Aktuelle Rechtsprechung für Eigentümer und Vermieter
Vermieter und Mieter sollten bei der Wohnungsübergabe Schäden an der Wohnung und unterlassene Schönheitsreparaturen dokumentieren. Der Vermieter sollte zügig über die Kaution abrechnen. Nicht erforderlich ist dabei die Einhaltung der sechsmonatigen Verjährungsfrist. Dies gilt auch für das Wahlrecht des Vermieters zur Schadensregulierung, so der BGH in einem neuen Urteil (Az. VIII ZR 184/23). Der Fall: Der Vermieter hatte die Kaution wegen zwischen den Parteien in Streit stehenden Mängeln an der Wohnung einbehalten. Die Abrechnung über die Kaution, mit der er seine Forderungen aufrechnete, erfolgte aber erst nach mehr als sechs Monaten nach Rückerhalt der Wohnung.
Haus & Grund rät, bei der Wohnungsabnahme alle sichtbaren Schäden zu dokumentieren. Nachdem Kostenvoranschläge für die Beseitigung der Schäden eingeholt wurden, sollte zügig über die Kaution abgerechnet werden. Bei unterlassenen Schönheitsreparaturen muss der Vermieter dem Mieter eine angemessene Frist setzen, um diese nachholen zu können. Auch für die Abrechnung der Nebenkosten, die regelmäßig erst im Jahr nach dem Auszug erfolgt, kann der Vermieter einen angemessenen Anteil der Kaution zurückbehalten. (Quelle: hausundgrund.de)
Nur Spezialmietverträge verwenden - Bonitätsprüfung ist Pflicht: Mitglieder können über die Geschäftsstelle Spezialmietverträge für Wohnraum und Gewerbemiete erwerben. Der Landesverband in Mainz führt Bonitätsprüfungen für unsere Mitglieder durch.
Nähere Infos zum Haus- und Grundeigentümerverein im Kreis Altenkirchen und Westerwaldkreis e.V.: www.hausundgrund-ak-ww.de Tel.: 02743 4982.