Der Stadtrat Betzdorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgenden 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.11.2020 beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird:
Der § 5a der Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt erweitert und erhält folgende Fassung:
Gebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand von Wiesengrabstätten und anonymen Grabstätten
| a) Reihengrabstätte als Wiesengrab | 952,00 Euro |
| b) Reihengrabstätte für anonyme Bestattung | 952,00 Euro |
| c) Reihengrabstätte als Wiesengrabstätte im Grabkammersystem | 449,00 Euro |
| d) Urnenreihengrabstätte als Wiesengrab | 400,00 Euro |
| e) Urnenreihengrabstätte für anonyme Bestattung | 400,00 Euro |
| f) Urnenwiesengrabstätte als Baumgrab | 357,00 Euro |
| g) Erwerb und Anbringung der Namensplakette für die Urnenwiesengrabstätte als Baumgrab | 80,00 Euro |
Der 2. Nachtrag zur Friedhofsgebührensatzung vom 05. November 2020 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Betzdorf, den 27. Juni 2024
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Betzdorf unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.