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Mittelahr Bote
Ausgabe 30/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Altenahr Änderung Nr. 02.04 für den Bereich „Sportanlage Altenahr“ (Sahrbachtal)

Öffentliche Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses zur Änderung gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie

des Beschlusses über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB

Der Ortsgemeinderat von Altenahr hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.07.2025 den Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans an den Verbandsgemeinderat als zuständiges Organ der Flächennutzungsplanänderung in der Verbandsgemeinde Altenahr gerichtet.

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.01.2026 dem Antrag der Ortsgemeinde stattgegeben und die Einleitung des Verfahrens zur Änderung Nr. 02.04 im Bereich „Sportanlage Altenahr“ (Sahrbachtal) des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB beschlossen. Der Beschluss zur Einleitung des Änderungsverfahrens wird hiermit bekannt gemacht.

Das Plangebiet liegt etwa 1 km nordöstlich des Ortsteils Kreuzberg im Kreuzungsbereich der L 76 (Münstereifeler Straße) und der K 31 (Richtung Krälingen). Die zur Überplanung anstehenden Flächen werden nordöstlich durch Erosionsschutzwald, südlich durch die Parzellengrenze der Landesstraße L 76 (Münstereifeler Straße) sowie westlich durch landwirtschaftlich intensiv genutzte Ackerflächen begrenzt.

Der räumliche Geltungsbereich des Änderungsbereichs „Sportanlage Altenahr“ (Sahrbachtal) ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt (ohne Maßstab):

 

 

Ziele und Zwecke der Planung

Die Ortsgemeinde Altenahr strebt die Wiedererrichtung der flutzerstörten Sport- und Spielstätte in einer hochwassersicheren Lage im Kreuzungsbereich der L 76 (Münstereifeler Straße) und der K 31 (Richtung Krälingen) im Sahrbachtal ca. 1 km nordwestlich der Ortslage Kreuzberg an. Zur Herbeiführung der planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Umsetzung des gemeindlichen Planungsziels bedarf es neben der Aufstellung eines Bebauungsplans der Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde. Im wirksamen Flächennutzungsplan sind die zur Überplanung anstehenden Flächen als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt.

Der Wiederaufbau der Sportanlage reagiert auf den hohen Nutzungsdruck und die Bedeutung des Vereinslebens für das soziale und gemeinschaftliche Gefüge der Gemeinde. Die Maßnahme stärkt die kommunale Daseinsvorsorge, erhöht die Attraktivität des Wohnstandorts – insbesondere für Familien – und unterstützt die Ziele der künftigen Ortsentwicklung.

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB

Der Entwurf der Änderung Nr. 02.04 des Flächennutzungsplans, bestehend aus Planzeichnung und Begründung wird im Zeitraum vom

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22.07.2026 bis einschließlich 25.08.2026 (Auslegungsfrist)

im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Altenahr unter der Internetadresse

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www.altenahr.de – Menü „Rathaus“– Beteiligung gemäß BauGB

veröffentlicht.

Innerhalb der vorgenannten Veröffentlichungsfrist sind die Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung auch über das zentrale Internetportal des Landes digital zugänglich:

www.geoportal.rlp.de

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die oben genannten Unterlagen in der Verbandsgemeindeverwaltung Altenahr, Roßberg 143, 53505 Altenahr, Gebäude 2, zu jedermanns Einsicht und Stellungnahme während der üblichen Öffnungszeiten* öffentlich ausgelegt.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

Die Stellungnahmen sollen elektronisch ausschließlich an die E-Mail-Adresse bauleitplanung@altenahr.de übermittelt werden.

Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege (z.B. schriftlich - auch per Post an die Verbandsgemeindeverwaltung unter o. g. Adresse - oder mündlich zur Niederschrift) bei der Verbandsgemeindeverwaltung abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Verbandsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Ergänzender Hinweis zur Veröffentlichung im Mittelahrboten

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Mittelahrboten ausschließlich der ortsüblichen Bekanntmachung dient.

Die maßgebliche Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4a BauGB durch die digitale Bereitstellung der Planunterlagen im Internet auf der o.a. Homepage der Verbandsgemeinde Altenahr sowie über das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz (GeoPortal RLP). Die Veröffentlichung im Mittelahrboten ersetzt diese digitale Bereitstellung nicht.

Altenahr, den 15.07.2026
Dominik Gieler, Bürgermeister

*Termine nach Vereinbarung und während der Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag und Donnerstag: 8:00 – 12:00 Uhr sowie 14:00 – 16:00 Uhr,

Mittwoch und Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr

Übersichtsplan mit Kennzeichnung des Plangebietes (ohne Maßstab)