die Erhebung von Hundesteuer vom 06.12.2011
Der Stadtrat der Stadt Betzdorf hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. 2015, S. 477) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 1995, S. 175), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. 2015, S. 472) die folgende 3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Betzdorf über die Erhebung von Hundesteuer vom 06.12.2011 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der § 7 wird in Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
4. Schweißhunden von anerkannten Führerinnen und Führern im Sinne von § 35 Abs. 4 Landesjagdgesetz.
5. Rettungshunden, die regelmäßig und uneingeschränkt im Bereich des Feuerwehr-, Sanitäts- oder Rettungsdienstes oder bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und die Ausbildung und Prüfung nach der „Dienstvorschrift für die Ausbildung und Prüfung von Rettungshunden der Feuerwehr-Facheinheiten Rettungshunde/Ortungstechnik (RHOT) bei den Feuerwehren in Rheinland-Pfalz“ oder die „Gemeinsame Prüfungs- und Prüferordnung für Rettungshundeteams gemäß DIN 13050“ oder eine vergleichbare Ausbildung und Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Ausbildung und Prüfung sowie der regelmäßige und uneingeschränkte Einsatz sind auf Anforderung von der betreibenden Organisation schriftlich nachzuweisen.
Die 3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Betzdorf über die Erhebung von Hundesteuer tritt am 12.06.2023 in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.