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Mittelahr Bote
Ausgabe 6/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Altenahr (konsolidierte Fassung)

In der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 11.07.2024 wurde die Verwaltung ermächtigt, eine konsolidierte Fassung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Altenahr mit allen bisherigen Änderungssatzungen zu veröffentlichen.

HAUPTSATZUNG

der Verbandsgemeinde Altenahr vom 12. Dezember 2019

konsolidierte Fassung

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der

§§ 7 und 8 Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FeuwEntSchV) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1)

Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen im Amtsblatt für die Verbandsgemeinde Altenahr. Die Verwaltung wird ermächtigt öffentliche Bekanntmachungen zusätzlich im Internet unter der Adresse „http://www.altenahr.de“ einzustellen.

(2)

Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3)

Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4)

Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in folgenden Zeitungen:

  • Rhein-Zeitung
  • General-Anzeiger

bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5)

Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der

(6)

vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(7)

Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Es sind die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

§ 3

Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Verbandsgemeinderates sowie in wichtigen Angelegenheiten berät. Dem Ältestenrat gehören der Bürgermeister, die Beigeordneten und die Fraktionsvorsitzenden an.

§ 4

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1)

Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

Haupt- und Finanzausschuss mit

11 Mitgliedern

Ausschuss für Bauwesen, Umwelt und Wiederaufbau mit

11 Mitgliedern

Rechnungsprüfungsausschuss mit

8 Mitgliedern

Ausschuss für Jugend, Familie und Demografie mit

9 Mitgliedern

Schulträgerausschuss mit

17 Mitgliedern

Werkausschuss des Eigenbetriebes “Abwasserwerk Mittelahr“ mit

11 Mitgliedern

Ausschuss für Tourismus und Wirtschaft mit

9 Mitgliedern

(2)

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

(3)

Die Mitglieder und Stellvertreter der Ausschüsse können aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgern gewählt werden, ausgenommen im Haupt- und Finanzausschuss und im Rechnungsprüfungsausschuss. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

(4)

Für die in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde stehenden Schulen gehören je ein Vertreter der Schulleitung und ein gewählter Elternvertreter dem Schulträgerausschuss an. Schülervertreterinnen und Schülervertreter können an Sitzungen des Schulträgerausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 5

Übertragung von Aufgaben

des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse und den Bürgermeister

(1)

Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzubereiten.

(2)

Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit dieser dem Ausschuss die Beschlussfassung nicht entzieht. Die Bestimmungen der Hauptsatzung bleiben unberührt. Der Haupt- und Finanzausschuss wird gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 GemO ermächtigt, die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von jeweils 250.000 Euro zu erteilen. Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Befugnis übertragen, über die Vergabe von Aufträgen, die nicht in die Kompetenz des Ausschusses für Bauwesen, Umwelt und Wiederaufbau und des Werkausschusses des Eigenbetriebes “Abwasserwerk Mittelahr“ fallen, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abschließend zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO wird ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO wird bis zu einer Wertgrenze von 150.000 Euro im Einzelfall auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen. Die Entscheidung erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000,00 Euro je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.

(3)

Dem Ausschuss für Bauwesen, Umwelt und Wiederaufbau wird die Befugnis übertragen, über die Vergabe von Bauaufträgen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abschließend zu entscheiden.

(4)

Dem Werkausschuss des Eigenbetriebes “Abwasserwerk Mittelahr“ wird die Entscheidung über folgende Angelegenheiten übertragen:

1. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere im Einzelfall 15.000 Euro überschreiten,

2. die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt,

3. die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 50.000 Euro übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt; ausgenommen sind auch Lieferverträge mit Sonderabnahmen und Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderats vorbehalten sind,

4. den Erlass und die unbefristete Niederschlagung von Forderungen,

5. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen.

(5)

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung für die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 50.000 Euro im Einzelfall abschließend übertragen. Der Bürgermeister wird ermächtigt über- oder außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von jeweils 15.000 Euro zu tätigen.

§ 6

Beigeordnete

Die Verbandsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete. Sie sind ehrenamtlich tätig.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

(1)

Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 und 4.

(2)

Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25 Euro.

(3)

Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 51 Euro je Sitzung.

(4)

Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

a) in Höhe von 26 Euro je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind tatsächlich betreuen oder

b) in Höhe von 51 Euro je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen von Nummer a) und b) gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag.

(5)

Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt; dies gilt nicht für Fraktionssitzungen, die in Vorbereitung hierzu am gleichen Tag abgehalten werden. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich die Zahl 6 nicht übersteigen.

(6)

Die Fraktionsvorsitzenden erhalten für jede Sitzungsteilnahme eine Entschädigung in Höhe von 40 Euro. Damit sind alle etwaigen Auslagen für die Vorbereitungen der Fraktionssitzung bzw. der Fraktionsarbeit abgegolten.

(7)

Jedes Mitglied im Verbandsgemeinderat und Beigeordnete, die nicht gewähltes Ratsmitglied sind, erhalten eine Sachkostenpauschale in Höhe von monatlich 5 Euro für die Teilnahme an der digitalen Gremienarbeit. Damit sind die zusätzlichen Aufwendungen zur Beschaffung von Hardware, sämtliche Betriebsaufwendungen für die Instandhaltung und sonstiger Bedarf abgegolten.

§ 8

Aufwandsentschädigung

für Mitglieder von Ausschüssen

(1)

Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates mit Ausnahme der Vertreter der Schulleitung erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25 Euro.

(2)

Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Anderes bestimmt ist.

(3)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und Abs. 4 entsprechend.

§ 8a Fahrtkosten

Für die Teilnahme an Sitzungen wird eine Wegstreckenentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG) gewährt.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1)

Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung bis zu vier Stunden, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2; bei mehr als vier Stunden wird der volle Tagessatz gezahlt.

(2)

Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.

(3)

Sofern nach den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge nach einem Pauschalsatz möglich ist, wird die pauschale Abgabe von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschalen Abgaben werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(4)

§ 7 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 10

Entschädigung

der Gleichstellungsbeauftragten

(1)

Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 40 Euro; § 7 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.

(2)

Sofern nach den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die Entrichtung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge nach einem Pauschalsatz möglich ist, wird die pauschale Abgabe von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschalen Abgaben werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 11

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1)

Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehrentschädigungsverordnung (FwEVO) und der Absätze 2 bis 7.

(2)

Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1. der ehrenamtliche Wehrleiter sowie seine Stellvertreter,

2. die ehrenamtlichen Wehrführer,

3. die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden; hierzu gehören:

a) die Löschgruppenführer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind,

b) die Ausbilder in der Verbandsgemeinde mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind,

c) die Jugendfeuerwehrwarte und der Verbandsgemeinde-Jugendfeuerwehrwart,

d) die ehrenamtlichen Gerätewarte - Atemschutzgerätewarte der Verbandsgemeinde - Gerätewarte der Verbandsgemeinde - Gerätewarte der Einheiten

e) die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und

f) die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel.

(3)

Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 FwEVO genannten Aufwendungen auf Antrag erstattet.

(4)

Der ehrenamtliche Wehrleiter erhält einen Grundbetrag in Höhe von 70 % des Höchstsatzes und einen Zuschlag für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit nach § 10 Abs. 1 FwEVO. Die Entschädigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 FwEVO wird nicht gesondert erstattet.

(5)

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

1. die ehrenamtlichen stellvertretenden Wehrleiter 25 % der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters nach Absatz 4,

2. die ehrenamtlichen Wehrführer der Stützpunktwehr in Altenahr 80 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FwEVO,

3. die ehrenamtlichen Wehrführer der Schwerpunktwehren Ahrbrück und Dernau 50 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FwEVO,

4. die ehrenamtlichen Wehrführer mit zwei Einheiten im Verantwortungsbereich (Berg, Hönningen, Kesseling) 45 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FwEVO,

5. die ehrenamtlichen Wehrführer mit einer Einheit im Verantwortungsbereich (Heckenbach, Kalenborn, Kirchsahr, Lind, Mayschoß und Rech) 40 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FwEVO,

6. die ehrenamtlichen Löschgruppenführer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, 35 % des Höchstsatzes nach § 10 Abs. 2 FwEVO,

7. die ehrenamtlichen Gerätewarte der Verbandsgemeinde 90 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FwEVO,

8. die ehrenamtlichen Atemschutzgerätewarte der Verbandsgemeinde 90 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FwEVO,

9. der ehrenamtliche Gerätewart für Gefahrgut der Verbandsgemeinde 50 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FwEVO,

10. die ehrenamtlichen Gerätewarte der örtlichen Einheiten, soweit für ein stationiertes Kraftfahrzeug keine anderweitige Entschädigungsregelung im Rahmen der Gerätewartung besteht:

für das erste Fahrzeug 10 %

für jedes weitere Fahrzeug am selben Standort 6 %

des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FwEVO,

11. die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung 80 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FwEVO,

12. die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 45 % des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 FwEVO,

13. den Verbandsgemeinde-Jugendfeuerwehrwart den in § 11 Abs. 3 FwEVO aufgeführten Grundbetrag,

14. die Jugendfeuerwehrwarte den in § 11 Abs. 4 FwEVO aufgeführten Betrag,

15. die ehrenamtlichen Ausbilder der Verbandsgemeinde den in § 11 Abs. 1 FwEVO aufgeführten Stundensatz.

(6)

Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist.

Der Stundensatz beträgt 8,00 €.

(7)

§ 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 12

Übertragung und Aufzeichnung von Bild- und Tonaufnahmen bei Sitzungen

(1)

Einzelne Fotoaufnahmen (keine Videoaufzeichnungen oder Tonaufnahmen) von Rats- bzw. Ausschussmitgliedern in öffentlicher Sitzung des Rates und seiner Ausschüsse sind zulässig, sofern sie von Vertretern der Presse sowie der Verwaltung mit dem Ziel der Berichterstattung oder zu Archivzwecken erfolgen.

Die Anfertigung von Fotos ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen. Sie oder er hat die Anwesenden zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren, dass Aufzeichnungen von den Rats- oder Ausschussmitgliedern erfolgen. Im Übrigen ist die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen bzw. Bild- oder Tonübertragungen durch Rats- oder Ausschussmitglieder oder andere Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sitzung untersagt.

(2)

Ausschuss- oder Ratsmitglieder können verlangen, dass die Fotoaufnahme ihrer Person unterbleibt. Das Verlangen ist gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geltend zu machen und im Protokoll zu dokumentieren.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat im Rahmen ihrer/seiner Ordnungsgewalt (§ 36 GemO) dafür Sorge zu tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.

(3)

Fotoaufnahmen von anderen Personen als den Mitgliedern des Rates bzw. der Ausschüsse, insbesondere von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Beschäftigten der Verbandsgemeinde, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben. Die Personen sind darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Die Einwilligung ist im Protokoll zu dokumentieren.

(4)

Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt.

(5)

Tritt der Verbandsgemeinderat in einer Video- oder Telefonkonferenz gemäß § 35 Abs. 3 GemO zusammen, finden die Absätze 1 – 3 keine Anwendung.

§ 13

Inkrafttreten / Übergangsregelung

(1)

Die Hauptsatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 10.10.2014 mit ihren Änderungssatzungen außer Kraft.

Diese nichtamtliche konsolidierte Fassung der Hauptsatzung beinhält folgende Änderungssatzungen:

1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 25. Juni 2020

3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Dezember 2022

4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 20. Juli 2023

5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. Dezember 2023

6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 11. Juli 2024

(Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 09.12.2021 war nur im Zeitraum vom 15.12.2021 bis einschließlich 31.12.2022 rechtskräftig.)