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Mittelahr Bote
Ausgabe 31/2022
Aktuelles
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Weitere Erleichterung für Förderungen aus dem Wiederaufbaufonds

Im Härtefall gibt es bis zu 40 Prozent als Abschlagszahlung

Aufbauhilfen für Privatpersonen: Weitere Erleichterung für Förderungen aus dem Wiederaufbaufonds

Die von der Flutkatastrophe Betroffenen erhalten in Härtefällen zukünftig Abschlagszahlungen von bis zu 40 Prozent. Auf diese und bereits bestehende Erleichterungen im Antragsverfahren der Aufbauhilfen weist Finanzministerin Doris Ahnen hin. Diese erlauben eine schnellere Antragstellung und Bewilligung der Aufbauhilfen durch die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

Bereits seit Beginn des Antragsverfahrens hat die Härtefallkommission beim Wiederaufbau privater Gebäude sukzessive Kriterien festgelegt, auf deren Grundlage die ISB über die Regelförderung hinaus in besonderen Fällen Billigkeitsleistungen gewähren kann, ohne dass die Kommission über jeden Einzelfall entscheiden muss. Anhand dieser Kriterien kann die ISB die Anträge rascher einordnen und bewilligen. Das kommt unter anderem älteren oder beeinträchtigten Menschen zugute, die nicht mehr selbst wiederaufbauen können oder möchten. Hier die sechs Kategorien:

Wann gibt es die erhöhte Abschlagszahlung von 40 Prozent?

Grundsätzlich kann pro Antrag nur eine Abschlagszahlung in Höhe von 20 Prozent der gewährten Billigkeitsleistung beantragt werden. Ein erhöhter Abschlag von insgesamt 40 Prozent der staatlichen Billigkeitsleistung wird im Wege einer vorweggenommen Härtefallregelung dann gewährt, wenn ein erhöhter Liquiditätsbedarf durch eine anstehende Zahlungsverpflichtung entsteht und ansonsten keine anderweitige Zwischenfinanzierung möglich ist. Der erhöhte Liquiditätsbedarf ist der ISB im Wege eines vereinfachten Nachweisverfahrens zu belegen.

Für die erhöhte Abschlagszahlung klickt man im Antragsportal unter „Meine Anträge und Verträge“ auf den roten Button mit den weißen Strichen, rechts neben dem Antragsstatus und wählt „Mittelabruf“. Anschließend kann der Antragsteller auswählen, dass er im Rahmen der vorweggenommenen Härtefallregelung eine erhöhte Abschlagszahlung von 40 Prozent der gewährten Billigkeitsleistung anfordern möchte. Die erhöhte Abschlagszahlung ist über das Formular „Erklärung des Antragstellenden zu einer erhöhten Abschlagszahlung“ zu begründen. Weitere Belege müssen nicht hochgeladen werden, sind aber für mindestens zehn Jahre aufzubewahren und auf Anforderung nachzureichen. Wichtig: Eine erhöhte Abschlagszahlung kann nur beantragen, der noch keinen beleghaften Mittelabruf gestartet hat. Wurde bereits eine 20-prozentige Abschlagszahlung beantragt, kann nur noch die Differenz, also weitere 20 Prozent, als erhöhte Abschlagszahlung ausgezahlt werden.

Übertragung der Billigkeitsleistung in der Familie: Staatliche Billigkeitsleistungen (also Gelder Wiederaufbaufonds) können auch von Personen geltend gemacht werden, die zum Zeitpunkt der Flutkatastrophe keine Eigentümer der betroffenen Grundstücke waren. Dies gilt etwa für Personen, denen das betroffene Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden ist. Auch an Personen, die Erben 1. oder 2. Ordnung der bzw. des Betroffenen sind, können betroffene Grundstücke kaufweise übereignet werden, ohne dass das Antragsrecht erlischt. Darüber hinaus können auch Ehepartner sowie Lebenspartner die staatliche Billigkeitsleistung in eigener Person geltend machen.

Günstigerer Wiederaufbau:

Übersteigen die Kosten der Neuerrichtung bzw. der Erwerb eines bebauten Ersatzgrundstücks nicht 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die für die Errichtung eines dem Altgebäude vergleichbaren Gebäudes erforderlich wären, so werden die Kosten des Ersatzgebäudes vollständig übernommen. Hinsichtlich der Grundstückskosten erfolgt die Förderung wie auch sonst bis zur Höhe des am Altgrundstück entstandenen Schadens.

Förderung ohne Wiederaufbau:

Sie tritt ein, wenn aufgrund der besonderen Lebenssituation einer oder eines Betroffenen ein mitunter langwieriger Wiederaufbau unzumutbar ist. Dann kann eine Förderung ohne Wiederaufbau gewährt werden. Auf Unzumutbarkeit können sich Betroffene berufen, wenn sie mindestens 80 Jahre alt sind, einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben oder ein Pflegegrad mindestens der Stufe 3 gegeben ist.

Gefährdungsbezogener Ersatzbau:

Ein gefährdungsbezogenes Ersatzbauvorhaben an anderer Stelle kann gefördert werden, wenn sich das Gebäude im besonderen Gefahrenbereich befunden hat (sog. Gelber Bereich, Überschwemmungsgebiet). Ein Ersatzbau an anderer Stelle wird auch dann gefördert, wenn das Wohngebäude gutachterlich bestätigt durch die Flut zwar erheblich beschädigt, aber nicht vollständig zerstört wurde und sich in einer besonderen hochwasserspezifischen Gefahrenlage im „sonstigen Überschwemmungsgebiet“ befindet (blauer Bereich). Die in diesem speziellen Fall erforderliche Bescheinigung dieser besonderen Gefahrenlage kann formlos bei der SGD Nord beantragt werden.

Hausratpauschalen für Bewohner von Campingplätzen:

Bewohner von Campingplätzen erhalten die Hausratpauschalen auch dann, wenn das Dauerwohnen baurechtlich nicht gestattet war. Voraussetzung dieser abstrakten Härtefallkategorie ist, dass die Betroffenen zum Zeitpunkt der Flutkatastrophe an dem betroffenen Campingplatz mit Hauptwohnsitz gemeldet waren.

Die Regelungen finden sich ausführlich erläutert auch auf der Internetseite der Landesregierung zum Wiederaufbau unter: https://wiederaufbau.rlp.de/de/haeufigefragen/von-privatpersonen/