Aufgrund des § 36 Landesstraßengesetz (LStrG) vom 01. August 1977 (GVBl. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, und des Beschlusses des Ortsgemeinderates Altenahr vom 11.12.2023 werden die im Eigentum der Ortsgemeinde Altenahr stehenden Straßen „Pützgasse und Weinbergstraße tlw.“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf die Verkehrsanlage „Pützgasse/Weinbergstraße“ tlw. (einschließlich der unselbstständigen Bestandteile in der Gemarkung Altenahr, Flur 3, Flurstücke 935/1, 936/1, 938 tlw., 939 tlw. sowie 940 tlw.) auf die Grundstücke der Gemarkung Altenahr, Flur 3, Flurstücke 415/13, 387/8 tlw., 969/2 tlw., 387/3 tlw. sowie 984 und verläuft von der Einmündung der „Brückenstraße“ (gemeinsame Flurstücksgrenze - Gemarkung Altenahr, Flur 3, Flurstück 415/13 sowie 415/14) in nördliche Richtung ca. 29 m südlich der gemeinsamen Flurstücksgrenze - Gemarkung Altenahr, Flur 3, Flurstück 969/2 und995 sowie bis zur westlichen Grenze der Straßenparzelle 984 und den unselbstständigen Bestandteilen Flurstück 935/1, 936/1, 938 tlw., 939 tlw. sowie 940 tlw. (bis zur Verlängerung der gemeinsamen Flurstücksgrenze 169/19 und 170/2). Die gewidmete Fläche ist im beigefügten Lageplan farblich dargestellt.
Gemäß § 1 Abs. 2 und § 36 LStrG erlangen Straßen den Öffentlichkeitsstatus durch den entsprechenden Widmungsakt. Dieser ist nach § 36 Abs. 3 LStrG öffentlich bekannt zu machen.
Die Verkehrsfreigabe der Gemeindestraße ist bereits erfolgt.
Rechtbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe/Zustellung Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Altenahr, Roßberg 143, 53505 Altenahr, schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.