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Mittelahr Bote
Ausgabe 30/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Ahrbrück über die Festlegung des Geldbetrages (Stellplatzablösebeträge) vom 15.07.2026

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 47 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der jeweils gültigen Fassung die folgende Satzung beschlossen:

§1

Höhe des Geldbetrages

(1) →Der Geldbetrag, den die zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen Verpflichteten in den Fällen des $ 47 Abs.4 LBauO zu zahlen haben, wird auf

5.480,00 € festgesetzt.

(2) →Der Geldbetrag entspricht 60 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen in der Ortsgemeinde Ahrbrück einschließlich des

Grunderwerbs, der Freilegung und der Bepflanzungsarbeiten.

§2

Verwendung des Geldbetrages

(1) →Die Ortsgemeinde Ahrbrück verwendet den Geldbetrag zur Herstellung

zusätzlicher Parkeinrichtungen an geeigneter Stelle. Der Geldbetrag kann auch für die in § 47 Abs. 5 Ziffer 2 – 5 LBauO genannten Möglichkeiten verwendet werden.

(2) →Parkeinrichtungen werden der öffentlichen Benutzung zur Verfügung gestellt.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ahrbrück, 15.07.2026 → Ortsgemeinde Ahrbrück
gez. Galle, Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.