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Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 3/2026
Stadt Betzdorf
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Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Stadt Betzdorf

In der Gemarkung Bruche, Flur 1, Flurstück 8/185 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 06.01.2026 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten des Flurstückes die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

„Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 02.02.2026 bis 02.03.2026 in den Büroräumen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. Winfried Volk, Luisenstraße 8, 57518 Betzdorf ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Mo. – Fr. von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe kann auch im Internet unter https://www.volk-betzdorf.de/oeffentliche-bekanntmachungen.html eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei der öffentlichen Vermessungsstelle Dipl.-Ing. Winfried Volk, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Luisenstraße 8, 57518 Betzdorf

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

2.

schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes,

3.

schriftlich oder

4.

zur Niederschrift

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. Winfried Volk finden Sie unter

https://www.volk-betzdorf.de/elektronische_kommunikation.htm.

gez. Dipl.-Ing. Winfried Volk, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Winfried Volk. Luisenstraße 8, 57518 Betzdorf