Der Gemeinderat hat auf Grund des § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit gültigen Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher | verändert um | nunmehr festgesetzt auf |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.397.313,00 € | 233.500,00 € | 2.630.813,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 2.436.155,00 € | 117.000,00 € | 2.553.155,00 € |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag | -38.842,00 € | 116.500,00 € | 77.658,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 65.090,00 € | 1.500,00 € | 66.590,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 714.100,00 € | 0,00 € | 714.100,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.280.000,00€ | 0,00 € | 1.280.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -565.900,00 € | 0,00 € | -565.900,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -500.810,00 € | 1.500,00 € | -499.310,00 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A | von 430 v. H. | auf 500 v. H. |
| Grundsteuer B | von 430 v. H. | auf 500 v. H. |
| Gewerbesteuer | von 440 v. H. | auf 500 v. H. |
Die Hundesteuer wird nach der Hundesteuersatzung erhoben.
| Ergebnis gem. § 2 Abs. 1 Nr. 31 GemHVO | Jahr | Betrag | nachrichtlich: aufgelaufenes Eigenkapital |
| 2. Haushaltsvorjahr (Planansatz) | 31.12.2020 | -18.989,00 € | 2.945.219,32 € |
| 1. Haushaltsvorjahr (Planansatz) | 31.12.2021 | 4.760,00 € | 2.949.979,32 € |
| Voraussichtlicher Stand zum | 31.12.2022 | -186.862,00 € | 2.763.117,32 € |
| Voraussichtlicher Stand zum | 31.12.2023 | 77.658,00 € | 2.840.775,32 € |
Die Nachtragshaushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Nachtragshaushaltssatzung mit dem Nachtragshaushaltsplan liegen zur Einsichtnahme vom 19.06.2023 bis 27.06.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung im Rathaus Gebhardshain, Rathausplatz 1, 57580 Gebhardshain, Zimmer 111, öffentlich aus.
Außerdem stehen die Nachtragshaushaltssatzung mit dem Nachtragshaushaltsplan und seinen Anlagen auf der Internetseite www.vg-bg.de unter Aktuelles/Amtliche Bekanntmachungen zur Einsichtnahme bereit.