Auf der Grundlage des § 24 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit §§ 74 Abs. 3 und 85 Schulgesetz (SchulG) und den §§ 1, 2 und 7 Kommunalabgabengesetz in der jeweils geltend Fassung hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain bietet als Träger der Hellertal-Grundschule Alsdorf, der Martin-Luther-Grundschule Betzdorf, der Christophorus-Grundschule Betzdorf, der St.-Martin-Grundschule Elkenroth und der Astrid-Lindgren-Grundschule Gebhardshain ein unterrichtsergänzendes und freiwilliges Betreuungsangebot („Betreuende Grundschule“) für die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen an.
(2) Die „Betreuende Grundschule“ hat die Aufgabe die Betreuung von Grundschulkindern nach und ggfs. vor dem allgemeinen Unterricht außerhalb von Ferienzeiten zu gewährleisten.
Das Betreuungsangebot richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz.
Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung.
Die Schulleitung führt die Aufsicht über das Betreuungsangebot.
(3) Das Angebot an den jeweiligen Grundschulen/Schulstandorten kann sich nach Bedarf und Versorgungsmöglichkeiten (Raum-/Personalkapazitäten) unterscheiden. Die Einrichtung eines Betreuungsangebotes an einer Grundschule kann ab der Mindestteilnehmerzahl von acht Kindern erfolgen. Die Schulleitung unterstützt den Träger bei der Ermittlung des jährlichen Betreuungsbedarfs.
Die Betreuungszeiten werden in Absprache mit den einzelnen Schulleitungen festgelegt und auf der Homepage der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain veröffentlicht.
(1) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die „Betreuende Grundschule“ erfolgt für ein Schuljahr (1.8. bis 31.7.) nach schriftlicher Anmeldung durch die Sorgeberechtigten in der jeweiligen Schule. Die entsprechenden Anmeldeformulare werden dort ausgegeben und können auf der Homepage der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain abgerufen werden.
(2) Ein Anspruch auf das Betreuungsangebot besteht zurzeit grundsätzlich nicht. Die Aufnahme in die „Betreuende Grundschule“ richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze der Schule, die die Schülerin bzw. der Schüler besucht.
Folgende Kriterien in der untenstehenden Reihenfolge entscheiden über eine bevorzugte Aufnahme:
| 1. | Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sich in einer Berufsausbildung befindet oder ein Studium absolviert. |
| 2. | Kinder, deren beiden Elternteile sich in Berufsausbildung befinden oder ein Elternteil in Berufsausbildung steht und der andere Elternteil berufstätig ist. |
| 3. | Kinder, deren beiden Elternteile berufstätig sind |
| 4. | Geschwisterkinder bereits angemeldeter Schüler*innen |
| 5. | Kinder, die diese Schule besuchen |
Ausnahmen von dieser Reihenfolge können bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gemacht werden.
(3) Eine vorzeitige Abmeldung vor Ablauf des Schuljahres ist zum Ende des Schulhalbjahres oder aus wichtigem Grund und einer Frist von einer Woche zum Monatsende möglich. Die Abmeldung muss schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain, Schulabteilung, erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
| - | Änderungen der Arbeitszeiten, Aufgabe der Arbeitsstelle der Eltern bzw. des Elternteils |
| - | krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten der Schülerin, des Schülers von mehr als einem Monat |
| - | Wegzug aus dem Einzugsbereich der Grundschule und der damit verbundene Schulwechsel. |
Ein Kind kann von der Teilnahme an der „Betreuenden Grundschule“ ausgeschlossen werden, wenn
| - | die Zahlungspflichtigen mit der Zahlung des Beitrages länger als zwei Monate in Verzug sind, oder |
| - | durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht, oder |
| - | andere Personen durch das Verhalten des Kindes gefährdet sind, oder |
| - | die Einrichtung dem Kind nicht gerecht werden kann. |
(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit dem Betreten der Betreuungsräume durch die Kinder zur angemeldeten Betreuungszeit und endet grundsätzlich mit dem Verlassen der Betreuungsräume. Bei gemeinsamen Aktivitäten auf dem Schulgelände, endet die Aufsichtspflicht bei Verlassen des Schulgeländes, es sei denn, dass das Verlassen des Schulgeländes im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der „Betreuenden Grundschule“ steht. Die Aufsichtspflicht endet spätestens mit Ablauf der bekannt gemachten Betreuungszeiten.
Für die Wege zur Grundschule bzw. nach Hause obliegt die Aufsichtspflicht den Sorgeberechtigten.
Sollten Kinder die Schule mit Zustimmung der Sorgeberechtigten vorzeitig verlassen, ist die Betreuungskraft zu benachrichtigen. Die Aufsichtspflicht liegt bei den Sorgeberechtigten.
(2) Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes auf dem Schulgelände sowie bei Veranstaltungen im Rahmen des Betreuungsangebotes außerhalb der Einrichtung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu und von der Grundschule entstehen und deckt Personenschäden ab, nicht aber Sachschäden und Schmerzensgeld. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird.
(3) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht.
(4) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Träger bzw. seinen beauftragten Stellen zu melden.
(1) Die Teilnahme an dem Betreuungsangebot der „Betreuenden Grundschule“ ist gebührenpflichtig. Zur Zahlung der Gebühren sind die Sorgeberechtigten bzw. nicht sorgeberechtigten Pflegeeltern, welche ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII betreuen, verpflichtet. Sie haften gesamtschuldnerisch.
(2) Die Verwaltung setzt die Gebühren für die „Betreuende Grundschule“ mit Bescheid fest. Sie werden in 11 Monatsbeiträgen erhoben, der Monat Juli ist beitragsfrei. Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages besteht ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die Betreuung und wird zum 15. Kalendertag eines jeden Monats fällig.
Der Elternbeitrag muss für jeden Monat in voller Höhe geleistet werden, auch wenn das Kind nicht jeden Tag die Betreuung oder täglich nicht die höchstmögliche Betreuungszeit an der Schule nutzt. Das Fernbleiben eines Kindes entbindet die Zahlungspflichtigen nicht von der Zahlung des Elternbeitrages.
(3) Für die Teilnahme werden folgende Elternbeiträge erhoben:
| Betreuungsangebot: | Monatsbeitrag: |
| Frühbetreuung | 10,00 € |
| Mittagsbetreuung | 25,00 € |
| Eingeschränkte Mittagsbetreuung (GS Malberg und Elkenroth) | 10,00 € |
| Mittagsbetreuung nur Freitagnachmittag | 10,00 € |
| Früh- und Mittagsbetreuung | 35,00 € |
| Frühbetreuung und Mittagsbetreuung freitags | 20,00 € |
(4) Die Verwaltung wird ermächtigt, in begründeten Härtefällen in Absprache mit der Schulleitung und der Schulsozialarbeit von der Satzung abweichende Regelungen zu treffen.
Diese Satzung tritt zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 in Kraft
Betzdorf, 01.07.2025
Hinweis gem. § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.