Schadensersatz für zerkratzten Aufzug?: Ein Mieter zerkratzte bei seinem Umzug die Edelstahlverkleidung des Aufzugs. Der Vermieter klagte daraufhin auf Schadensersatz. Das LG Koblenz gab ihm vollumfänglich Recht. Es handele sich schließlich um eine optisch klar erkennbare Beeinträchtigung. Der Anspruch des Vermieters gehe auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bzw. des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags. Ein Abzug „Neu für Alt“ war nicht zulässig. Denn mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen gehe weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung der Lebensdauer einher. (LG Koblenz, Ur. 24.4.23, Az. 4 O 98/21; n.rkr). Quelle: Zeitung Haus & Grund, Heft 7/23, S. 35.
Zahlungspflicht bis zum Vertragsablauf: Trotz Umzug in ein Seniorenheim muss die Mieterin noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Miete zahlen. Die Mieterin konnte nicht beweisen, dass es eine Aufhebungsvereinbarung gab, die das Mietverhältnis vorher beendet hätte. (LG Koblenz, Urteil vom 16.2.21, Az. 6S 1888/20; Quelle DWW 1/23, S. 16.).
Nähere Infos zum Haus -und Grundeigentümerverein im Kreis Altenkirchen und Westerwaldkreis e.V. www.hausundgrund-ak-ww.de Tel.: 02743 4783. Mitglieder können über die Geschäftsstelle auch Spezialmietverträge für Wohnraum und Gewerbemiete erwerben. Der Landesverband in Mainz führt Bonitätsprüfungen von Mietbewerbern für die Mitglieder durch.