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Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 27/2023
Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain
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Satzung vom 29. Juni 2023 zur Änderung der Betriebssatzung der Verbandsgemeindewerke Betzdorf-Gebhardshain vom 05. April 2017

Der Verbandsgemeinderat Betzdorf-Gebhardshain hat aufgrund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

§ 5 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende neue Fassung:

die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 15.000,00 Euro übersteigt, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt; ausgenommen sind auch Lieferverträge mit Sonderabnehmern und Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind sowie die Zustimmung zu Bauaufträgen gemäß den geltenden Vergabeordnungen, sofern die vor der Einleitung eines regulären Vergabeverfahrens im jeweiligen Wirtschaftsplan bereitgestellten Mittel um mehr als 30 % überschritten werden,

§ 2

§ 7 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) Es werden bis zu zwei Werkleiter und, soweit erforderlich, Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfall) bestellt.

§ 7 Absatz 2 Nr. 10 erhält folgende neue Fassung:

10. der Abschluss von Verträgen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge deren Wert im Einzelfall 15.000,00 Euro nicht übersteigt,

§ 3

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2023 in Kraft.

Betzdorf, den 29. Juni 2023
Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain
gez. Bernd Brato, Bürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der Frist von 1 Jahr nach Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

Betzdorf, den 29.06.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Betzdorf-Gebhardshain
gez. Bernd Brato, Bürgermeister