Aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sowie § 15 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung in der jeweils geltenden Fassung und § 12 der Verbandsordnung hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 11.10.2024 folgenden Wirtschaftsplan beschlossen, der nach Vorlage bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier am 04.11.2024 hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Mit dem Wirtschaftsplan werden für das Wirtschaftsplan 2025 festgesetzt:
| im Erfolgsplan | Erträge mit | 607.500 EUR |
| Aufwendungen mit | 607.500 EUR |
| im Vermögensplan | Einnahmen mit | 360.000 EUR |
| Ausgaben mit | 360.000 EUR |
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung, die im Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, werden auf 50.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 5
Der Zweckverband erhebt für die Aufwendungen des Erfolgsplanes bzw. für die Ausgaben des Vermögensplanes jeweils Umlagen nach § 12 der Verbandsordnung.
Es entfallen auf die Verbandsmitglieder vorläufig folgende Beträge:
| Verbandsmitglied | Aufwendungen Erfolgsplan | Ausgaben Vermögensplan | Gesamt |
| Zweckverband Eifel-Ahr | 357.720 € | 208.403 € | 566.122 € |
| Landkreis Cochem-Zell | 194.390 € | 119.342 € | 313.734 € |
| Verbandsgemeinde Kelberg | 49.160 € | 32.255 € | 81.414 € |
| Landkreis Vulkaneifel | 820 € |
| 820 € |
| Gruppenwasserwerk Daun | 820 € |
| 820 € |
| Verbandsgemeinde Gerolstein | 4.090 € |
| 4.090 € |
| Gesamt | 607.000 € | 360.000 € | 967.000 € |
Hinweise:
Der Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 10.02. bis Dienstag, den 18.02.2025 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindewerke Gerolstein, Bahnhofstraße 4, 54568 Gerolstein, Zimmer 8, montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie von 13.30 bis 16.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr, öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.