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Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 18/2024
Stadt Betzdorf
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Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in der Stadt Betzdorf aus Anlass des Betzdorfer Frühlingsfestes am Sonntag, dem 26. Mai 2024

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351 ff.) erlässt die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain für das Gebiet der Stadt Betzdorf folgende Rechtsverordnung:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Betzdorf dürfen aus Anlass des Betzdorfer Frühlingsfestes am Sonntag, dem 26. Mai 2024 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Werden am verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer beschäftigt, sind bei einer Beschäftigung von

  1. bis zu drei Stunden an jedem zweiten Sonntag ganz oder an einem Werktag in jeder zweiten Woche bis oder ab 13 Uhr,
  2. mehr als drei bis sechs Stunden an einem Werktag derselben Woche bis oder ab 13 Uhr oder
  3. mehr als sechs Stunden an einem ganzen Werktag derselben Woche

von der Arbeit freizustellen; in den Fällen der Nummer 2 und 3 muss darüber hinaus mindestens jeder dritte Sonntag beschäftigungsfrei bleiben.

(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.

(3) Jugendliche sowie werdende oder stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 13 LadöffnG, die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am Sonntag tätigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und über die gewährte Ersatzfreizeit (siehe § 2 Abs. 1) zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, § 3 und § 4 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des LadöffnG geahndet werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 865), in der zurzeit geltenden Fassung, geahndet werden.

Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter an dem Sonntag kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 1 Alternative des Mutterschutzgesetzes vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2002 S. 2318) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Betzdorf, den 08.04.2024
In Vertretung
Joachim Brenner, Erster Beigeordneter