Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2015 (GVBl. S. 412), i. V. m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | Haushaltsjahr | Haushaltsjahr |
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| 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 22.628 EUR | 20.153 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 20.013 EUR | 17.750 EUR |
| der Jahresüberschuss auf | 2.615 EUR | 2.403 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 2.615 EUR | 2.403 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -2.615 EUR | -2.403 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Zur Deckung des Finanzbedarfs, soweit dieser nicht durch seine Einnahmen aus der Beteiligung an der oder den EAM Sammel- und Vorschalt GmbH’s, insbesondere aus der Avalprovision der EAM Sammel- und Vorschalt GmbH’s gedeckt ist, wird eine Umlage von den Mitgliedsgemeinden erhoben. Die Höhe der Umlage orientiert sich am Verhältnis der auf jedes Verbandsmitglied entfallenden Anteile an der oder den EAM Sammel- und Vorschalt GmbH’s gemäß § 11 Abs. 3 der Verbandsordnung.
| Der Stand des Eigenkapitals | |
| zum 31.12.2022 betrug | 21.098,44 EUR und |
| zum 31.12.2023 | 24.633,89 EUR. |
| Das Eigenkapital wird voraussichtlich | |
| zum 31.12.2024 | 27.459 EUR, |
| zum 31.12.2025 | 30.074 EUR und |
| zum 31.12.2026 | 32.477 EUR betragen. |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 2.000 EUR überschritten sind.
Es sind alle Investitionen einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Wissen, den 28.01.2025
Zweckverband „EAM Beteiligung im Landkreis Altenkirchen“