Titel Logo
Mittelahr Bote
Ausgabe 33/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Verbandsgemeinde Altenahr zu Presseberichten über den Steinschlagschutzzaun in Ahrbrück - Zwei Gerichtsurteile bestätigen Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit der Maßnahme zur Gefahrenabwehr

Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Errichtung dieses Steinschlagschutzzauns in Ahrbrück als Gefahrenabwehrmaßnahme wegen akutem Geröllabgang nach dem Starkregenereignis vom 14.07.2021 und zum Schutz vor einem möglichen Felsschlag wurde sowohl durch das Verwaltungsgericht als auch durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz rechtskräftig bestätigt.

VG Altenahr. Nach Presseberichten der Rhein-Zeitung vom 30. und 31.07.2025, die verschiedene Aspekte zum Steinschlagschutzzaun in Ahrbrück darstellen, bezieht die Verbandsgemeinde Altenahr Stellung. Die Verbandsgemeinde Altenahr weist die teilweise missverständliche Darstellung zurück, sie hätte in dieser Angelegenheit ohne Notwendigkeit gehandelt. Vielmehr hat sie – nachdem sie auf die drohende Gefahr aufmerksam gemacht und diese durch Experten bestätigt wurde – entsprechend ihrer gesetzlichen Pflicht umgehend und entschlossen gehandelt, um eine konkrete und akute Gefahr für Leib und Leben sowie für Eigentum abzuwehren.

Entgegen der Darstellung in dem genannten Bericht vom 30.07.2025 „…sei der Zaun in den Wirren nach der Flut auf die Aussage eines einzelnen Mannes hin errichtet worden...“ liest sich dies in dem Urteil völlig anders.

Dort ist niedergeschrieben: „…Nach dem Starkregenereignis wurde der Klägerin vom Sohn eines Nachbarn von einem drohenden Geröllabgang vom Katzberg berichtet. Sie setzte daraufhin die Beklagte bzw. Mitglieder des anwesenden Technischen Hilfswerks hierüber in Kenntnis. Die örtliche Einsatzleitung entdeckte frische Spuren von Felsbruch, woraufhin die im potenziellen Einwirkungsbereich der Felsformation gelegenen Wohnhäuser – so auch das der Klägerin – evakuiert wurden. …“

Weitere Fakten gemäß gerichtlicher Feststellung:

1. Ursprung der Maßnahme und Notwendigkeit:

Eine fachliche sowohl externe als auch fachbehördliche Prüfung bestätigte die Gefahrenlage. Das Oberverwaltungsgericht betont ausdrücklich, dass die Errichtung des Steinschlagschutzzauns aufgrund einer akuten Gefahr durch einen absturzgefährdeten Felsen oberhalb der Grundstücke unumgänglich war. Untersuchungen und Berichte von Experten belegten die Gefährdungslage eindeutig und machten ein sofortiges Handeln zur Gefahrenabwehr erforderlich.

Weiter „… ist davon auszugehen, dass bei Abbau des Zauns wieder eine Gefahr i. S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 POG vorliegen würde, der mit einer angemessenen Gefahrenabwehrmaßnahme zu begegnen wäre, um Schäden für die betroffenen Grundstücke und insbesondere Leib und Leben der Anwohner und anderer Personen, die sich im Gebiet eines möglichen Felsschlags aufhalten, zu vermeiden. …“

2. Verhältnismäßigkeit der Lösung:

Das Gericht hat eingehend geprüft, ob alternative Sicherungsmethoden, wie die Anbringung von Sicherungsnetzen oder die im Artikel angesprochene Sicherung des Felses mittels Seilen und Ankern, eine zumutbare Option gewesen wären. Es kam jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Alternativen aufgrund der erheblich höheren Kosten (geschätzt 200.000 Euro) für die Verbandsgemeinde nicht zumutbar sind. Die Errichtung des Schutzzaunes war somit die aus gerichtlicher Sicht gebotene und verhältnismäßigste Lösung zur Abwehr der Gefahr.

3. Facheinschätzung zur Gefahrenlage:

Die im Pressebericht wiedergegebene Aussage des Nachbarn, wonach von dem Felsen „keine akute Gefahr ausgeht“, steht in direktem Widerspruch zu den Berichten der Fachleute, die im Urteil zitiert wurden. Das Gericht stützte sich hierbei unter anderem auf einen Bericht eines externen Ingenieurbüros vom 25.07.2021, der zu dem Ergebnis kommt, die Felsformation sei „nicht dauerhaft standsicher“ und befinde sich „derzeit im Grenzgleichgewicht“. Es wurde explizit die Gefahr festgestellt, dass „die gesamte Formation versage und hangabwärts stürze“. Diese fachliche Einschätzung wurde auch vom Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) bestätigt. Die Verbandsgemeinde handelte somit nicht auf Basis von bloßen Annahmen, sondern auf Grundlage einer fachlich fundierten und amtlich bestätigten Risikobewertung.

„…Im Übrigen, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich noch ankommt, spricht für die Unzumutbarkeit der Beseitigung des Steinschlagschutzzauns auch, dass die Durchführung einer alternativen Schutzmaßnahme einen zusätzlichen Eingriff in eine natürliche Felsformation sowie in die Landschaft bedeuten würde sowie unter Berücksichtigung der geologischen Beschaffenheit der Felsformation Risiken für die ausführenden Personen entstehen würden…“ ist im Urteil weiter zu lesen.

4. Zuständigkeit, Eigentum und Wartung:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt fest, dass die Errichtung des Zauns eine hoheitliche Gefahrenabwehrmaßnahme ist, die von der Verbandsgemeinde Altenahr als zuständiger Behörde auf Grundlage des Polizeigesetzes Rheinland-Pfalz durchgeführt wurde. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Verbandsgemeinde Altenahr angeboten hat: „…Die Wartung, die gegebenenfalls alle fünf Jahre zu erfolgen habe, könne in Absprache mit der Klägerin durch die Beklagte erfolgen. …“

5. Entschädigungsanspruch der Eigentümerin und Vorteilsausgleich:

Die Verbandsgemeinde Altenahr gibt zu bedenken, dass die Platzierung des Steinschlagschutzzaunes auf einem als Waldfläche ausgewiesenen Grundstück erfolgte. Dieser Gefahrenschutz hat eine erhebliche Erhöhung der Sicherheit und damit eine potenzielle Wertsteigerung der unmittelbar vorgelagerten und bebauten Baugrundstücke der Eigentümerin zur Folge. Eine solche positive Auswirkung auf das Gesamtvermögen wird in der Regel bei der Bemessung einer Entschädigung berücksichtigt.

6. Zeitlicher Verlauf und Hinnahme der Maßnahme:

Der Pressebericht vermittelt den Eindruck einer unmittelbaren Hilflosigkeit und Ablehnung seitens der Grundstückseigentümerin. Die gerichtlichen Akten zeigen jedoch einen differenzierteren Verlauf: Nach der Flutkatastrophe und der Evakuierung kehrte die Eigentümerin in ihr Haus zurück, ohne die Errichtung des Steinschlagschutzzauns sofort rechtlich zu beanstanden. Erst deutlich später, im Mai 2022, begann die Klägerin mit Anfragen bezüglich Wartung und Eigentum des Zauns. Eine explizite Forderung nach dessen Entfernung wurde sogar erst im Februar und März 2023 erhoben, also rund zwei Jahre nach der Errichtung. Dieses Verhalten der Klägerin, das über einen längeren Zeitraum keine förmliche Beanstandung der Maßnahme umfasste, wurde von den Gerichten als sogenannte „konkludente Duldung“ gewertet, welche die Rechtmäßigkeit der Duldungspflicht bestätigt. Dies unterstreicht, dass die Verbandsgemeinde im Rahmen einer rechtmäßigen Gefahrenabwehrmaßnahme gehandelt hat, die über einen längeren Zeitraum hinweg stillschweigend hingenommen wurde, bevor ein Rückbauanspruch geltend gemacht wurde.

7. Haftung gegenüber verunfallten Wanderern:

Im Pressebericht äußerte die Grundstückseigentümerin Bedenken hinsichtlich der Haftung bei möglichen Verletzungen von Wanderern am Zaun. Die Sicherheitspflichten der Verbandsgemeinde beziehen sich auf den öffentlichen Verkehrsraum. Dementsprechend ist die Verbandsgemeinde nicht für die Haftung von Unfällen von Personen verantwortlich, die sich unbefugt abseits befestigter Wege und auf einem Berghang eines Privatgrundstücks bewegen.

Die Verbandsgemeinde Altenahr nimmt ihre Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sehr ernst. Die im vorliegenden Fall getroffenen Maßnahmen dienten dem Schutz der Bevölkerung in Ahrbrück. Die Verbandsgemeinde hat im Einklang mit ihren gesetzlichen Verpflichtungen gehandelt, was bereits vom Verwaltungsgericht Koblenz und zuletzt rechtskräftig vom Oberverwaltungsgericht Koblenz bestätigt wurde.