Die Festsetzung folgender Steuern und Abgaben für die Ortsgemeinde Berg für das Kalenderjahr 2025 wird hiermit gemäß §§ 3, 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. § 122 Abgabenordnung (AO) öffentlich bekannt gemacht:
| - | Grundsteuern A und B gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der letzten gültigen Fassung |
| - | Landwirtschaftskammerbeitrag gemäß § 18 Abs. 2 und 4 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz |
| - | Hundesteuer nach der Satzung der Ortsgemeinde Berg über die Erhebung der Hundesteuer |
| - | Zweitwohnungssteuer nach der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Ortsgemeinde Berg |
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Steuer- und Abgabenpflichtigen, die im Kalenderjahr 2025 die gleichen Steuern und Abgaben wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für diese Steuerpflichtigen gilt weiterhin der letzte gültige Grundsteuer- und Abgabendauerbescheid.
Im Jahr 2025 erhalten nur diejenigen Steuer- und Abgabenpflichtigen einen neuen Bescheid, bei denen sich für das Jahr 2025 eine Änderung der Besteuerungsgrundlage oder Eigentumswechsel etc. ergeben hat.
Für das Haushaltsjahr 2025 bleiben die Hebesätze zunächst unverändert.
Die Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines Steuerbescheides.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Steuer- oder Abgabeforderungen erteilt haben, werden gebeten, die Zahlungen wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt (zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder alternativ zum 01.07., zum 15.05. für Zweitwohnungssteuer), zu entrichten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe/Zustellung Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Altenahr, Roßberg 143, 53505 Altenahr, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung; durch ihn wird die Fälligkeit des Betrages nicht gehemmt.