Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 461.866,00 € | 466.661,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 491.882,00 € | 452.273,00 € |
| der Jahresfehlbetrag bzw. der Jahresüberschuss auf | -30.016,00 € | 14.388,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -37.910,00 € | 12.070,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.500,00 € | 0,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.500,00 € | 0,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 39.410,00 € | -12.070,00 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird
| in 2025 festgesetzt auf | 21.441,00 € |
| in 2026 festgesetzt auf | 42.881,00 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden durch eine gesonderte Hebesatzsatzung festgesetzt.
Die Hundesteuer wird nach der Hundesteuersatzung erhoben.
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug | 664.972,03 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt | 666.105,03 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt | 672.517,03 € |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt | 642.501,03 € |
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 18.08. bis 26.08.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain, Rathaus Gebhardshain, Zimmer 110, Rathausplatz 1, 57580 Gebhardshain, öffentlich aus.