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Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 29/2023
Ortsgemeinde Elkenroth
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Änderung Friedhofsgebührensatzung

3. Nachtrag zur Satzung der Ortsgemeinde Elkenroth über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 31. März 2015

Der Ortsgemeinderat Elkenroth hat am 12. Juli 2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgenden 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 31. März 2015 beschlossen:

§ 1

Die Ziffer I der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert und erhält folgende Fassung:

I. Grabstätten

1. Reihengrabstätten (§13 Friedhofssatzung)

1.1

Überlassung einer Reihengrabstätte / Wiesenreihengrabstätte

(Einzelgrab) an Berechtigte nach

§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

216,00 Euro

b) ab vollendetem 5. Lebensjahr

440,00 Euro

c) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätte

686,00 Euro

d) ab vollendeten 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätte

700,00 Euro

e) ab vollendeten 5. Lebensjahr als Reihengrab im Grabkammersystem mit Umwehrung

1.445,00 Euro

f) ab vollendeten 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätte im Grabkammersystem

885,00 Euro

1.2

a) Gebühr für die lfd. Pflege und Unterhaltung von Wiesengrabstätten

936,00 Euro

b) Gebühr für die Grabplatte

(0,40 m x 0,60 m x 0,08 m) bei Wiesengrabstätten

330,00 Euro

2. Wahlgrabstätten (Doppelgräber, § 14 Friedhofssatzung)

(Hinweis: Eine Neuvergabe von Wahl-/Doppelgrabstätten erfolgt nicht mehr)

d) Beisetzung einer Urne in ein bereits belegtes Doppelgrab (§ 15 Abs. 1 Buchstabe e, 2. Halbsatz

70,00 Euro

3. Urnengrabstätten (§ 15 Friedhofssatzung)

3.1

Überlassung einer Urnengrabstätte / Wiesengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

a) Urneneinzelgrabstätte

159,00 Euro

b) Urnendoppelgrabstätte

159,00 Euro

c) Urneneinzelgrabstätte als Wiesengrab

350,00 Euro

3.2

a) Gebühr für die lfd. Pflege und Unterhaltung von Wiesengrabstätten

250,00 Euro

b) Gebühr für die Grabplatte

(0,40 m x 0,40 m x 0,08 m) bei Wiesengrabstätten

200,00 Euro

4. Gemischte Grabstätten (§ 13a Friedhofssatzung)

a) Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Erdbestattung)

440,00 Euro

b) Zweitbelegung mit einer Urne

als Urnenwahlgrabstätte (§ 13a Abs. 2)

70,00 Euro

§ 2

Die Ziffer VI wird in die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung mit folgender Fassung neu eingefügt:

VI. Entfernen, Einebnung von Grabstätten

1. Einebnung

a) Doppelgrab (Altbestand)

350,00 Euro

b) Reihengrab

275,00 Euro

c) Reihengrab in Grabkammer mit Umwehrung

275,00 Euro

d) Urnengrabstätte (Einzel-, Doppel)

150,00 Euro

f) Reihengrab als Wiesengrabstätte (auch im Grabkammersystem) sowie Urnenwiesengräber

100,00 Euro

2. Vorzeitige Einebnung

2.1

Für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte werden Pflegegebühren für den Rest der Nutzungszeit / Ruhefrist je Jahr wie nachfolgend berechnet.

2.2

Pflegeaufwand

a) Doppelgrab / Restzeit je Jahr

40,00 Euro

b) Reihengrab / Restzeit je Jahr

30,00 Euro

c) Urnengrab / Restzeit je Jahr

15,00 Euro

Der 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 31. März 2015 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Elkenroth, den 12. Juli 2023
Peter Schwan, Ortsbürgermeister