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Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 33/2025
Ortsgemeinde Gebhardshain
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Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Gebhardshain für das Jahr 2025

Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Gebhardshain für das Jahr 2025 vom 05.08.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§§ 1 bis 4 der Haushaltssatzung vom 04.07.2024 bleiben unverändert.

§ 5 Steuersätze

(1)

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 setzt die Ortsgemeinde Gebhardshain unterschiedliche Grundsteuerhebesätze für unbebaute, Wohn- und Nichtwohngrundstücke fest.

(2)

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A, für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

von bisher 400 v. H.

auf 345 v. H.

- Grundsteuer B, unbebaute Grundstücke

von bisher 465 v. H.

auf 560 v. H.

- Grundsteuer B, bebaute Wohngrundstücke

von bisher 465 v. H.

auf 560 v. H.

- Grundsteuer B, bebaute Nichtwohngrundstücke

von bisher 465 v. H.

auf 1.100 v. H.

- Gewerbesteuer bleibt unverändert

bei 400 v. H.

Die Hundesteuer wird nach der Hundesteuersatzung erhoben.

§ 6 der Haushaltssatzung vom 04.07.2024 bleibt unverändert.

Die Nachtragshaushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.

Gebhardshain, den 05.08.2025

Beate Straka, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 18.08. bis 26.08.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung, 57580 Gebhardshain, Rathausplatz 1, Zimmer 110, öffentlich aus.