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Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 31/2026
Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain
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Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain vom 15. Juli 2026

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und § 47 Abs. 7 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Bran- und Katastrophenschutzgesetz -LBKG-) sowie des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2 Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

§ 3 Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

§ 4 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

§ 5 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister bzw. den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Beigeordneten

§ 6 Beigeordnete

§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

§ 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen, Beiräte und des Ältestenrates

§ 9 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 10 Einrichtung einer Gleichstellungsstelle und Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

§ 11Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

§ 11a Ersatz von Verdienstausfall für selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige

§ 12 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

§ 13 Elektronische Kommunikation, papierlose Ratsarbeit, Bereitstellung von Tablet-PCs

§ 14 Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse

§ 15 In-Kraft-Treten

Anlage 1

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse „https://www.vg-bg.de“, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen in einer Zeitung, welche der Verbandsgemeinderat durch Beschluss festlegt. Dies gilt insbesondere für Satzungen, in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP sowie gem. § 5 Abs. 2 EigAnVO.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Verbandsgemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Standorte der Bekanntmachungstafeln ergeben sich aus den jeweiligen Hauptsatzungen der verbandsangehörigen Gemeinden. Dieser Hauptsatzung wurde in der Anlage 1 eine, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültige Übersicht aller Standorte beigefügt. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates.

§ 3

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss;

2.

Bau- und Umweltausschuss;

3.

Werkausschuss Verbandsgemeindewerke;

4.

Ausschuss für Jugend, Familie, Kultur, Soziales, Sport und Demografie;

5.

Schulträgerausschuss;

6.

Tourismusausschuss;

7.

Rechnungsprüfungsausschuss.

Zudem benennt der Verbandsgemeinderat

die fünf weiteren Vertreter und deren Stellvertreter für die Gesellschafterversammlung der Freizeitbad Molzberg GmbH (gem. § 7 des Gesellschaftsvertrages),

drei ordentliche Mitglieder für den Verwaltungsrat der Regionalen Entwicklungsgesellschaft Betzdorf AöR sowie

die sieben in den Werkausschuss des Abwasserzweckverbandes Betzdorf/Kirchen/Daaden zu entsendenden Mitglieder.

(2) Der Verbandsgemeinderat bildet neben den in Absatz 1 Satz 1 benannten Ausschüssen gemeinsam mit dem Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Steinebach/Sieg gem. § 6 der Zweckvereinbarung über die Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung des Besucherbergwerkes "Grube Bindweide" vom 23.12.2015 bzw. 06.01.2016 einen gemeinsamen Bergwerkausschuss. Der gemeinsame Bergwerkausschuss hat 6 Mitglieder und für jedes Mitglied zwei Stellvertreter.

(3) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 Satz 1 haben 12 Mitglieder und für jedes Mitglied zwei Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Rechnungsprüfungsausschuss 7 Mitglieder und für jedes Mitglied zwei Stellvertreter.

(4) Die Ausschüsse nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gewählt. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Abweichend von Satz 1 werden die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschuss aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. 

Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten mit beratender Stimme hinzu. 

Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich die jeweiligen Schulleiterinnen und Schulleiter und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter der in Trägerschaft der Verbandsgemeinde stehenden Schulen an. Sie nehmen mit beratender Stimme teil, sofern sie dem Ausschuss nicht als gewählte Vertreter angehören. 

Dem Tourismusausschuss gehören zusätzlich die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden an. Sie nehmen mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht als gewähltes Ausschussmitglied bzw. als Stellvertreter eines gewählten Mitgliedes teilnehmen.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen;

2.

Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen;

3.

Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns;

4.

Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €;

5.

Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

6.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 60.000 €, bei Bauleistungen auch darüber hinaus bis zu 10 % der Auftragssumme;

7.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen, sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 60.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; sowie Veräußerung und Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €;

8.

Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenze, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €;

9.

Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 200.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bau- und Umweltausschuss, dem Tourismusausschuss, dem Bergwerkausschuss oder dem Bürgermeister übertragen ist;

10.

Zustimmung zum Abschluss von Verträgen und sonstigen Verpflichtungen (insbesondere Bürgschaften, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Subventionen, Vermögenserwerb, Grundstücksbelastungen) soweit ihr Wert 200.000 € nicht übersteigt und die Entscheidung hierüber nicht dem Bau- und Umweltausschuss, dem Tourismusausschuss, dem Bergwerkausschuss oder dem Bürgermeister übertragen ist;

11.

Übertragung von Haushaltsmitteln gemäß § 17 Abs. 5 GemHVO;

12.

Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

13.

Unbefristete Niederschlagung von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

14.

Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 16b Satz 3 GemO;

15.

Herstellung des Benehmens nach § 26 Abs. 5 des Schulgesetzes zur Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter verbandsgemeindeeigener Schulen.

Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr. 8 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € einmal vierteljährlich durch verbundene Einzelbeschlüsse.

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.

(3) Dem Bau- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen: 

Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 250.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Tourismusausschuss, dem Bergwerkausschuss oder dem Bürgermeister übertragen ist.

(4) Die dem Werkausschuss Verbandsgemeindewerke übertragene Beschlussfassung ergibt sich aus der Betriebssatzung. Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt.

(5) Dem Tourismusausschuss wird die Beschlussfassung über alle den Fremdenverkehr betreffenden Angelegenheiten wie folgt übertragen: 

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 150.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

(6) Der Bergwerkausschuss wird die Beschlussfassung über die Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Zusammenhang mit dem Bau und der Ausstattung des Besucherbergwerkes "Grube Bindweide" im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 150.000 € übertragen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

(7) Wertgrenzen nach Absatz 2 bis 6 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

(8) In sitzungsfreien Zeiten des Verbandsgemeinderates und der Ausschüsse entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss, soweit eine Übertragung nicht durch § 32 Abs. 2 GemO ausgeschlossen ist, anstelle des Verbandsgemeinderates und seiner anderen Ausschüsse. Als sitzungsfreie Zeit gilt jeweils die Dauer der Sommerferien des Landes Rheinland-Pfalz. Darüber hinaus kann der Verbandsgemeinderat zusätzliche Zeiten festlegen.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister bzw. den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Beigeordneten

(1) Auf den Bürgermeister bzw. den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Beigeordneten wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 30.000 €;

2.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 80.000 €;

3.

Abschluss von Verträgen nach § 4 Abs. 2 Nr. 10 bis zu einer Wertgrenze von 50.000 €. Der Haupt- und Finanzausschuss ist zu unterrichten soweit die Wertgrenze von 25.000 € überschritten wird.

4.

Aufnahme von Krediten bei Bedarf im Rahmen der in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbeträge sowie Umschuldung und Prolongation von Darlehen;

5.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates;

6.

Unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 20.000 €;

7.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 30.000 €;

8.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 6

Beigeordnete

(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.

(2) Der/Die Erste Beigeordnete ist hauptamtlich tätig.

(3) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet, der auf den/die Erste/n Beigeordnete/n zu übertragen ist.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11. 

Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, und für die Teilnahme als Zuhörer an Sitzungen eines Ausschusses, denen sie nicht angehören, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 und 6 bis 11.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrags in Höhe von 15,00 € und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €. Das Sitzungsgeld nach Satz 1 wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme und bei Umlaufverfahren ungekürzt gewährt. Der Anspruch auf den Grundbetrag nach Satz 1 entsteht zum 1. des Monats, in dem das Mandat beginnt, und entfällt mit Ablauf des Monats, in dem das Mandat endet und für die Dauer eines Ausschlusses.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen Fahrkosten für Fahrten zwischen Hauptwohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrkostenerstattung nach den Sätzen für regelmäßig dienstlich mitbenutzte Kraftfahrzeuge.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe des Sitzungsgeldes nach Absatz 2 Satz 1 je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich

1.

in Höhe des Sitzungsgeldes nach Absatz 2 Satz 1 je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2.

in Höhe des Sitzungsgeldes nach Absatz 2 Satz 1 je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt, wenn die Sitzungen/Besprechungen in unmittelbarer Folge und im gleichen Gebäude stattfinden; es gilt der höhere Betrag (vgl. Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2).

(7) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Absatz 6 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

(8) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.

(9) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung.

(10) Der Grundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 10,00 €, wenn einer papierlosen Ratsarbeit nach § 13 zugestimmt wurde. Satz 1 gilt nicht für den Zeitraum, für den dem Verbandsgemeinderatsmitglied ein Tablet-PC von der Verbandsgemeinde oder der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt wird.

(11) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 erfolgt quartalsweise bis spätestens zum letzten Werktag des auf das Quartal folgenden Monats. Berücksichtigt werden die zum Abrechnungszeitpunkt der Abrechnungsstelle vorliegenden unterzeichneten Niederschriften bzw. Teilnehmerlisten; Nachzahlungen werden für die Zahlung im Folgequartal berücksichtigt.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen, Beiräte und des Ältestenrates

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €. Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen des Verbandsgemeinderates, die der Vorbereitung von Ausschusssitzungen dienen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 6 und 8 bis 11 entsprechend.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse, Beiräte und Arbeitskreise sowie des Ältestenrates des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Stellvertretende Mitglieder, die nicht Mitglieder des Verbandsgemeinderates sind, erhalten für die Teilnahme als Zuhörer an Sitzungen eines Ausschusses, denen sie als Stellvertreter angehören, eine Entschädigung nach Absatz 1 Satz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 8 bis 10 entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 KomAEVO zuzüglich einem Drittel gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhalten die Beigeordneten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des doppelten Sitzungsgeldes gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des der Einwohnerzahl nach zutreffenden monatlichen Höchstsatzes nach § 13 Abs. 2 Satz 3 KomAEVO.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Beiräte, der Arbeitskreise, des Ältestenrates, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrkostenerstattung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(5) § 7 Abs. 3 bis 6 und 8 bis 11 gelten entsprechend.

§ 10

Einrichtung einer Gleichstellungsstelle und Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

(1) Zur Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichstellung von Frau und Mann wird eine Gleichstellungsstelle gem. § 2 Abs. 6 der GemO eingerichtet. Die Aufgaben der Gleichstellungstelle werden von einer ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen, die vom Verbandsgemeinderat auf die Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Rates zu wählen ist.

Im Einvernehmen mit den Ortsgemeinden nimmt die Gleichstellungsstelle der Verbandsgemeinde auch deren Aufgaben gem. § 2 Abs. 6 der GemO wahr.

(2) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 200,00 €. Neben der Entschädigung nach Satz 1 werden die notwendigen Fahrkosten durch Ersatz der entstandenen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. Soweit ein eigenes Fahrzeug benutzt wird, erfolgt die Fahrkostenerstattung nach den Sätzen für regelmäßig dienstlich mitbenutzte Kraftfahrzeuge. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.

(3) § 7 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 9 Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 11

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12.03.1991 (GVBl. S. 85), in der jeweils geltenden Fassung und der Absätze 2 bis 5.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1.

der ehrenamtliche Wehrleiter sowie seine ständigen Vertreter,

2.

der ehrenamtliche Wehrführer sowie seine ständigen Vertreter,

3.

die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden; hierzu gehören:

a) die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und ihre ständigen Vertreter,

b) die Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden),

c) die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten,

d) die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr,

e) die ehrenamtlichen Gerätewarte,

f) die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und

g) die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. 

Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet. Für die Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 FwEVO ein Betrag von monatlich 12,50 € für die Wehrführer als Fernsprechpauschale neben der zu zahlenden Aufwandsentschädigung gewährt. Für den Wehrleiter besteht grundsätzlich der Anspruch auf Überlassung eines Diensthandys. Wird dies nicht in Anspruch genommen, so wird ebenfalls eine Fernsprechpauschale von monatlich 12,50 € gewährt. →

Darüber hinaus wird für die Lehrgangsteilnehmer an der Kreisausbildung des Landkreises das Tagegeld auf 15,00 € festgesetzt.

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für

1.

den ehrenamtlichen Wehrleiter 70 % des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 1 FwEVO zzgl. des dort genannten Zuschlages;

2.

die ehrenamtlichen Wehrführer der Löscheinheiten 75 % des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 2 FwEVO. Der ehrenamtliche Wehrführer der Löscheinheit Betzdorf erhält den Höchstbetrag;

3.

Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind 50 % des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 2 FwEVO;

4.

die ehrenamtlichen Gerätewarte

4.1.

60,95 € als Grundbetrag zzgl. einem Betrag von 6,10 € pro in der jeweiligen Einheit vorgehaltenem Einsatzfahrzeug, maximal jedoch den in § 11 Abs. 5 FwEVO genannten Höchstbetrag; Fahrzeuge der Fördervereine und vorgehaltene Anhänger finden bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung keine Berücksichtigung;

4.2.

für Atemschutzausrüstung 50 % des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 5 FwEVO;

4.3.

für die Gefahrstoffausrüstung 40 % des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 5 FwEVO;

5.

die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter der Kinderfeuerwehren sowie für den Jugendfeuerwehrwart der Verbandsgemeinde den Betrag nach § 11 Abs. 4 FwEVO;

6.

Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung den Mindestbetrag nach § 11 Abs. 5 FwEVO und

7.

Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel den Mindestbetrag nach § 11 Abs. 5 FwEVO

8.

Ausbilder den in § 11 Abs. 1 FwEVO festgelegten Betrag.

Die ständigen Vertreter der in Nummern 1 bis 3 genannten Feuerwehrangehörigen erhalten jeweils die Hälfte der dem Vertretenen zustehenden Aufwandsentschädigung.

(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhalten eine Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des § 55 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist. Der Stundensatz beträgt 6,00 €.

§ 11a

Ersatz von Verdienstausfall für selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige

(1) Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain haben nach § 47 Absatz 7 LBKG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde entsteht - bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit - in Form eines pauschalierten Stundenbetrags.

(2) Diese Bestimmung gilt entsprechend für Personen, die glaubhaft machen, dass sie neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig eine selbstständige Nebentätigkeit ausüben.

(3) Die Entschädigung wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet. Arbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit.

(4) Der Verdienstausfall für Selbstständige ist in der Regel auf die Zeit von montags bis freitags von 7.00 bis 19.00 Uhr sowie samstags von 7.00 bis 14.00 Uhr begrenzt, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Unabhängig hiervon kann die Arbeitszeit in jedem einzelnen Fall individuell ermittelt werden, insbesondere bei Personen, die regelmäßig auch zu anderen Zeiten arbeiten. Auf Antrag des Selbstständigen ist die individuelle Ermittlung der Arbeitszeit zwingend vorzunehmen.

(5) Als Entschädigung wird ein Regelstundensatz von höchstens 50 Euro gewährt.

(6) Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens unter Vorlage entsprechender Belege, in der die Richigkeit der gemachen Angaben versichert wird.

(7) Der Verdienstausfall, auf den die selbstständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain nach dieser Satzung Anspruch haben, wird nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach dem Einsatz oder einem anderen anspruchsbegründenden Tatbestand gestellt wird.

§ 12

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe des Sitzungsgeldes nach § 7 Absatz 2 Satz 1 je Sitzung. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.

(2) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt für verbundene Kommunal- und Europawahlen 100,00 € und für alle sonstigen Wahlen 50,00 € je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.

(3) § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 13

Elektronische Kommunikation, papierlose Ratsarbeit, Bereitstellung von Tablet-PCs

(1) Einladungen, Sitzungsunterlagen, Niederschriften und Mitteilungen, die das Ehrenamt als Mitglied im Verbandsgemeinderat, seiner Ausschüsse und den damit verbundenen Gremien betreffen, können in elektronischer Form im Ratsinformationssystem für den Mandatsträger zum Abruf bereitgestellt werden. Mandatsträger, die der elektronischen Kommunikation zustimmen, erhalten die genannten Unterlagen nicht in ausgedruckter Form zugeschickt (papierlose Ratsarbeit).

(2) Die Zustimmung zur papierlosen Ratsarbeit wird durch den Abschluss einer Kommunikationsvereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde und dem Mandatsträger erklärt. Die Zustimmung kann für die Verbandsgemeinde und die angehörenden Gemeinden nur einheitlich erfolgen; sie kann schriftlich für die Zukunft widerrufen werden.

(3) Mitgliedern des Verbandsgemeinderates, die der papierlosen Ratsarbeit zustimmen, wird auf Antrag für die Dauer der Mitgliedschaft im Verbandsgemeinderat ein im Eigentum der Verbandsgemeinde stehender Tablet-PC zur Verfügung gestellt. Vor Aushändigung des Tablet-PC´s ist eine Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung mit der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain abzuschließen. Das Ratsmitglied hat die Möglichkeit, jederzeit das überlassene Gerät zurückzugeben.

§ 14

Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen

öffentlicher Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse

Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen sind in Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse nicht zulässig. Der Verbandsgemeinderat kann Ausnahmen zulassen. Die Zulässigkeit von Tonbandaufnahmen zum Zwecke der Erstellung von Niederschriften bleibt unberührt.

§ 15

In-Kraft-Treten

Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig treten die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain vom 05.09.2024 sowie alle Satzungen und sonstigen Beschlüsse, die gleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten, außer Kraft.

Betzdorf, den 15. Juli 2026

Joachim Brenner, Bürgermeister

Anlage 1

Gem. § 1 Abs. 4 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain kann die öffentliche Bekanntmachung auch durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in den einzelnen Ortsgemeinden erfolgen.

Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses stehen Bekanntmachungstafeln an folgenden Standorten in den verbandsangehörigen Gemeinden:

Alsdorf:

a) Hauptstraße 6

b) an der Omnibuswartehalle Dorfpark, Hauptstraße

c) am Bürogebäude des Objektes Hauptstraße 146 (derzeit: Fa. Contec)

Betzdorf:

a) Am Rathaus,

b) Ortsteil Dauersberg („Am Dorfplatz / Feuerwehrhaus“)

Dickendorf:

Bushaltestelle in der Talstraße

Elben:

am Bürgerhaus

Elkenroth:

am Bürgerhaus

Fensdorf:

Hauptstraße

Gebhardshain:

Bürgerforum (Betzdorfer Straße 5)

Grünebach:

Hauptstraße, Aufgang Hellerbrücke.

Kausen:

beim Ehrenmal in der Hauptstraße

Malberg:

Mehrzweckgebäude

Molzhain:

a) am Bürgerhaus

b) im Einmündungsbereich Talstraße/Betzdorfer Straße

Nauroth:

am Buswendeplatz

Rosenheim:

in der Wissener Straße an der Kirchenmauer

Scheuerfeld:

a) Kirchstraße (Parkplatz katholische Kirche)

b) Ecke Born-/Mittelstraße

c) Ecke Haupt-/Kirchstraße

d) Ecke Haupt-/Industriestraße

e) Parkplatz Narzissenweg

Steinebach:

a) Ecke Luisenstraße/Bindweider Straße

b) Ortsteil Biesenstück: Dickendorfer Straße 13

Steineroth:

a) Straße "Zum Westerwald" (am Fußgängerüberweg)

b) Betzdorfer Straße (Abzweigung "Zum Westerwald")

Wallmenroth:

a) Bushaltestelle, Bahnhofstraße 1

b) Bushaltestelle Dorfstraße, Abzweig Schladeweg

c) Bushaltestelle Tiergartenstraße/Ecke Dasbergstraße

d) Turnhalle Schladeweg 31 (Eingangsbereich)

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustandegekommen sind, gelten gem. § 24 Absatz 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung der o.g. Ziff. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Betzdorf, 15. Juli 2026

Joachim Brenner, Bürgermeister