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Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 38/2023
Ortsgemeinde Alsdorf
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Satzung der Gemeinde Alsdorf über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nach § 10 a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Ausbaubeitragssatzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen – ABS wkB) vom 18.07.2023

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Absatz 2 Nr. 2 KAG RLP handelt, wer entgegen § 12 Absatz 1 und 2 Änderungen

1.

im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht,

2.

der Grundstücksfläche,

3.

der Anzahl der Geschosse bzw. Vollgeschosse oder

4.

der Nutzung

nicht unverzüglich der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain mitteilt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Absatz 2 Nr. 2 KAG RLP handelt ferner, wer entgegen § 12 Absatz 3 keine Auskunft gibt oder falsche Angaben macht.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße von EUR 50,00 bis EUR 10.000,00 geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen würde, überschreiten.

(4) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 378 Absatz 3, §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 14

Verschonungsregelung

(1) Gemäß § 10 a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, die Gegenstand einer Erschließungsmaßnahme waren oder sind, generell für einen Zeitraum von 20 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht, verschont werden.

(2) Erfolgt die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträgen), so wird gem. § 10 a Abs. 6 S. 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Verschonung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung erfolgt ist.

(3) Bei Grundstücken, bei denen in den vergangenen 20 Jahren Beiträge nach dem KAG i.V.m. der zu dem Abrechnungszeitpunkt geltenden Satzung der Gemeinde Alsdorf über die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen erhoben worden sind, wird gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand der Höhe des festgesetzten Einmalbeitrags wie folgt festgesetzt:

Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Soweit der einmalige Beitrag abgelöst wurde, gilt abweichend von Satz 2 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

(4) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10 Absatz 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:

Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbetragspflichten. Soweit ein Ausgleichsbetrag abgelöst wurde, gilt abweichend von Satz 2 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

§ 15

Öffentliche Last

Die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge liegen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 16

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Alsdorf über die Erhebung einmaliger Beiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - Einzelabrechnung) vom 20.01.2003, in der aktuell gültigen Fassung, außer Kraft.

Alsdorf, den 18.07.2023

Ausfertigung

Hiermit wird bestätigt, dass der Inhalt der vorstehenden Satzung mit dem Beschluss des Ortsgemeinderates Alsdorf vom 18.07.2023 übereinstimmt und die für die Aufstellung der Satzung maßgeblichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) beachtet wurden.

Alsdorf, den 12.09.2023
Ortsgemeinde Alsdorf
Rudolf Staudt, Ortsbürgermeister

Hinweise nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung (Ortsgemeinde Alsdorf oder Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.