Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit an der Sieg im Bereich der Wasserkraftanlage Scheuerfeld
Anträge auf Erteilung von gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnissen gemäß §§ 8 ff WHG zur Entnahme von Wasser der Sieg zum Betrieb der Wasserkraftanlage Scheuerfeld zum Zwecke der Stromerzeugung und anschließender Ableitung durch den Triebwerksstollen und Wiedereinleitung von Wasser in die Sieg
Lage: Gemarkung Wallmenroth, Flur 1, Flurstück 1/20 und Flur 2, Flurstücke 97/148, 97/171, 97/179, 97/186, 97/193, 97/194, 565/97, 675/97;
Gemarkung Scheuerfeld, Flur 1, Flurstücke 311/273, 312/273, Flur 5, Flurstücke 1/1, 2/2, 22 und Flur 6, Flurstücke 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 289;
Gemarkung Blickhauserhöhe, Flur 6, Flurstücke 54/1, 70/1, 164/72, 269/70, 270/70, 271/70, 272/71, 330/58 und Flur 7, Flurstücke 1/1, 3/4
Verbandsgemeinden: Betzdorf-Gebhardshain, Wissen / Landkreis: Altenkirchen
Antragsteller: Mainzer Erneuerbare Energien GmbH, Rheinallee 41, 55118 Mainz
Die Mainzer Erneuerbare Energien GmbH, Rheinallee 41, 55118 Mainz, hat mit Schreiben vom 08.05.2020, 28.01.2022, 18.06.2023 und 07.11.2025 Anträge zum Weiterbetrieb der bestehenden Wasserkraftanlage Scheuerfeld zum Zwecke der Stromerzeugung sowie zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit an der Sieg im Bereich der Wasserkraftanlage vorgelegt.
Die vorgelegte Planung sieht hierfür umfangreiche Umbauarbeiten vor. Diese beinhalten u.a. die Errichtung einer neuen Fischaufstiegsanlage, den Bau einer Horizontalrechenanlage mit vollautomatischer Rechenreinigungsmaschine, Umbauarbeiten an den Wehrklappen sowie den Einbau eines Diffusors im Bereich des Unterwasserkanals. Das aus der Sieg abgeleitete Wasser wird nach Passieren des Krafthauses durch einen Unterwasserkanal in Form eines Bergstollens wieder in die Sieg eingeleitet. Eine ausreichende Mindestwasserführung in der ca. 3 km langen Ausleitungsstrecke wird durch die Anordnung einer ausreichenden Mindestwassermenge sichergestellt.
Nach Durchführung des gemäß § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) 1
[1Da das Verfahren bereits vor dem 01.01.2024 begonnen hat, findet die Übergangsregelung des § 102 a VwVfG Anwendung. Hiernach findet für alle vor dem 01.01.2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung Anwendung. Folglich entsprechen die zitierten Paragraphen der Fassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 31.12.2023].
vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord das Vorhaben mit Bescheid vom 23.06.2026, Az.: 312-87-132-001/2023, genehmigt. Der Bescheid wurde der Antragstellerin zugestellt.
Gemäß § 70 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 108 Landeswassergesetz (LWG) i.V.m. § 74 Abs. Abs. 4 S. 2 VwVfG1 sind die Planfeststellung sowie die gehobene Erlaubnis mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, zwei Wochen zur Einsicht auszulegen.
Der Bescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord vom 23.06.2026, Az.: 312-87-132-001/2023, liegt in der Zeit vom 21.09.2026 bis einschließlich 05.10.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain, Rathausplatz 1, 57580 Gebhardshain, Dienstzimmer-Nr.: 211 während der Dienstzeiten: Mo - Fr. 08.00 Uhr - 12.00 Uhr, Mo. - Mi. 14.00 Uhr - 16.00 Uhr, Do. 14.00 Uhr - 18.00 Uhr zur Einsicht aus.
Mit dem Ablauf der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 74 Abs. 4 S. 3 VwVfG)1.
Die Bekanntmachung sowie der auszulegende Bescheid vom 23.06.2026 mit den Antrags- und Planunterlagen werden im vorgenannten Zeitraum zusätzlich auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain unter https://www.vg-bg.de/buergernah/aktuelles/amtliche-
bekanntmachungen/ zugänglich gemacht.
Zusätzlich werden die Bekanntmachung sowie der auszulegende Bescheid vom 23.06.2026 mit den Antrags- und Planunterlagen auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord unter
(Themen/Wasserwirtschaft/laufende förmliche Verfahren)
zugänglich gemacht.
Der Bescheid vom 23.06.2026 kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, angefordert werden (§ 74 Abs. 5 S. 4 VwVfG)1.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Planfeststellungsbeschluss (Ziffer I.1) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz schriftlich, nach Maßgabe des § 55 a Verwaltungsgerichtsordnung durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Der in § 55 d der Verwaltungsgerichtsordnung genannte Personenkreis muss Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden.
Falls die Klage schriftlich oder zu Protokoll erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis (Ziffer I.2), die Anordnung der Mindestwasserführung (Ziffer I.3), die Anordnung zur Anbringung einer Staumarke (Ziffer I.4) und die Kostenentscheidung (Ziffer I.5) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Stresemannstr. 3-5, 56068 Koblenz oder Postfach 20 03 61, 56003 Koblenz
Betzdorf, den 04.09.2026