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Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 12/2023
Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain für das Jahr 2023 vom 24.03.2023

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf 20.679.954,00 €

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf 20.679.954,00 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 0,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen 1.109.816,00 €

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf 1.674.900,00 €

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf 4.871.700,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit -3.196.800,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit -2.086.984,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

- zinslose Kredite auf 0,00 €

- verzinste Kredite auf 3.196.800,00 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf 400.000,00 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 400.000,00 €

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 45.000.000,00 €

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

a)

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

- Abwasserwerk 10.563.000,00 €

- Wasserwerk 4.754.000,00 €

b)

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 7.500.000,00 €

c)

Verpflichtungsermächtigungen

- Abwasserwerk 4.450.000,00 €

- Wasserwerk 1.450.000,00 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

Abwasserwerk 3.910.000,00 €

Wasserwerk 1.244.000,00 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Unter Berücksichtigung der §§ 2 und 7 Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie § 1 Abs. 4 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (EntgS) werden für die Inanspruchnahme der Abwassserbeseitigungseinrichtung die Sätze für den einmaligen Beitrag (§ 2 EntgS), den wiederkehrenden Beitrag (§ 13 EntgS) und die Benutzungsgebühr (§ 18 EntgS), der laufende Kostenanteil für die Straßenoberflächenentwässerung (§ 12 Landesstraßengesetz) sowie die Umlage der Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 12 Landesabwasserabgabengesetz) für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

Für das Ver- und Entsorgungsgebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Betzdorf

1. Abwassereinrichtungen

a) Einmaliger Beitrag

1.

Beitragssatz für den Kostenträger Schmutzwasser

Der Beitragssatz beträgt je Quadratmeter der durch Zuschläge für jedes Vollgeschoss gewichteten Grundstücksfläche 1,67 €

2.

Beitragssatz für den Kostenträger Niederschlagswasser

Der Beitragssatz beträgt je Quadratmeter der mit Abflussbeiwerten vervielfachten Grundstücksfläche 4,01 €

b) Wiederkehrender Beitrag für Niederschlagswasser

Der Beitragssatz beträgt je Quadratmeter der mit Abflussbeiwerten vervielfachten Grundstücksfläche 0,39 €

c) Benutzungsgebühr für Schmutzwasser

Der Gebührensatz beträgt je Kubikmeter gewichteter Schmutzwassermenge 2,35 €

d) Investitionskostenanteil für die Straßenoberflächenentwässerung

Der Investitionskostenanteil je Quadratmeter Straßen, Gehweg- und Parkflächen in den Ortsgemeinden und der Stadt Betzdorf wird festgesetzt auf 7,64

e) Die Vorausleistungen für die laufenden Kostenanteile der Straßenoberflächenentwässerung werden

1.

je Quadratmeter Straßen-, Gehweg- und Parkflächen in den Ortsgemeinden und der Stadt Betzdorf festgesetzt auf 0,49 €

2.

veranschlagt für die klassifizierten Straßen mit 43.000,00 €

Die Festsetzungen erfolgen vorläufig. Die endgültige Abrechnung erfolgt mit dem Jahresabschluss.

2. Umlage der Abwasserabgabe

Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter wird je Einwohner auf 17,90 €

festgesetzt.

3. Vorausleistungen

Vorausleistungen auf die Benutzungsgebühr für Schmutzwasser, die Abwasserabgabe und den wiederkehrenden Beitrag für Niederschlagswasser werden veranlagt in Höhe von je 1/5 des voraussichtlichen Entgeltes für das Jahr 2023 und zwar am 15.03.,15.05., 15.07.,15.09. und 15.11.2023.

Für das Ver- und Entsorgungsgebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Gebhardshain

1. Betriebszweig Wasserversorgung:

a.

Einmaliger Beitrag

b.

Benutzungsgebühren

c.

Wiederkehrender Beitrag

d.

Wassertarif für Sonderabnehmer:

*) einschließlich 7 % Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird im Bescheid gesondert ausgewiesen.

2. Betriebszweig Abwasserbeseitigung:

a.

Einmaliger Beitrag

a.a. Beitragsanteil Schmutzwasser

a.b. Beitragsanteil

Niederschlagswasser

b.

Benutzungsgebühren

c.

Wiederkehrender Beitrag

- Niederschlagswasserbeseitigung

- Schmutzwasserbeseitigung

d.

Vorausleistungen für die laufenden

Kostenanteile der Straßen-

oberflächenentwässerung je

Quadratmeter Straßen-, Gehweg

und Parkflächen

in den Ortsgemeinden

klassifizierte Straßen

Die Festsetzungen erfolgen vorläufig. Die endgültige Abrechnung erfolgt mit dem Jahresabschluss.

e.

Investitionskostenanteile für die

Straßenoberflächenentwässerung

f.

Abwasserkontrollelement

3. Verteilungssätze der beitrags- bzw. entgeltfähigen Aufwendungen:

Von den beitragsfähigen Aufwendungen werden gemäß §§ 2 Abs. 3 der Entgeltsatzungen für die Wasserversorgung (ESW) bzw. die Abwasserbeseitigung (ESA)

a.

75,00 v. H. als einmaliger Beitrag für die Wasserversorgung und

b.

75,00 v. H. als einmaliger Beitrag für das Schmutz- und

75,00 v. H. als einmaliger Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.

Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden

a.

40,00 v. H. als wiederkehrender Beitrag für die Wasserversorgung gemäß § 12 Abs. 3 ESW und

60,00 v. H. als Benutzungsgebühr Wasser gemäß § 17 Abs. 3 ESW sowie

b.

100,00 v. H. als wiederkehrender Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung und

42,00 v. H. als wiederkehrender Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung gemäß § 13 Abs. 3 ESA sowie

58,00 v. H. als Benutzungsgebühr Abwasser gemäß § 18 Abs. 3 ESA erhoben.

4. Vorausleistungen:

Vorausleistungen auf die Benutzungsgebühren für die Wasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung und die wiederkehrenden Beiträge für die Niederschlagswasser- und Schmutzwasserbeseitigung sowie Wasserversorgung werden in Höhe des voraussichtlichen Entgeltes für das Wirtschaftsjahr von je ¼ des voraussichtlichen Entgelts für das Jahr 2023, vier Wochen nach Datum des Entgeltbescheides, am 15.05., 15.08. und 15.11.2023 erhoben.

Auf Antrag des Entgeltpflichtigen kann in Ausnahmefällen eine Abweichung von den vorgenannten Fälligkeiten erfolgen.

§ 7 Umlage

Verbandsgemeindeumlage:

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von der Stadt Betzdorf und allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage in Höhe von 9.724.745 € entsprechend einem Umlagehebesatz von 30,7933422 % der maßgeblichen Umlagegrundlagen.

Sonderumlage für die Grundschulen der Verbandsgemeinde:

Als Sonderumlage wird gem. § 26 Abs. 2 LFAG von der Stadt Betzdorf und allen Ortsgemeinden, außer der Ortsgemeinde Scheuerfeld die eine Grundschule in eigener Trägerschaft betreibt, eine Sonderumlage in Höhe von 1.981.397 € entsprechend 6,756748 %

erhoben. Berechnungsgrundlage sind die Steuerkraftzahlen, wie sie der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage zugrunde zu legen sind.

Abrechnung der Umlagen:

Die Verbandsgemeinde erhebt jeweils zum 15.02., 15.05. und 15.08. eines jeden Jahres Abschläge von den umlagepflichtigen Kommunen zunächst auf der Basis des Umlagebedarfes 1.

Die Verbandsgemeindeumlage wird im Rahmen der Erstellung der Jahresrechnung unter Berücksichtigung der Vorschriften über den Haushaltsausgleich „spitz abgerechnet“. Sofern die im Laufe des Haushaltsjahres aufgrund der Planzahlen erhobenen Abschläge die „spitz abzurechnende“ Summe übersteigen, wird der übersteigende Betrag im Verhältnis der maßgeblichen Umlagegrundlagen an die umlagepflichtigen Kommunen zurück erstattet. Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall.

Die vorgenannten Bestimmungen über die Abrechnung der Umlagen gelten auch für die Sonderumlage Grundschulen.

§ 8 Eigenkapital

§ 9 Altersteilzeit

Für die Altersteilzeit von Beamtinnen / Beamten werden 0 Fälle zugelassen.

Für die Altersteilzeit von tariflich Beschäftigten werden 0 Fälle zugelassen.

§ 10 Leistungszulagen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamten werden festgesetzt:

1. für Leistungsstufen 0,00 Euro

2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen 12.000,00 Euro

§ 11 Weitere Bestimmungen

Die Haushaltsmittel für das Produktkonto 12610.5625000 „Sachverständigen, Gerichts- und ähnlichen Aufwendungen „ - Bedarfsplanung Feuerwehr - in Höhe von 30.000 Euro werden mit einem Sperrvermerk versehen. Über die Freigabe der Mittel entscheiden die Gremien.

Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain — Bernd Brato
Betzdorf, 24.03.2023 — Bürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme vom 27.03.2023 bis 04.04.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung im Rathaus Gebhardshain, Rathausplatz 1, 57580 Gebhardshain, Zimmer 111, öffentlich aus.

Außerdem steht die Haushaltssatzung auf der Internetseite www.vg-bg.de unter Aktuelles/Amtliche Bekanntmachungen zur Einsichtnahme bereit.