1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Mayschoß gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof, der in Trägerschaft der Ortsgemeinde Mayschoß steht.
§ 2
Friedhofszweck / Bestattungsanspruch
| (1) | Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von a. Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren, b. Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c. Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Ortsgemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder d. Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. |
| (2) | Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. |
| (3) | Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. |
§ 3
Schließung und Aufhebung
| (1) | Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG -. |
| (2) | Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. |
| (3) | Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. |
| (4) | Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. |
| (5) | Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. |
| (6) | Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. |
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
| (1) | Auf dem Friedhof bestehen grundsätzlich keine bestimmten Öffnungszeiten. Sollten Öffnungszeiten festgesetzt werden, werden diese durch Aushang bekannt gegeben. In diesem Fall darf der Friedhof zu anderen Zeiten nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. |
| (2) | Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. |
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
| (1) | Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. |
| (2) | Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. |
| (3) | Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen, b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. |
| (4) | Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. |
§ 6*
Ausführen gewerblicher Arbeiten
| (1) | Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. |
| (2) | Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. |
| (3) | Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. |
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
| (1) | Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. |
| (2) | Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. |
| (3) | Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. |
*Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
§ 8
Särge
| (1) | Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. |
§ 9
Grabherstellung
| (1) | Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch Dritte (Bestattungsunternehmer oder dessen Beauftragte) und wird den Zahlungspflichtigen unmittelbar in Rechnung gestellt. |
| (2) | Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. |
| (3) | Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. |
| (4) | Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. |
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr beträgt sie 15 Jahre.
§ 11
Umbettungen
| (1) | Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. |
| (2) | Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. |
| (3) | Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ausgebettet werden. |
| (4) | Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. |
| (5) | Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. |
| (6) | Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. |
| (7) | Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. |
| (8) | Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. |
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
| (1) | Die Grabstätten werden unterschieden in a. Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen b. Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen c. anonyme Urnenreihengrabstätten (Rasengrabstätten) d. halbanonyme Urnenreihengrabstätten (Weinrebengrabstätten) e. Urnenwahlgrabstätten als Familiengrabstätten (Weinrebengrabstätten) f. Ehrengrabstätten. |
| (2) | Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. |
| (3) | Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. |
§ 13
Reihengrabstätten
| (1) | Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. |
| (2) | Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr |
| (3) | In jeder Reihengrabstätte darf – außer bei gleichzeitig zu bestattenden Personen / Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden. |
| (4) | Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. |
| (5) | Die Gräber haben folgende Maße: |
| 1. Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,40 m |
| 2. Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,40 m |
§ 14
Wahlgrabstätten
| (1) | Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. |
| (2) | Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. |
| (3) | Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. |
| (4) | Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. |
| (5) | Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. |
| (6) | Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a. auf den überlebenden Ehegatten, b. auf die Kinder, c. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d. auf die Eltern, e. auf die Geschwister, f. auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. |
| (7) | Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. |
| (8) | Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. |
| (9) | Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung für die noch verbleibende Nutzungszeit erfolgt nicht. |
| (10) | Die Gräber haben folgende Maße: |
| 1. Einzelwahlgräber Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,40 m |
| 2. Doppelwahlgräber Länge: 2,00 m Breite: 1,80 m Abstand: 0,40 m |
§ 15
Urnengrabstätten
| (1) | Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten, b) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen, c) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen d) in anonymen Urnenreihengrabstätten (Rasengrabstätten) e) in halbanonymen Urnenreihengrabstätten (Weinrebengrabstätten) f) in Urnenwahlgrabstätten als Familiengrabstätten (Weinrebengrabstätten) |
| (2) | Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. In Urnenreihengrabstätten darf nur eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer solchen Grabstätte ist nicht möglich. |
| (3) | Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. |
| (4) | Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. |
| (5) | Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. |
| (6) | Die Gräber haben folgende Maße: Länge 1,00 m Breite 0,60 m Abstand 0,40 m. |
§ 16
Rasengrabstätten
(anonyme Grabstätten)
| (1) | Rasengrabstätten sind Urnenreihengräber auf einem bestimmten Grabfeld ohne gärtnerische Gestaltung, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. |
| (2) | Die Urnenreihengräber im dafür vorgesehenen Grabfeld haben folgende Maße Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m Abstand: 0,40 m |
| (3) | Die Pflege der Grabflächen in diesem Grabfeld obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Die Kosten hierfür sind für die gesamte Ruhezeit vom Verantwortlichen im Voraus zu zahlen. Jeglicher Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter u. ä. sind nicht zulässig. |
§ 16 a
Halbanonyme Weinrebengrabstätten als Urnenreihengräber
| (1) | Halbanonyme Weinrebengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Asche vergeben werden. In diesen Grabstätten können bis zu vier Urnen von unterschiedlichen Angehörigen beigesetzt werden. Eine Verlängerung oder Wieder-erwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. |
| (2) | Die Anlage und Unterhaltung der Grabstellen obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Jeglicher Grabschmuck wie Pflanzen, Grablichter sowie weitere Aufbauten sind nicht zulässig und werden durch den Friedhofsträger entsorgt. |
| (3) | Die namentliche Kennzeichnung erfolgt auf Wunsch durch Grabplatten nach Maßgabe des Friedhofsträgers. Die Beschaffung der Platten wird durch den Friedhofsträger übernommen und dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. |
| (4) | Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen (Aschenkapsel und Schmuckurne) beigesetzt werden. |
§ 16 b
Weinrebengrabstätten als Familiengrabstätten
| (1) | Weinrebengrabstätten als Familiengrabstätten sind Wahlgrabstätten für die Beisetzung von bis zu 4 Aschen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. |
| (2) | Die Anlage und Unterhaltung der Grabstellen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Jeglicher Grabschmuck wie Pflanzen, Grablichter sowie weitere Aufbauten sind nicht zulässig und werden durch den Friedhofsträger entsorgt. |
| (3) | Die namentliche Kennzeichnung erfolgt durch Grabplatten nach Maßgabe des Friedhofsträgers. Die Beschaffung der Platten wird durch den Friedhofsträger übernommen und dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. |
| (4) | Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen (Aschenkapsel und Schmuckurne) beigesetzt werden. |
§ 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 19
Errichten und Ändern von Grabmalen
| (1) | Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. |
| (2) | Dem Antrag sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. |
| (3) | Die Friedhofsverwaltung erteilt eine Zustimmung. Diese erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. |
§ 19 a
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
| (1) | Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. |
| (2) | Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung. |
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
| (1) | Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. |
| (2) | Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
| (3) | Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davonentfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. |
§ 22
Entfernen von Grabmalen
| (1) | Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. |
| (2) | Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- grabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/ nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung oder durch deren Beauftragten eingeebnet werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. |
6. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 23
Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
| (1) | Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. |
| (2) | Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. |
| (3) | Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. |
| (4) | Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. Ziersträucher dürfen nicht höher als 1,20 m sein und die Grabeinfassung nicht überragen. |
| (5) | Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. |
| (6) | Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. |
| (7) | Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. |
| (8) | Restmüll ist von den Nutzungsberechtigten zu entsorgen. |
§ 24
Vernachlässigte Grabstätten
| (1) | Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. |
| (2) | Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. |
7. Leichenhalle
§ 25
Benutzen der Leichenhalle
| (1) | Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. |
| (2) | Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. |
| (3) | Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krank- |
| heit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. | |
8. Schlussvorschriften
§ 26
Alte Rechte
| (1) | Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. |
| (2) | Im Übrigen gilt diese Satzung. |
§ 27
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
| 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt, |
| 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), |
| 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, |
| 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), |
| 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
| 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Gräber nicht einhält (§§ 13-16) |
| 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19), |
| 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1), |
| 9. Grabmale und Grabstätten nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23), |
| 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 7), |
| 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 24) |
| 12. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. |
§ 29
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 02.12.2020 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.