Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1, § 2, § 3, § 4, § 6 und § 7 der Haushaltssatzung vom 28.06.2024 bleiben unverändert.
§ 5 Steuerhebesätze
(1) Auf der Grundlage des Absatzes 2 setzt die Ortsgemeinde unterschiedliche Grundsteuerhebesätze fürunbebaute Grundstücke, Wohn- und Nichtwohngrundstücke fest.
(2) Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt neu festgesetzt:
| - Grundsteuer A | von bisher | 500 v. H. | auf | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B (unbebaute Grundstücke) | von bisher | 500 v. H. | auf | 575 v. H. |
| - Grundsteuer B (bebaute Wohnrundstücke) | von bisher | 500 v. H. | auf | 575 v. H. |
| - Grundsteuer B (bebaute Nichtwohn- grundstücke) | von bisher | 500 v. H. | auf | 1.100 v. H. |
| - Gewerbesteuer | von bisher | 500 v. H. | unver- ändert | 500 v. H. |
Die Hundesteuer wird nach der Hundesteuersatzung erhoben.
Die Nachtragshaushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.
Alsdorf, den 27.06.2025