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Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 12/2026
Stadt Betzdorf
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Betzdorf für das Jahr 2026

Haushaltssatzung der Stadt Betzdorf für das Jahr 2026 vom 12.03.2026

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  — 23.643.561,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf —  24.744.483,00 €

der Jahresfehlbetrag  — -1.100.922,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf  — -984.975,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf —  2.646.850,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  — 5.585.000,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  — -2.938.150,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  — 3.923.125,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  — 0,00 €

verzinste Kredite auf  — 486.425,00 €

zusammen auf  — 486.425,00 €

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  — 565.000,00 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf —  565.000,00 €

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten

gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf  — 10.035.000,00 €

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen

für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1.)

Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

- Bauhof Betzdorf

0,00 €

2.)

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

- Bauhof Betzdorf

250.000,00 €

3.)

Verpflichtungsermächtigungen

- Bauhof Betzdorf

0,00 €

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den

künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich

Investitionskredite aufgenommen werden müssen

0,00 €

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

-

Grundsteuer A auf

525 v. H.

-

Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke

i. S. d. § 246 BewG auf

840 v. H.

-

Grundsteuer B für bebaute Grundstücke

i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG

(Wohngrundstücke) auf

840 v. H.

-

Grundsteuer B für bebaute Grundstücke

i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG

(Nichtwohngrundstücke) auf

1.670 v. H.

-

Gewerbesteuer auf

510 v. H.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug  —  17.894.393,15 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 beträgt  — 17.499.419,15 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025 beträgt  — 16.505.621,15 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2026 beträgt  — 15.404.699,15 €

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.

Betzdorf, den 12.03.2026

gez. Stadtbürgermeister
Johannes Behner

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 23.03. bis 31.03.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain, Rathaus Gebhardshain, Zimmer 110, Rathausplatz 1, 57580 Gebhardshain, öffentlich aus.