Die Frist für die Räumung der Grabstätten auf dem einzuebnenden Grabfeld (rechts vom Eingangstor Seilbahnstraße) wird hiermit bis zum 31.07.2026 verlängert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nutzungsberechtigten nach § 21 und § 22 der Friedhofssatzung zur Räumung verpflichtet sind. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte räumen zu lassen; der Verpflichtete hat die Kosten hierfür zu tragen.
Auskunft erteilt die hiesige Friedhofsverwaltung.
Verbandsgemeindeverwaltung Altenahr