Der Verbandsgemeinderat Betzdorf-Gebhardshain hat am 01.07.2025 gem. § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Für die Nutzung der Medien der Ökumenischen Stadtbücherei wird von Benutzern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine Jahresgebühr in Höhe von 15,00 € erhoben.
(2) Für Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Nutzung unentgeltlich. Die kostenfreie Ausleihe gilt ausschließlich für Medien, die altersgemäß und entsprechend der Altersfreigabe geeignet sind.
(3) Die Nutzung für öffentliche Bildungseinrichtungen (z. B. Kindergartengruppen, Schulklassen) ist für den beruflichen Bedarf kostenfrei.
(4) Bezieher von
zahlen eine ermäßigte Jahresgebühr von 10,00 €. Hierfür muss ein entsprechender Nachweis über den Bezug der Leistungen vorgelegt werden.
(5) Für Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine ermäßigte Jahresgebühr von 10,00 € zu entrichten. Dafür muss ein entsprechender Ausweis vorgelegt werden.
(6) Für Personen, die im selben Haushalt wohnhaft sind, kann ein Familienausweis erstellt werden. Die Jahresgebühr beträgt 24,00 €. Für die Ausstellung eines solchen Ausweises muss ein Nachweis über dieselbe Wohnadresse/Haushaltsgemeinschaft erbracht werden.
(7) Die Jahresfrist beginnt am Tag der Ausstellung bzw. jeweiligen Verlängerung des Ausweises zu laufen.
(1) Nutzenden, die die Angebote der Bücherei nur selten in Anspruch nehmen, kann eine Einzelausleihe ermöglicht werden.
(2) Die Einzelausleihe berechtigt zur Ausleihe einzelner Medien gegen ein Entgelt.
(3) Die Höhe des Entgelts beträgt
(1) Jeder Nutzer erhält einen Benutzerausweis, der bei der Ausleihe vorzuzeigen ist.
(2) Für den Ersatz eines Benutzerausweises bei Verlust oder Beschädigung wird eine Gebühr von 2,50 € erhoben.
(1) Die Leihfrist beträgt für
Die Leihfrist kann bis zu drei Mal verlängert werden. Eine Verlängerung bereits gemahnter Medien ist nicht möglich.
(1) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden und angemahnt werden, ist nach Absenden jeder Mahnung eine Mahngebühr von 1,50 € zusätzlich zu zahlen.
(1) Für die Bestellung eines Mediums im auswärtigen Leihverkehr wird eine Gebühr in Höhe von 2,50 € erhoben.
(1) Für das Anfertigen von Kopien werden pro Seite
erhoben.
(2) Für die Vorbestellung einzelner Medien wird eine Gebühr von 0,50 € pro Medium erhoben.
(3) Wenn ein Medium beschädigt wird, ist eine Gebühr von 1,50 € zu entrichten.
(1) Die Benutzungsgebühr ist am Tag der Anmeldung und im Falle der Verlängerung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises fällig.
(2) Es erfolgt keine Gebührenrückerstattung bei vorzeitiger Beendigung des Benutzungsverhältnisses.
(3) Die Verwaltungsgebühren sind sofort bzw. vor Inanspruchnahme einer Leistung zu entrichten.
Die Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Betzdorf, den 01.07.2025