3. Nachtrag zur Satzung der Ortsgemeinde Elkenroth über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 31. März 2015
Der Ortsgemeinderat Elkenroth hat am 12. Juli 2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgenden 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 31. März 2015 beschlossen:
Die Ziffer I der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert und erhält folgende Fassung:
I. Grabstätten
1. Reihengrabstätten (§13 Friedhofssatzung)
1.1
Überlassung einer Reihengrabstätte / Wiesenreihengrabstätte
(Einzelgrab) an Berechtigte nach
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 216,00 Euro |
| b) ab vollendetem 5. Lebensjahr | 440,00 Euro |
| c) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätte | 686,00 Euro |
| d) ab vollendeten 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätte | 700,00 Euro |
| e) ab vollendeten 5. Lebensjahr als Reihengrab im Grabkammersystem mit Umwehrung | 1.445,00 Euro |
| f) ab vollendeten 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätte im Grabkammersystem | 885,00 Euro |
1.2
| a) Gebühr für die lfd. Pflege und Unterhaltung von Wiesengrabstätten | 936,00 Euro |
| b) Gebühr für die Grabplatte (0,40 m x 0,60 m x 0,08 m) bei Wiesengrabstätten | 330,00 Euro |
2. Wahlgrabstätten (Doppelgräber, § 14 Friedhofssatzung)
(Hinweis: Eine Neuvergabe von Wahl-/Doppelgrabstätten erfolgt nicht mehr)
| d) Beisetzung einer Urne in ein bereits belegtes Doppelgrab (§ 15 Abs. 1 Buchstabe e, 2. Halbsatz | 70,00 Euro |
3. Urnengrabstätten (§ 15 Friedhofssatzung)
3.1
Überlassung einer Urnengrabstätte / Wiesengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
| a) Urneneinzelgrabstätte | 159,00 Euro |
| b) Urnendoppelgrabstätte | 159,00 Euro |
| c) Urneneinzelgrabstätte als Wiesengrab | 350,00 Euro |
3.2
| a) Gebühr für die lfd. Pflege und Unterhaltung von Wiesengrabstätten | 250,00 Euro |
| b) Gebühr für die Grabplatte (0,40 m x 0,40 m x 0,08 m) bei Wiesengrabstätten | 200,00 Euro |
4. Gemischte Grabstätten (§ 13a Friedhofssatzung)
| a) Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Erdbestattung) | 440,00 Euro |
| b) Zweitbelegung mit einer Urne als Urnenwahlgrabstätte (§ 13a Abs. 2) | 70,00 Euro |
Die Ziffer VI wird in die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung mit folgender Fassung neu eingefügt:
VI. Entfernen, Einebnung von Grabstätten
1. Einebnung
| a) Doppelgrab (Altbestand) | 350,00 Euro |
| b) Reihengrab | 275,00 Euro |
| c) Reihengrab in Grabkammer mit Umwehrung | 275,00 Euro |
| d) Urnengrabstätte (Einzel-, Doppel) | 150,00 Euro |
| f) Reihengrab als Wiesengrabstätte (auch im Grabkammersystem) sowie Urnenwiesengräber | 100,00 Euro |
2. Vorzeitige Einebnung
2.1
Für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte werden Pflegegebühren für den Rest der Nutzungszeit / Ruhefrist je Jahr wie nachfolgend berechnet.
2.2
Pflegeaufwand
| a) Doppelgrab / Restzeit je Jahr | 40,00 Euro |
| b) Reihengrab / Restzeit je Jahr | 30,00 Euro |
| c) Urnengrab / Restzeit je Jahr | 15,00 Euro |
Der 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 31. März 2015 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.