Der Stadtrat Betzdorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgenden 8. Nachtrag zur Friedhofssatzung beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird:
Der § 13 Abs. 7b der Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
(7) Reihengrabstätten haben folgende Maße:
b) | Reihengräber für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr ohne besondere Gestaltungsvorschriften, Länge 2,00 m, Breite 0,90 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,50 m; bei Grabfeldern für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten,Länge 2,10 m, Breite 1,00 m, Abstand zwischen den Grabstätten 0,30 m |
Der § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
(4) Wahlgrabstätten haben folgende Maße:
| a) | Einzelwahlgrab für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr ohne besondere Gestaltungsvorschriften, Länge 2,40 m, Breite 1,20 m, Abstand zwischen den Grabstätten 0,50 m |
| b) | Doppelwahlgrab für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr ohne besondere Gestaltungsvorschriften, Länge 2,30 m, Breite 2,40 m, Abstand zwischen den Grabstätten 0,50 m |
| c) | Doppelwahlgrab für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr bei Grabfeldern für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, Länge 2,10 m, Breite 2,00 m, Abstand zwischen den Grabstätten 0,30 m |
Der § 15 Abs. 5 und 6 der Friedhofssatzung wird wie folgt geändert:
(5) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(6) Die Einfassungen der Urnengrabstätten nach Abs. 1 Buchstabe a und e haben folgende Maße: Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m, Tiefe: max. 0,80 m, Abstand zwischen den Grabstätten 0,40 m.
Bei Grabfeldern für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, (mit vorgefertigten Einfassungsplatten) beträgt der Abstand zwischen den Grabstätten 0,30 m, die Länge 0,90 m, Breite 0,90 m, Tiefe max. 0,80 m.
Der § 19 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird wie folgt geändert:
(3) bei Urnengrabstätten darf die Höhe der Grabdenkmäler das Maß von max. 0,80 m über Oberkante Gelände nicht überschreiten.
Der § 23 Abs. 4 der Friedhofssatzung wird wie folgt geändert:
(4) Ab dem 01.04.2003 wird im Bestattungsfall eine Gebühr für das Abräumen der Gräber erhoben. Das Abräumen der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung bzw. von den hiervon Beauftragten.
Der 8. Nachtrag zur Friedhofsatzung vom 06. März 2003 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Betzdorf unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.