Satzung der Ortsgemeinde Ahrbrück über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 15.07.2026
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und
§ 88 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der jeweils gültigen Fassung die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Bei Wohngebäuden bestimmt sich der Stellplatzbedarf wie folgt:
| Lfd. Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze (Stpl.) | |
| Wohngebäude |
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| 1 | Freistehende Einfamilienhäuser, | ||
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| Doppelhäuser, Reihenhäuser je Haushälfte | 2,0 Stpl. |
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| mit Einliegerwohnung zusätzlich | 1 Stpl. |
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| 2 | Mehrfamilienhäuser je Wohnung | bis 60 m² - 1,0 Stpl. | |
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| bis 120 m² - 1,5 Stpl. | |
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| über 120 m² - 2,0 Stpl. | |
Im Übrigen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 24. Juli 2000 (MinBl. S. 231) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung; das gilt auch für Wohngebäude, die obenstehend nicht aufgeführt sind.
§ 2
Diese Satzung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. |