Satzung der Ortsgemeinde Elkenroth über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung einer städtebaulichen Entwicklung in den Bereichen „Vor der Sauerwiese / Unter dem Weiher / Ober dem Kampfgarten / Auf dem Hohen Rain / Auf dem Joch“
Rechtsgrundlagen
Aufgrund § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.4.2022 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist und § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.1.1994 (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.1.2022 (GVBl. S. 21), hat der Ortsgemeinderat Elkenroth in seiner öffentlichen Sitzung am 20.07.2022 folgende Vorkaufsrechtssatzung über das Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken beschlossen:
§ 1 Zweck der Satzung
Diese Vorkaufsrechtssatzung dient der Sicherung einer städtebaulichen Entwicklung zur bauleitplanerischen Umsetzung eines möglichen Wohngebietes in den Bereichen „Vor der Sauerwiese“, „Unter dem Weiher“, „Ober dem Kampfgarten“, „Auf dem Hohen Rain“ und „Auf dem Joch“.
§ 2 Vorkaufsrecht
Der Ortsgemeinde Elkenroth steht in dem in § 3 genannten Satzungsgebiet ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 3 Geltungsbereich (Satzungsgebiet)
Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung erstreckt sich auf Grundstücke in den Bereichen „Vor der Sauerwiese“, „Unter dem Weiher“, „Ober dem Kampfgarten“, „Auf dem Hohen Rain“ und „Auf dem Joch“ in der Gemarkung Elkenroth.
Es handelt sich um folgende Grundstücke in der Gemarkung Elkenroth:
Flur 5:
Flurstücke-Nr.: 5 u. 6.
Flur 7:
Flurstücke-Nr.: 8/2, 9/2, 10/2, 11/2, 24, 25, 26, 27/2, 32, 33, 34, 35, 47, 48, 49 u. 50/2.
Der genaue Geltungsbereich ist im als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan farblich dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in der Wochenzeitung Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain in Kraft.
Hinweise nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung (Ortsgemeinde Elkenroth oder Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ausfertigung
Hiermit wird bestätigt, dass der Inhalt und der Geltungsbereich der vorstehenden Satzung mit dem Beschluss des Ortsgemeinderates Elkenroth vom 20.07.2022 übereinstimmen und die für die Aufstellung der Satzung maßgeblichen Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) beachtet wurden.