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Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 30/2022
Stadt Betzdorf
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Betzdorf für das Jahr 2022 vom 29.07.2022

Der Stadtrat hat auf Grund des § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit gültigen Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

zinslose Kredite von bisher

0,00 €

auf

0,00 €

verzinste Kredite von bisher

4.648.500,00 €

auf

4.189.750,00 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird gegenüber den bisherigen Festsetzungen geändert von

1.902.000,00 €

auf

1.867.000 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen

793.200,00 €

auf

758.200 €

§ 4 Kredite und Verpflichtigungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden neu festgesetzt für

a) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

- Bauhof Betzdorf

0,00 €

auf

81.900,00 €

b) Kredite zur Liquiditätssicherung

- Bauhof Betzdorf

keine Änderung

c) Verpflichtungsermächtigungen

- Bauhof Betzdorf

keine Änderung

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich von bisher

keine Änderung

§ 5

keine Änderung

§ 6 Eigenkapital

§ 7

keine Änderung

Betzdorf, den 29.07.2022 — Benjamin Geldsetzer, Stadtbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme vom 01.08.2022 bis 09.08.2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung im Rathaus Gebhardshain, Rathausplatz 1, 57580 Gebhardshain, Zimmer 109 öffentlich aus.

Außerdem steht die Nachtragshaushaltssatzung auf der Internetseite www.vg-bg.de unter Aktuelles/Amtliche Bekanntmachungen zur Einsichtnahme bereit.