Aufgrund § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist und § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.1.1994 (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Alsdorf in seiner öffentlichen Sitzung am 25. Juni 2026 eine Vorkaufsrechtssatzung über das Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im vorgesehenen Entwicklungsbereich „Grundschule Alsdorf“ beschlossen.
Mit dem „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetzt – GaFöG) hat der Bundesgesetzgeber einen Rechtsanspruch auf eine ganztägige Förderung im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) verankert. Der Rechtsanspruch greift stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027 beginnend mit Klassenstufe 1. Zur Umsetzung der Vorgaben ist die bauliche Erweiterung der Hellertal-Grundschule erforderlich. Das Vorkaufsrecht dient der Sicherung der Bauleitplanung und gibt der Gemeinde bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen die Möglichkeit Grundstücke zu erwerben, damit spätere Maßnahmen leichter durchgeführt bzw. überhaupt realisiert werden können.
Der Ortsgemeinde Alsdorf steht in dem in § 3 genannten Satzungsgebiet ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
Die Satzung über die Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts betrifft den Bereich um die Grundschule in Alsdorf. Der Geltungsbereich ist in dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan durch eine gestrichelte Linie umgrenzt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in der Wochenzeitung Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain in Kraft.
Ausfertigung
Hiermit wird bestätigt, dass der Inhalt und der Geltungsbereich der vorstehenden Satzung mit dem Beschluss des Ortsgemeinderates Alsdorf vom 25. Juni 2026 übereinstimmen und die für die Aufstellung der Satzung maßgeblichen Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) beachtet wurden.
Ortsgemeinde Alsdorf
Alsdorf, den 21.07.2026
Hinweise nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) RLP
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung (Ortsgemeinde Alsdorf oder Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.