Der Verbandsgemeinderat Betzdorf-Gebhardshain hat aufgrund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Betriebssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht
| § 1 | Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes |
| § 2 | Name des Eigenbetriebes |
| § 3 | Stammkapital |
| § 4 | Aufgaben des Einrichtungsträgers |
| § 5 | Aufgaben des Werkausschusses |
| § 6 | Bürgermeister und Leiter des Geschäftsbereiches |
| § 7 | Werkleitung |
| § 8 | Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung |
| § 9 | Inkrafttreten |
(1) Das Wasserwerk und das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebes Verbandsgemeindewerke Betzdorf-Gebhardshain nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebes ist es,
| • Wasserversorgung | |
| - | die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke für das Gebiet des Einrichtungsträgers sicherzustellen. Diese Aufgabe schließt die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser unter Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 3 EigAnVO mit ein; § 48 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleiben unberührt. |
| • Abwasserbeseitigung | |
| - | das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen; |
| - | das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben. |
(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z. B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, Namens der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.
(4) →Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
(5) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Verbandsgemeindewerke Betzdorf-Gebhardshain“.
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 8.750.000,00 Euro.
Davon werden zugeordnet:
| 1. dem Wasserwerk Betzdorf | 2.350.000,00 Euro |
| 2. dem Wasserwerk Gebhardshain | 1.800.000,00 Euro |
| 3. dem Abwasserwerk Betzdorf | 3.000.000,00 Euro |
| 4. dem Abwasserwerk Gebhardshain | 1.600.000,00 Euro |
Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; diese sind insbesondere:
| 1. | die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, |
| 2. | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung eines Verlustes, |
| 3. | die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung, |
| 4. | der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten; das sind alle Beträge, soweit sie 250.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer übersteigen, |
| 5. | die Rückzahlung von Eigenkapital, |
| 6. | die Beschlüsse über Satzungen, |
| 7. | die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Ver- und Entsorgungsbetriebe, |
| 8. | die mittel- und langfristigen Planungen. |
(1) Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder müssen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.
(2) Für die Besetzung des Werkausschusses gelten die Regelungen der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain.
(3) Der Werkausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm im Rahmen des § 3 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung zugewiesen sind, ferner über:
| 1. | die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere 10 v.H. des im Vermögensplan für diese Anlagegruppe vorgesehenen Betrags und den Betrag von 25.000,00 € übersteigen, |
| 2. | die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen, soweit es sich nicht um Tarife handelt, |
| 3. | die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen mit einem Wert von über 50.000,00 €; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 10, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 sowie für Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind, |
| 4. | die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Forderungen, soweit dies nicht zu den Aufgaben der Werkleitung gehört, |
| 5. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert von über 6.000,00 Euro, bei Streitigkeiten vor dem Finanzgericht in allen Fällen. |
(4) Wertgrenzen nach Absatz 3 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(1) Der Leiter des Geschäftsbereiches, zu dessen Geschäftsbereich der Eigenbetrieb angehört, ist Vorgesetzter der Werkleitung; der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Werkleitung und der Bediensteten des Eigenbetriebes.
(2) Der Bürgermeister sowie der Leiter des Geschäftsbereiches können der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind.
(1) Die Werkleitung besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, die vom Bürgermeister mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates bestellt werden. Sind zwei Werkleiter bestellt, bestimmt der Bürgermeister die Geschäftsbereiche der Werkleiter mit Zustimmung des Werkausschusses durch Dienstanweisung. Die beiden Werkleiter vertreten sich gegenseitig.
(2) Sind zwei Werkleiter bestellt, leiten sie den jeweiligen Geschäftsbereich auf Grund der EigAnVO, dieser Satzung, der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates und des Werkausschusses sowie der Weisungen des Bürgermeisters und des Leiters des Geschäftsbereichs nach § 7 Abs. 2 in eigener Verantwortung. Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates, des Werkausschusses und die Entscheidungen des Leiters des Geschäftsbereiches in Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes, d.h. sie nimmt die selbständige, verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere
| 1. | der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen, |
| 2. | die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts, |
| 3. | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, die Durchführung der im Vermögensplan veranschlagten Investitionsmaßnahmen sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit notwendig sind, |
| 4. | der Einsatz des Personals, |
| 5. | die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen, |
| 6. | der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung, |
| 7. | die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, |
| 8. | die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, |
| 9. | die Erstellung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September, |
| 10. | der Abschluss von Verträgen/die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen der im Wirtschaftsplan zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, |
| 11. | die Stundung und Niederschlagung von Forderungen bis 10.000,00 Euro, |
| 12. | den Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 10.000,00 Euro, |
| 13. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert von bis zu 6.000,00 Euro, |
jeweils soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist.
(3) Wertgrenzen nach Absatz 2 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(4) In Angelegenheiten des Eigenbetriebes vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeinde nach Außen.
(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.
(2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4 GemO) ist mit dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Rat zur Erörterung vorzulegen. Die Verwaltung der Verbandsgemeinde hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.
(3) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse Betzdorf-Gebhardshain verbunden ist.
Diese Betriebssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig treten die Betriebssatzung der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain in der Fassung vom 01.07.2023 sowie sonstige Beschlüsse, die gleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten, außer Kraft.
Betzdorf, den 15. Juli 2026
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustandegekommen sind, gelten gem. § 24 Absatz 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend macht. |
Hat jemand eine Verletzung der o.g. Ziff. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Betzdorf, 15. Juli 2026