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Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 29/2024
Stadt Betzdorf
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Amtliche Bekanntmachungen

2. Nachtrag zur Satzung der Stadt Betzdorf über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05. November 2020

Der Stadtrat Betzdorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgenden 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.11.2020 beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Der § 5a der Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt erweitert und erhält folgende Fassung:

§ 5a

Gebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand von Wiesengrabstätten und anonymen Grabstätten

a) Reihengrabstätte als Wiesengrab

952,00 Euro

b) Reihengrabstätte für anonyme Bestattung

952,00 Euro

c) Reihengrabstätte als Wiesengrabstätte

im Grabkammersystem

449,00 Euro

d) Urnenreihengrabstätte als Wiesengrab

400,00 Euro

e) Urnenreihengrabstätte für anonyme

Bestattung

400,00 Euro

f) Urnenwiesengrabstätte als Baumgrab

357,00 Euro

g) Erwerb und Anbringung der Namensplakette

für die Urnenwiesengrabstätte als Baumgrab

80,00 Euro

Der 2. Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung vom 05. November 2020 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Betzdorf, den 27. Juni 2024

Benjamin Geldsetzer, Stadtbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Betzdorf unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Benjamin Geldsetzer, Stadtbürgermeister