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Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 28/2025
Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain
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Satzung für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung

in den Ganztagsschulen und die Erhebung eines Kostenbeitrages an den Verpflegungskosten der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain vom 1. Juli 2025

Der Verbandsgemeinderat Betzdorf-Gebhardshain hat am 01.07.2025 gem. § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) sowie der §§ 68, 75 und 85 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain bietet an den Ganztagsschulen in ihrer Trägerschaft nach Maßgabe des SchulG eine Mittagsverpflegung an. Hierbei handelt es sich um Ganztagsschulen in Angebotsform gem. § 14 Absatz 1 SchulG.

(2) Das Angebot steht den Ganztagschülerinnen und -schülern sowie bei Kapazitätsreserven dem an den Schulen beschäftigten Personal während des Schulbetriebs von montags bis donnerstags zur Verfügung.

(3) Diese Satzung regelt die sozial angemessene Beteiligung nach § 85 des SchulG und die Beteiligung von anderen Teilnehmenden der Schulgemeinschaft an den Aufwendungen für die Mittagsverpflegung.

(4) Die Pflicht zur Beteiligung am Essen und an den Aufwendungen für die Mittagsverpflegung entsteht mit der Anmeldung zur Ganztagsschule. Die Anmeldung zum Essen sowie deren Organisation bestimmen sich im Übrigen nach den jeweiligen schulischen Regelungen, die von dieser Satzung unberührt bleiben.

§ 2 Kostenbeiträge

(1) Die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain erhebt für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung Elternbeiträge in Form einer monatlichen Pauschale in Höhe von 70 €.

(2) Für Beschäftigte an den jeweiligen Schulen entspricht der zu entrichtende Eigenanteil dem tatsächlichen Essenspreis der Einrichtung.

(3) Zur Zahlung des Elternbeitrages verpflichtet sind Eltern, Personensorgeberechtigte oder andere Unterhaltsverpflichtete, auf deren Antrag ein Kind zur Ganztagsschule aufgenommen wird. Sie sind ggfs. gem. § 421 BGB als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.

(4) Der Elternbeitrag ist jeden Monat im Schuljahr durchgängig, auch in Monaten mit Ferienzeiten oder Klassenfahrten, in voller Höhe zu entrichten. Der Monat Juli ist beitragsfrei. Bei der Beitragsfestsetzung wurden die unterrichtsfreien Zeiten entsprechend berücksichtigt.

§ 3 Fälligkeit

Die Zahlung des Elternbeitrages erfolgt monatlich. Der Beitrag ist zum 15. Kalendertag des übernächsten Abrechnungsmonats fällig. Er ist zum Fälligkeitstermin an die Verbandsgemeindekasse zu entrichten.

§ 4 Bezug von Bildungs- und Teilhabeleistungen

(1) Für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern bzw. Personensorgeberechtigte Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und deren Antrag auf Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes bewilligt wurde, ist die Teilnahme am Essen kostenfrei. Der Elternbeitrag wird vom Leistungsträger übernommen. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen dem Schulträger und dem Leistungsträger.

(2) Für eine Anpassung des Elternanteils an die aktuell bundeseinheitlich geltenden Regelungen ist der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

(3) Sollte eine Berechtigung zur Übernahme des Elternbeitrages aus dem Bildungs- und Teilhabepaket während des Schuljahres wegfallen, ist dies der Verbandsgemeindeverwaltung unmittelbar mitzuteilen. Mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Berechtigungsgrundlage wird der volle Elternbeitrag fällig.

§ 5 Fehlzeiten und Erstattung:

(1) Der Elternbeitrag ist grundsätzlich unabhängig von den tatsächlich eingenommenen Essen in voller Höhe zu bezahlen. Eine Krankheit befreit nicht von der monatlichen Zahlung der in § 2 Absatz 1 genannten Pauschale.

(2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht am Essen teilnehmen, erfolgt ab einer ununterbrochenen Fehlzeit von zwei Wochen eine anteilige Erstattung des Monatsbeitrages für jede volle Woche. Ausgehend vom festgesetzten Monatsbeitrag beträgt die Erstattung ab einer Fehlzeit

  • von zwei vollen Wochen den halben Monatsbeitrag

  • von drei vollen Wochen drei Viertel des Monatsbeitrages

  • von vier vollen Wochen den kompletten Monatsbeitrag.

(3) Es werden nur ununterbrochene Krankheitszeiträume während der Unterrichtszeit berücksichtigt. Für Krankheitszeiten in den Ferien erfolgt keine Erstattung der Monatsbeiträge.

(4) Die Erstattung der Elternbeiträge ist schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen. Die Schule hat die krankheitsbedingte Abwesenheit zu bestätigen. Die Erstattung zu viel gezahlter Beträge erfolgt quartalsmäßig.

(5) Bei längeren Fehlzeiten aus nicht gesundheitlichen Gründen kann die Verbandsgemeindeverwaltung in begründeten Einzelfällen in Absprache mit der Schulleitung entsprechend der Regelungen nach den Absätzen 2 bis 4 eine Beitragserstattung gewähren.

§ 6 Ausschlussgründe

Eine Schülerin oder ein Schüler kann unter Berücksichtigung des Einzelfalls durch die Verbandsgemeindeverwaltung aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wenn das Verhalten der Schülerin oder des Schülers eine unzumutbare Belastung für den Betrieb darstellt oder andere Kinder gefährdet, von der Teilnahme an der Mittagsverpflegung ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit eines Ausschlusses nach dem Schulrecht durch die Schulleitung bleibt unberührt.

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.08.2025 in Kraft.

Betzdorf, 01.07.2025

Joachim Brenner, Bürgermeister

Hinweis gem. § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.