Der Stadtrat der Stadt Betzdorf hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 14.12.1973 und der §§ 2 Absatz 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen, in seiner Sitzung vom 01.02.2023 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsübersicht
| § 1 | Erhebung von Ausbaubeiträgen |
| § 2 | Beitragsfähige Verkehrsanlagen |
| § 3 | Ermittlungsgebiete |
| § 4 | Gegenstand der Beitragspflicht |
| § 5 | Gemeindeanteil |
| § 6 | Beitragsmaßstab |
| § 7 | Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke |
| § 8 | Entstehung des Beitragsanspruchs |
| § 9 | Vorausleistungen |
| § 10 | Beitragsschuldner |
| § 11 | Veranlagung und Fälligkeit |
| § 12 | Mitteilungs- und Auskunftspflichten |
| § 13 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 14 | Verschonungsregelung |
| § 15 | Öffentliche-Last |
| § 16 | Inkrafttreten |
§ 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Stadt Betzdorf erhebt für den Ausbau von Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
| 1. | “Erneuerung“ ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand, |
| 2. | „Erweiterung“ ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile, |
| 3. | „Umbau“ ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage, |
| 4. | „Verbesserung“ sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage. |
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.
(4) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, sowie selbständige Parkflächen und Grünanlagen, sowie für selbständige Fuß- und Radwege.
(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelag.
§ 3 Ermittlungsgebiete
(1) Sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Abrechnungseinheiten):
| - Abrechnungseinheit 1: | Betzdorf Zentrum |
| - Abrechnungseinheit 2: | Struthof |
| - Abrechnungseinheit 3: | Molzberg |
| - Abrechnungseinheit 4: | Gewerbegebiet Rangierablaufberg |
| - Abrechnungseinheit 5: | Dauersberg |
| - Abrechnungseinheit 6: | Gewerbegebiet Dauersberg |
Die Begründung für die Aufteilung des Gemeindegebietes in sechs Abrechnungseinheiten ist dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt. Die Abgrenzungen der einzelnen Abrechnungseinheiten liegen als Pläne (Anlage 1) bei.
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die, eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen (A-Modell) in den Abrechnungseinheiten nach Absatz 1 ermittelt.
§ 4 Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einer in der jeweiligen Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
§ 5 Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil beträgt in der
| - Abrechnungseinheit 1: Betzdorf Zentrum | 30 |
| - Abrechnungseinheit 2: Struthof | 25 |
| - Abrechnungseinheit 3: Molzberg | 25 |
| - Abrechnungseinheit 4: Gewerbegebiet Rangierablaufberg | 20 |
| - Abrechnungseinheit 5: Dauersberg | 20 |
| - Abrechnungseinheit 6: Gewerbegebiet Dauersberg | 20 |
§ 6 Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v. H.. Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der LBauO. Bei Gebäuden, die vor Inkrafttreten der LBauO errichtet wurden, müssen die Mindesthöhen gemäß der Bauordnung nicht erreicht werden.
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden. |
| 2. | Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: |
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| a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 30 m. |
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| b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 30 m. |
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| c) Grundstücke, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt. |
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| d) Wird ein Grundstück jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, oder ist eine solche Nutzung unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung zulässig, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen oder tatsächlich zulässigen Nutzung. |
| 3. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstückteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstückes - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung - vervielfacht mit 0,5. |
(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1 gilt:
| 1. | Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt. |
| 2. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- und Firsthöhe, so gilt die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden kaufmännisch zu vollen Zahlen auf- oder abgerundet. |
| 3. | Soweit kein Bebauungsplan besteht gilt |
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| a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen. |
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| b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind die Zahl, von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für die Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. |
| 4. | Ist nach den Nr. 1-3 ein Vollgeschoss nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 2,6 anzusetzen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. |
| 5. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten und Friedhöhe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss. |
| 6. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss. |
| 7. | Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für |
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| a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, |
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| b) unbeplante Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. |
| 8. | Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen. |
| 9. | Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. |
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßstabsdaten (gewichtete Grundstücksflächen) um 40 v. H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB). Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhangbebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) erhöhen sich die Maßstabsdaten um 20 v. H..
§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Für Grundstücke, die von einer nach § 14 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind und von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 v. H. ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.
(2) Kommt für eine oder mehrere Verkehrsanlagen nach Absatz 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Absatz 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
§ 8 Entstehung des Beitragsanspruchs
Der Beitragsanspruch entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
§ 9 Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraums können von der Stadt Betzdorf Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.
§ 10 Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 11 Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig, soweit nicht durch den Bescheid eine abweichende Fälligkeit festgesetzt wird.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
| 1. | die Bezeichnung des Beitrages, |
| 2. | den Namen des Beitragsschuldners, |
| 3. | die Bezeichnung des Grundstückes, |
| 4. | den zu zahlenden Betrag, |
| 5. | die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung, |
| 6. | die Festsetzung des Fälligkeitstermins, |
| 7. | die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und |
| 8. | eine Rechtsbehelfsbelehrung. |
(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.
§ 12 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Änderungen der Grundstücksfläche, der Anzahl der Vollgeschosse oder Geschosse sowie Änderungen der Nutzung sind der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain vom Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain über die Anzahl der (bewohnten) Geschosse sowie der Nutzung des Gebäudes und einzelner Teilbereiche Auskunft zu geben.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Absatz 2 Nr. 2 KAG RLP handelt, wer entgegen § 12 Absatz 1 und 2 Änderungen
| 1. | im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht, |
| 2. | der Grundstücksfläche, |
| 3. | der Anzahl der Geschosse bzw. Vollgeschosse oder |
| 4. | der Nutzung |
nicht unverzüglich der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain mitteilt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Absatz 2 Nr. 2 KAG RLP handelt ferner, wer entgegen § 12 Absatz 3 keine Auskunft gibt oder falsche Angaben macht.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße von EUR 50,00 bis EUR 10.000,00 geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen würde, überschreiten.
(4) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 378 Absatz 3, §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 14 Verschonungsregelung
(1) Gemäß § 10 a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, die Gegenstand einer Erschließungsmaßnahme waren oder sind, generell für einen Zeitraum von 20 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht, verschont werden.
(2) Erfolgt die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträgen), so wird gem. § 10 a Abs. 6 S. 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Verschonung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung erfolgt ist.
(3) Bei Grundstücken, bei denen in den vergangenen 20 Jahren Beiträge nach dem KAG i.V.m. der zu dem Abrechnungszeitpunkt geltenden Satzung der Stadt Betzdorf über die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen erhoben worden sind, wird gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand der Höhe des festgesetzten Einmalbeitrags wie folgt festgesetzt:
| - EUR 0,01 bis 1,00/m² gewichtete Grundstücksfläche | 1 Jahr |
| - EUR 1,01 bis 2,00/m² gewichtete Grundstücksfläche | 2 Jahre |
| - EUR 2,01 bis 3,00/m² gewichtete Grundstücksfläche | 3 Jahre |
| - EUR 3,01 bis 4,00/m² gewichtete Grundstücksfläche | 4 Jahre |
| - EUR 4,01 bis 5,00/m² gewichtete Grundstücksfläche | 5 Jahre |
| - EUR 5,01 bis 6,00/m² gewichtete Grundstücksfläche | 6 Jahre |
| - EUR 6,01 bis 7,00/m² gewichtete Grundstücksfläche | 7 Jahre |
| - EUR 7,01 bis 8,00/m² gewichtete Grundstücksfläche | 8 Jahre |
| - EUR 8,01 bis 9,00/m² gewichtete Grundstücksfläche | 9 Jahre |
| - EUR 9,01 bis 10,00/m² gewichtete Grundstücksfläche | 10 Jahre |
| - EUR 10,01 bis 11,00/m² gewichtete Grundstücksfläche | 11 Jahre |
| - EUR 11,01 bis 12,00/m² gewichtete Grundstücksfläche | 12 Jahre |
| - EUR 12,01 bis 13,00/m² gewichtete Grundstücksfläche | 13 Jahre |
| - EUR 13,01 bis 14,00/m² gewichtete Grundstücksfläche | 14 Jahre |
| - EUR 14,01 bis 15,00/m² gewichtete Grundstücksfläche | 15 Jahre |
| - EUR 15,01 bis 16,00/m² gewichtete Grundstücksfläche | 16 Jahre |
| - EUR 16,01 bis 17,00/m² gewichtete Grundstücksfläche | 17 Jahre |
| - EUR 17,01 bis 18,00/m² gewichtete Grundstücksfläche | 18 Jahre |
| - EUR 18,01 bis 19,00/m² gewichtete Grundstücksfläche | 19 Jahre |
| - mehr als EUR 19,01/m² gewichtete Grundstücksfläche | 20 Jahre |
Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Soweit der einmalige Beitrag abgelöst wurde, gilt abweichend von Satz 2 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
(4) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10 Absatz 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:
| - EUR 0,01 bis 1,00/m² Grundstücksfläche | - 1 Jahr |
| - EUR 1,01 bis 2,00/m² Grundstücksfläche | - 2 Jahre |
| - EUR 2,01 bis 3,00/m² Grundstücksfläche | - 3 Jahre |
| - EUR 3,01 bis 4,00/m² Grundstücksfläche | - 4 Jahre |
| - EUR 4,01 bis 5,00/m² Grundstücksfläche | - 5 Jahre |
| - EUR 5,01 bis 6,00/m² Grundstücksfläche | - 6 Jahre |
| - EUR 6,01 bis 7,00/m² Grundstücksfläche | - 7 Jahre |
| - EUR 7,01 bis 8,00/m² Grundstücksfläche | - 8 Jahre |
| - EUR 8,01 bis 9,00/m² Grundstücksfläche | - 9 Jahre |
| - EUR 9,01 bis 10,00/m² Grundstücksfläche | - 10 Jahre |
| - EUR 10,01 bis 11,00/m² Grundstücksfläche | - 11 Jahre |
| - EUR 11,01 bis 12,00/m² Grundstücksfläche | - 12 Jahre |
| - EUR 12,01 bis 13,00/m² Grundstücksfläche | - 13 Jahre |
| - EUR 13,01 bis 14,00/m² Grundstücksfläche | - 14 Jahre |
| - EUR 14,01 bis 15,00/m² Grundstücksfläche | - 15 Jahre |
| - EUR 15,01 bis 16,00/m² Grundstücksfläche | - 16 Jahre |
| - EUR 16,01 bis 17,00/m² Grundstücksfläche | - 17 Jahre |
| - EUR 17,01 bis 18,00/m² Grundstücksfläche | - 18 Jahre |
| - EUR 18,01 bis 19,00/m² Grundstücksfläche | - 19 Jahre |
| - mehr als EUR 19,01/m² Grundstücksfläche | - 20 Jahre |
Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbetragspflichten. Soweit ein Ausgleichsbetrag abgelöst wurde, gilt abweichend von Satz 2 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
§ 15 Öffentliche Last
Die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge liegen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2021 in Kraft.
(2) Für die Abrechnungseinheit 1 - Betzdorf Zentrum - tritt die Satzung, in Abweichung zu Absatz 1, zum 01.01.2024 in Kraft. Bis dahin bleibt die Satzung der Stadt Betzdorf über die Erhebung einmaliger Beiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - Einzelabrechnung) vom 20.01.2003 für sämtliche Verkehrsanlagen der Abrechnungseinheit Betzdorf Zentrum in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Betzdorf über die Erhebung einmaliger Beiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - Einzelabrechnung) vom 20.01.2003 außer Kraft.
(4) Soweit eine Beitragspflicht für die Verkehrsanlagen Gerstenkampstraße, Geschwister-Scholl-Straße (Abrechnungseinheit 1) aufgrund der früheren Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.
Stadt Betzdorf, den 01.02.2023
Ausfertigung
Hiermit wird bestätigt, dass der Inhalt der vorstehenden Satzung mit dem Beschluss des Stadtrates Betzdorf vom 01.02.2023 übereinstimmt und die für die Aufstellung der Satzung maßgeblichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) beachtet wurden.
Hinweise nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung (Stadt Betzdorf oder Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.