Satzung der Ortsgemeinde Ahrbrück über die Festlegung des Geldbetrages (Stellplatzablösebeträge) vom 15.07.2026
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 47 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der jeweils gültigen Fassung die folgende Satzung beschlossen:
§1
Höhe des Geldbetrages
(1) →Der Geldbetrag, den die zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen Verpflichteten in den Fällen des $ 47 Abs.4 LBauO zu zahlen haben, wird auf
5.480,00 € festgesetzt.
(2) →Der Geldbetrag entspricht 60 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen in der Ortsgemeinde Ahrbrück einschließlich des
Grunderwerbs, der Freilegung und der Bepflanzungsarbeiten.
§2
Verwendung des Geldbetrages
(1) →Die Ortsgemeinde Ahrbrück verwendet den Geldbetrag zur Herstellung
zusätzlicher Parkeinrichtungen an geeigneter Stelle. Der Geldbetrag kann auch für die in § 47 Abs. 5 Ziffer 2 – 5 LBauO genannten Möglichkeiten verwendet werden.
(2) →Parkeinrichtungen werden der öffentlichen Benutzung zur Verfügung gestellt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. |