Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351 ff.) erlässt die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain für das Gebiet der Stadt Betzdorf folgende Rechtsverordnung:
Die Verkaufsstellen in der Stadt Betzdorf dürfen aus Anlass des Betzdorfer Frühlingsfestes am Sonntag, dem 26. Mai 2024 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(1) Werden am verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer beschäftigt, sind bei einer Beschäftigung von
von der Arbeit freizustellen; in den Fällen der Nummer 2 und 3 muss darüber hinaus mindestens jeder dritte Sonntag beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.
(3) Jugendliche sowie werdende oder stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 13 LadöffnG, die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am Sonntag tätigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und über die gewährte Ersatzfreizeit (siehe § 2 Abs. 1) zu führen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, § 3 und § 4 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des LadöffnG geahndet werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 865), in der zurzeit geltenden Fassung, geahndet werden.
Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter an dem Sonntag kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 1 Alternative des Mutterschutzgesetzes vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2002 S. 2318) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.