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Mittelahr Bote
Ausgabe 6/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung zum Wirtschaftsplan 2025

für den Zweckverband Wasserversorgung Eifel

Aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sowie § 15 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung in der jeweils geltenden Fassung und § 12 der Verbandsordnung hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 11.10.2024 folgenden Wirtschaftsplan beschlossen, der nach Vorlage bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier am 04.11.2024 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Mit dem Wirtschaftsplan werden für das Wirtschaftsplan 2025 festgesetzt:

im Erfolgsplan

Erträge mit

607.500 EUR

Aufwendungen mit

607.500 EUR

im Vermögensplan

Einnahmen mit

360.000 EUR

Ausgaben mit

360.000 EUR

§ 2

Kredite werden nicht veranschlagt.

§ 3

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung, die im Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, werden auf 50.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 5

Der Zweckverband erhebt für die Aufwendungen des Erfolgsplanes bzw. für die Ausgaben des Vermögensplanes jeweils Umlagen nach § 12 der Verbandsordnung.

Es entfallen auf die Verbandsmitglieder vorläufig folgende Beträge:

Verbandsmitglied

Aufwendungen Erfolgsplan

Ausgaben Vermögensplan

Gesamt

Zweckverband Eifel-Ahr

357.720 €

208.403 €

566.122 €

Landkreis Cochem-Zell

194.390 €

119.342 €

313.734 €

Verbandsgemeinde Kelberg

49.160 €

32.255 €

81.414 €

Landkreis Vulkaneifel

820 €

820 €

Gruppenwasserwerk Daun

820 €

820 €

Verbandsgemeinde Gerolstein

4.090 €

4.090 €

Gesamt

607.000 €

360.000 €

967.000 €

Gerolstein, 27.01.2025
gez. Julia Gieseking,
Verbandsvorsteherin

Hinweise:

Der Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 10.02. bis Dienstag, den 18.02.2025 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindewerke Gerolstein, Bahnhofstraße 4, 54568 Gerolstein, Zimmer 8, montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie von 13.30 bis 16.00 Uhr, freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr, öffentlich aus.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.