenahr Roßberg 143 (Hotel am Roßberg), 53505 Altenahr während der Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Für vorstehende Satzung ist eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) und die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Stadt Andernach geltend gemacht werden.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

1.

eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde oder der Verbandsgemeindeverwaltung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Lageplan (ohne Maßstab), mit Kennzeichnung des Plangebietes

Areal „Frankenau"

 

 

 53506 Heckenbach, den 26.03.2026
Heinrich Groß, Ortsbürgermeister