In der Sitzung des Gemeinderates am 08.10.2024 wurde die Verwaltung ermächtigt, eine konsolidierte Fassung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hönningen mit allen bisherigen Änderungssatzungen zu veröffentlichen:
Hauptsatzung
der Ortsgemeinde Hönningen
vom 14.07.2004
(konsolidierte Fassung)
Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
| (1) | Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde. |
| (2) | Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. |
| (3) | Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. |
| (4) | Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats und des Ortsbeirats werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln wie folgt bekanntgemacht: |
| Hönningen - am Gemeindehaus |
| Liers - am Buswendeplatz |
| (5) | Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. |
| (6) | Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Gemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln nach Absatz 4 bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. |
| (7) | Sonstige Bekanntmachungen erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist. |
§ 2
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde können nach Maßgabe des § 17a GemO in den gesetzlich festgelegten Fällen einen Bürgerentscheid beantragen.
§ 3
Ausschüsse des Gemeinderates
| (1) | Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse: |
| a) Haupt- und Finanzausschuss |
| b) Bau- und Landschaftsausschuss |
| c) Rechnungsprüfungsausschuss |
| d) Ausschuss für Jugend, Familie und Senioren |
| (2) | Die Ausschüsse bestehen aus je 6 Mitgliedern und für jedes Mitglied aus einem Stellvertreter. |
| (3) | Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. |
§ 4
Übertragung von Aufgaben
des Gemeinderats auf Ausschüsse
| (1) | Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Gemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates über: |
| 1. den Haushaltsplan, |
| 2. die Satzung, |
| 3. die Bauleitplanung, ausgenommen Bebauungspläne, |
| 4. die Regionalplanung, |
| 5. Entwicklungsvorhaben, |
| 6. die Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gemäß § 47 Abs. 2 GemO, soweit ihm hierüber die Beschlussfassung nicht übertragen ist und |
| 7. die Finanzplanung. |
| (2) | Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt. |
| (3) | Der Vorsitzende des Ausschusses oder ein von ihm beauftragtes Ausschussmitglied hat dem Ortsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung über die gefassten Beschlüsse zu berichten. |
§ 5
Übertragung von Aufgaben
des Gemeinderats auf den Bürgermeister
Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehn der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 Euro im Einzelfall. |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ab einer Wertgrenze von 300,00 Euro bis zu einer Wertgrenze von 1.500,00 Euro im Einzelfall. |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Gemeinderates. |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates. |
| 5. | Stundung gemeindlicher Forderungen ab einem Betrag von 300,00 Euro bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 300,00 Euro. |
| 6. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundlagen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden. |
| 7. | Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20k Abs. 2 Satz 2 GastVO. |
| 8. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
§ 6
Beigeordnete
| (1) | Die Gemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete, wobei es wünschenswert wäre, wenn einer der Beigeordneten im Ortsteil Liers wohnt. |
| (2) | Für die Verwaltung der Ortsgemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet, der auf den / die Erste/n Beigeordnete/n zu übertragen ist. |
§ 7
Aufwandsentschädigung
für Mitglieder des Gemeinderates
| (1) | Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Gemeinderatssitzungen dienen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. |
| (2) | Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 Euro. |
| (3) | Neben der Entschädigung nach Abs. 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet. |
| (4) | Neben der Entschädigung nach Abs. 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. |
| Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2. |
| (5) | Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Landesreisekostengesetzes. |
| (6) | Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, darf die Anzahl der Gemeinderatssitzungen nicht überschreiten. |
§ 8
Aufwandsentschädigung
für Mitglieder von Ausschüssen
| |
| (1) | Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 Euro. |
| (2) | Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse des Gemeinderats oder der Gemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. |
| (3) | Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 6 entsprechend. |
§ 9
Aufwandsentschädigung
der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters
| (1) | Die Ortsbürgermeisterin / der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. |
| (2) | Aufgrund der erheblichen Mehrbeanspruchung der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters wird die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 für die Dauer der erhöhten Inanspruchnahme um 50 v. H. erhöht. |
| (3) | Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird der Pauschalsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Der Pauschalsteuersatz wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. |
§ 10
Aufwandsentschädigung
der Beigeordneten
| (1) | Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Vierzigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einem vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2, mindestens jedoch 10,00 Euro. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen. |
| (2) | Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für die Teilnahme an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 34 Abs. 5 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; § 7 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend. Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 % der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. |
| (3) | Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 19,60 DM/10,02 Euro. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO. |
| (4) | Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird der Pauschalsteuersatz von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet. |
§ 11
Aufwandsentschädigung
des Schriftführers
| (1) | Dem Schriftführer wird für die Fertigung der Sitzungsniederschriften von Gemeinderatssitzungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 Euro pro Sitzung gezahlt. |
§ 12
Inkrafttreten
| (1) | Hinsichtlich der Angaben in Euro tritt die Hauptsatzung am 01.01.2002 in Kraft. Im Übrigen tritt die Hauptsatzung am 17. August 1999 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 07.09.1994 außer Kraft. |
Hinweis der Verwaltung:
Diese nichtamtliche konsolidierte Fassung der Hauptsatzung beinhaltet folgende Änderungssatzungen:
1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom (in der Sitzung vom 04.08.2008 keine Beschlussfassung)
2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 14.07.2004
3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 14.10.2010
4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 21.09.2021
5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 26.10.2021
6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 08.10.2024