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Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 38/2023
Ortsgemeinde Alsdorf
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Begründung der Festlegung der Abrechnungsgebiete der Gemeinde Alsdorf gemäß § 10 a Absatz 1, Satz 9 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG)

Nach § 10 a Absatz 1 KAG erheben die Gemeinden für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) wiederkehrende Beiträge. Die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen werden nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Straße haben, die zu der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebietes oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehört. Die öffentlichen Einrichtungen werden von der Gemeinde durch Satzung festgelegt, wobei sämtliche Verkehrsanlagen, die in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebiet liegen, zusammengefasst werden. Sie dienen damit als Grundlage für die Erhebung der wiederkehrenden Beiträge.

Die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung durch Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen einer Gemeinde kann erfolgen, wenn diese aufgrund des zusammenhängenden Gemeindegebietes in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner - und überörtliche Straßennetz vermitteln, § 10 a Abs. 1 S. 6 KAG. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 - entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer öffentlichen Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben. Der Gebrauchswert des entsprechenden Grundstücks muss sich also gerade durch die Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straße als Lagevorteil erhöhen. Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben. Daraus folgt, dass insbesondere für größere Städte und Gemeinden ohne zusammenhängende Gebiete im Allgemeinen die Notwendigkeit zu Bildung mehrerer einheitlicher öffentlicher Einrichtungen und Anbaustraßen besteht (Bundesverfassungsgericht a.a.O.). In kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - werden sich hingegen einheitliche öffentliche Einrichtungen und Gemeindegebiet häufig decken.

Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung. Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinn kann nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen. Auch Bahnanlagen, Flüsse und größeren Straßen, deren Querung mit Hindernissen verbunden ist, können eine Zäsur darstellen, die den Zusammenhang einer ansonsten zusammenhängenden Bebauung aufhebt. Dabei ist entscheidend auf die konkrete örtliche Situation abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14.OVG). Zudem ist im Rahmen der vorliegenden Begründung die Neugestaltung des § 10 a Absatz 1, Satz 4 KAG sowie die Gesetzesbegründung berücksichtigt worden. Nach der Vorlage kann ein räumlicher Zusammenhang auch in kleinen oder mittelgroßen Gemeinden und Städten zwischen Verkehrsanlagen im gesamten Stadtgebiet vorliegen. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten und weniger die Einwohnerzahl maßgebend, so dass auch Abrechnungseinheiten vorstellbar sind, die eine Einwohnerzahl von 10.000 bis 20.000 umfassen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine mittelgroße Gemeinde von einer mehrgeschossigen dichten Bauweise geprägt ist und alle Grundstücke der Gemeinde von dem Ausbau einer (gleich welcher) Verkehrsanlage der Gemeinde einen konkret zurechenbaren Vorteil haben. Die individuelle Zurechenbarkeit des Vorteils zu einem einzelnen Grundstück kennzeichnet eine ausreichend enge „Vermittlungsbeziehung“ hinsichtlich des Anschlusses dieses Grundstücks an das übrige Straßennetz, der meist über mehrere Verkehrsanlagen vermittelt wird (vgl. BVerfG Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10). Angesichts der hohen Mobilität werden die Verkehrsanlagen in kleinen und mittelgroßen Gemeinden und Städten häufig von sämtlichen Anliegern intensiv genutzt.

Nach den eingangs geschilderten Grundlagen der Rechtsprechung bildet das Gemeindegebiet von Alsdorf eine Abrechnungseinheit:

Alsdorf

Das Gemeindegebiet von Alsdorf stellt eine einheitliche Abrechnungseinheit dar. Nach eingehender Prüfung der Gesamtumstände ist keine Aufteilung des Gemeindegebietes erforderlich. Die Ortslage von Alsdorf wird in Richtung Süden von weitläufigen Außenbereichsflächen umgeben und abgegrenzt. In Richtung Norden, Osten und Westen wird die Ortslage durch den Verlauf der Gemarkungsgrenze der Gemeinde abgegrenzt. Der Gemeinderat hat berücksichtigt, dass im Bereich der Ortslage die klassifizierten Straßen L 284 (Hauptstraße) und L 280 (Hauptstraße) verlaufen. Weiterhin, dass der „Steinebachund der Fluss „Heller“ sowie die eingleisigen Bahnstrecken der „Daadetal-Bahn“ (Strecke Betzdorf Sieg - Daaden) und der „Hellertalbahn“ (Strecke Betzdorf - Dilleburg) verlaufen.

Der Gemeinderat von Alsdorf hat bei seiner Entscheidung, eine Abrechnungseinheit zu bilden, insbesondere die Neugestaltung des § 10 a Absatz 1 Satz 4 KAG, die Gesetzesbegründung sowie die oben dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung berücksichtigt. Ausgehend von diesen Abwägungskriterien war die Ortslage von Alsdorf nicht in weitere Abrechnungseinheiten aufzuteilen.

Den klassifizierten Straßen L 284 und L 280 (Hauptstraße) kommt im Bereich der Abrechnungseinheit keine trennende Wirkung zu. Bei dieser Entscheidung wurde § 10 a Absatz 1, Satz 4 KAG berücksichtigt, wonach ein räumlicher Zusammenhang in der Regel nicht von topografischen Merkmalen, wie klassifizierte Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben wird. Im Bereich der Abrechnungseinheit weisen die zuvor benannten klassifizierten Straßen eine ortsübliche Breite auf und sind überwiegend zum beidseitigen Anbau bestimmt. Zudem können die L 284 und L 280 aufgrund ihrer geringen Breite ohne größere Umstände durch Fußgänger gequert werden, sodass diesen Verkehrsanlagen nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz keine trennende Wirkung zukommt. Zudem erleichtern Verkehrsinseln und Zebrastreifen die Überquerung durch Fußgänger zusätzlich. Die klassifizierten Straßen sind zudem an eine Vielzahl von Gemeindestraßen angebunden (z.B. „Kupferhütte“, „Boelstraße“, „Feldstraße“, „Backesweg“, „Schützenstraße“, „Geißhardtstraße“, „Weiterfelder Garten“, „Kirchstraße“, „Neuer Weg“, „Hellerstraße“), sodass das An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen und damit das indirekte Queren durch Kraftfahrzeuge möglich ist. Aufgrund dieser Gesamtumstände und der zahlreichen Anbindungen und Querungsmöglichkeiten konnte den benannten klassifizierten Straßen im Bereich der Abrechnungseinheit „Alsdorf“ keine trennende Wirkung beigemessen werden. Angesichts der hohen Mobilität werden die Verkehrsanlagen in kleinen und mittelgroßen Gemeinden und Städten häufig von sämtlichen Anliegern intensiv genutzt. Die konkret zurechenbaren Vorteile für die herangezogenen Grundstücke gehen u.a. aus der typischen tatsächlichen Straßennutzung hervor. Diese ist in der Abrechnungseinheit „Alsdorf“ durch einen verbindenden wechselseitigen Verkehr geprägt. Die zuvor bezeichneten klassifizierten Straßen dienen sowohl der Ortsdurchfahrt, als auch - durch die benannten Anbindungen - der Anfahrt zu den übrigen Bereichen des Abrechnungsgebietes.

Dem Bachlauf des „Steinebach“ kommt im Bereich der Abrechnungseinheit keine trennende Wirkung zu. Der Bach verläuft von Nord nach Süd im südlichen Bereich der Ortslage auf einer maßgeblich zu betrachtenden Strecke von ca. 520 m und mündet im Ortskern in die „Heller“ ein. Der Bachlauf weist eine geringe Breite und keine relevanten Uferbereiche auf. Zudem kann der Bach an mehrere Stellen problemlos von Fußgängern und Pkw überquert werden.

Dem Flusslauf der „Heller“ kommt im Bereich der Abrechnungseinheit ebenfalls keine trennende Wirkung zu. Bei dieser Entscheidung wurde § 10 a Absatz 1, Satz 4 KAG berücksichtigt, wonach ein räumlicher Zusammenhang in der Regel nicht von topografischen Merkmalen, wie Flüssen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben wird. Die maßgeblich zu betrachtende Strecke des Flusslaufes weist eine Länge von ca. 1,4 km (von der Höhe der katholischen Kirche „St. Peter und Paul“ im Osten der Ortslage bis zum Ende der „Geishardtstraße“ im Westen der Ortslage) auf. Auf dieser Strecke ist der Fluss zwischen 7 m und 14 m breit. Im Westen der Ortslage weist der Flusslauf keine Uferbereiche auf, sondern ist unmittelbar bis an den Flusslauf beidseitig bebaut (zwischen „Hauptstraße“ und „Geishardtstraße“). Im östlichen Bereich weist der Flusslauf auf einer Länge von ca. 200 m zwar ebenfalls keine tatsächlichen Uferbereiche, aber sich anschließende Gärten oder Freiflächen auf. Weiterhin kann der Fluss an einer Stelle über ein Brückenbauwerk der klassifizierten Straße L 280 (Hauptstraße) von Fußgängern und Pkw im Ortskern überquert werden. Eine weitere Überquerungsmöglichkeit besteht für Fußgänger im Bereich zwischen „Geishardtstraße“ und L 280 im westlichen Bereich der Ortslage. Ausgehend von diesen tatsächlichen Gegebenheiten ist dem Fluss Heller keine trennende Wirkung im Sinne einer topografischen Zäsur beizumessen. Im Bereich des Ortskerns erlauben die benannten Überquerungsmöglichkeiten ein problemloses Überqueren des Flusses. Dies auch deshalb, weil die Gemeinde Alsdorf ca. 1512 Einwohner (Stand 2021) aufweist und ein diese Überquerungsmöglichkeit überfordernder wechselseitiger Verkehr nicht besteht. Für die Anzahl der Anwohner und den festzustellenden Durchgangsverkehr reicht die Überquerungsmöglichkeit zum problemlosen Überqueren des Flusses aus. Soweit den östlichen des Brückenbauwerkes gelegenen Flussbereichen aufgrund der sich dort anschließenden Gartenflächen eine trennen Wirkung beigemessen werden könnte, ist nach Abwägung der Gesamtumstände die in diesem Bereich potentiell trennende Wirkung nicht derart erheblich, als dass sich diese Bewertung auf den Gesamten Flusslauf erstrecken würde. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch den Flusslauf die bestehende, homogene Bebauungsstruktur der Ortslage nicht aufgehoben wird. Durch die unmittelbar an den Flusslauf angrenzende Bebauung führt die geringe Breite des Flusses von durchschnittlich an die 10 m nicht zu einer tatsächlichen oder optischen Aufhebung des räumlich zusammenhängenden Gebietes. Bei der Abwägung dieser Umstände wurde auch das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.10.2018 (Az.: 6 C 11920/17.OVG) berücksichtigt. In dem Urteil wurde ausgeführt, dass ein Flusslauf mit großen, beidseitigen Uferbereichen und sich beidseitig anschließenden, den Flusslauf begleitenden Kleingartenflächen und Geländestreifen zu einer trennenden Wirkung führt, wenn auf einer Strecke von 400 m nur eine Überquerungsmöglichkeit besteht. Aufgrund des Umstandes, dass der Flusslauf der „Heller“ keine dahingehenden Uferbereiche aufweist, ist der Gemeinderat der Auffassung, dass die andererseits im Verhältnis gesteigerte Länge des Flusslaufes es rechtfertigt, nicht von einer trennenden Wirkung auszugehen. Für die Frage, ob einem Fluss gemäß § 10 a Absatz 1 Satz 4 KAG eine trennende Wirkung beizumessen ist, kommt es maßgeblich auf dessen Länge und Breite, die bestehenden Überquerungsmöglichkeiten und die sich anschließenden Uferbereiche an. Entsprechend führen die fehlenden bzw. sehr geringen Uferbereiche dazu, dass die auf einer Flusslänge von ca. 1,4 km bestehenden zwei Überquerungsmöglichkeiten, auch unter Bezugnahme auf die Zusammenhängende räumliche Gebietsstruktur, nach Auffassung des Gemeinderates von Alsdorf nicht zwingend zu der Bewertung führen, dass der Fluss „Heller“ eine topografische Zäsur entfaltet. Eine Abweichende Entscheidung ergibt sich auch nicht unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 04.06.2020 (Az.: 6 C 10927/19.OVG). Nach Auffassung des OVG ist ein Fluss mit einer Länge von 900 m und ihn flankierenden Überschwemmungsbereichen nicht als das Abrechnungsgebiet zwingend aufzuteilende Zäsur zu betrachten. Zwar bestanden in der Entscheidung drei Überquerungsmöglichkeiten über den Fluss, jedoch ist unter Bezugnahme auf die fehlenden Uferbereiche in Alsdorf und die sich unmittelbar anschließende Bebauung im vorliegenden Sachverhalt trotz nur zweier Überquerungsmöglichkeiten nicht von einer den räumlichen Zusammenhang aufhebenden Zäsur auszugehen. Gleiches gilt unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.05.2021 (Az.: 6 C 11404/20).

Den im nordöstlichen Bereich der Ortslage verlaufenden Bahnstrecken („Daadetal-Bahn“ und der „Hellertalbahn“) kommt im Bereich der Abrechnungseinheit keine trennende Wirkung zu. Bei dieser Entscheidung wurde § 10 a Absatz 1, Satz 4 KAG berücksichtigt, wonach ein räumlicher Zusammenhang in der Regel nicht von topografischen Merkmalen, wie Bahnanlagen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben wird. Bei dieser Abwägung hat der Gemeinderat von Alsdorf zunächst die zwischen den beiden Bahnanlagen liegenden Gewerbegrundstücke sowie die nördlich der „Hellertalbahn“, entlang der Straße „Kupferhütte“ und L 284, gelegenen Grundstücke betrachtet. Die dabei maßgeblich zu betrachtende Strecke der eingleisigen „Hellertalbahn“ von ca. 220 m (Baugrenze des Gewerbegrundstückes im Osten, südlich der Bahnstrecke, bis zum Ende des letzten Baugrundstücks in der Straße „Kupferhütte“) führt aufgrund der unmittelbaren und problemlosen Überquerungsmöglichkeit für die dortigen Grundstücke über den Bahnübergang der L 284 (Hauptstraße) nicht zu einer den räumlichen Zusammenhang der Gebietsteile aufhebenden, trennenden Wirkung. Die Bahnstrecke wird zwischen Betzdorf und Neunkirchen wochentags im 60-Minuten Takt und am Wochenende im 120-Minuten Takt befahren. Die Strecke ist somit auch nicht derart frequentiert befahren, als dass Wartezeiten bei der Überquerung festzustellen sind. Zudem besteht in diesem Bereich auch eine unmittelbar an die Bahnstrecke heranreichende Bebauung, sodass erneut weder optisch noch tatsächlich eine merkliche Trennung des Bebauungszusammenhangs festzustellen ist. Diese Erwägungen lassen sich gleichsam auf die Strecke der „Daadetal-Bahn“ übertragen. Die hier maßgeblich zu betrachtende eingleisige Bahnstrecke von ca. 325 m (vom östliches Ende des Grundstücks Flur 7, Flurstück 172/36 bis zur Höhe der Einfahrt Industriestraße) führt aufgrund des unmittelbar vorhandenen Bahnübergangs über die L 280 (Hauptstraße) zu einer ausreichenden und problemlosen Überquerungsmöglichkeit für Pkw und Fußgänger, mithin nicht zu einer den räumlichen Zusammenhang aufhebenden, trennenden Wirkung. Die Bahnstrecke wird ebenfalls im 60-Minuten Takt befahren und die vorhandene Bebauung reicht unmittelbar an die Bahngleise heran.

Der Bahnstrecke der „Daadetal-Bahn“ kommt auch weiterhin keine trennende Wirkung zu, soweit man die Betrachtung auf die an der „Industriestraße“ gelegenen Gewerbegrundstücke erweitert. Die dahingehend maßgeblich zu betrachtende Strecke der Bahnlinie verläuft sodann auf einer Länge von ca. 850 m (bis zum nördlichen Ende der „Industriestraße“) und kann ebenfalls über den oben bezeichneten Bahnübergang überquert werden. Die in diesem Bereich vorhandene Bebauung reicht erneut unmittelbar bis an die Bahngleise heran. Die Industriestraße ist an die L 280 angebunden, weist jedoch noch eine Abzweigung nach Norden auf, die eine unmittelbare Verbindung zur L 280 (Hauptstraße) herstellt. Im Rahmen dieser Abwägung hat der Gemeinderat von Alsdorf auch das Urteil des OVG Rheinland-Pflaz vom 20.04.2021 (Az.: 6 C 10799/20.OVG) und die darin weiter zitierte Rechtsprechung berücksichtigt. Danach können Bahnanlagen, deren Querung mit Hindernissen verbunden ist, eine Zäsur darstellen, die den Zusammenhang einer ansonsten zusammenhängenden Bebauung aufheben. An die ungehinderten Querungsmöglichkeiten einer solchen Zäsur seien umso höhere Anforderungen zu stellen, je größer die Gebietsteile sind, die von ihr getrennt werden, maßgeblich sei jedoch stets die jeweilige örtliche Situation. Danach kann einer Bahnlinie, deren Querung wegen eines Bahnübergangs nicht mit Hindernissen verbunden ist, eine trennende Wirkung fehlen. Umgekehrt könne eine zweigleisige Bahnlinie, die durch ein Gebiet mit mehreren tausend Einwohnern verläuft, hingegen eine Zäsur darstellen, obwohl der Fahrverkehr mehreren Stellen überquert werden kann. Ausgehend von diesen Erwägungen kam das OVG Rheinland-Pfalz zu dem Ergebnis, dass eine Bahnlinie mit einer Länge von ca. 1.150 m, die von einer beidseitigen Bebauung umgeben ist und an zwei Stellen überquert werden kann, nicht zwingend zu einer Zäsur, mithin zu einer trennenden Wirkung führe. Insoweit ist es nach Bewertung des Gemeinderates von Alsdorf unter Bezugnahme auf diese Erwägungen im vorliegenden Fall zu rechtfertigen, nicht von einer trennenden Wirkung der Bahnstrecke auszugehen und entsprechend für die Industriestraße keine gesonderte Abrechnungseinheit festzulegen. Denn die hier zu betrachtende Bahnstrecke ist lediglich 850 m lang, weist eine ungehinderte Überquerungsmöglichkeit und eine sich unmittelbar anschließende Bebauung auf. Zudem ist das „getrennte“ Gebiet der „Industriestraße“ relativ klein, sodass an die ungehinderte Überquerungsmöglichkeit keine gesteigerten Anforderungen zu stellen ist.

Weiterhin hat der Gemeinderat von Alsdorf bei seiner Entscheidung, eine Abrechnungseinheit zu bilden, berücksichtigt, dass die an der Straße „Industriestraße“ gelegenen Gewerbegrundstücke nicht aufgrund von gravierend struktureller Unterschieden im Straßenausbauaufwand als eine eigenständige Abrechnungseinheit festzulegen waren. Die Straße „Industriestraße“ weißt eine ortsübliche Breite und keine höheren Belastungsklassen oder qualitativ anderen Ausbauzustand auf. Der Gemeinderat konnte für die Straße „Industriestraße“, im Zusammenhang mit der in der restlichen Abrechnungseinheit bestehenden Bebauung, keinen strukturell gravierend unterschiedlichen Straßenausbauaufwand feststellen, der zu einer verfassungsrechtlich zu beanstandende Umverteilung von Ausbaukosten zu Lasten der Grundstückeigentümer der Wohnbebauung führen würde, die selbst bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr gerechtfertigt werden könnte. Soweit ein strukturell höherer Ausbauaufwand aufgrund höheren Anliegerverkehrs angenommen würde, so wird dieser durch die erhebliche Größe der Gewerbegrundstücke und die höheren Art- bzw. Gewerbezuschlägen und den erhöhten Vollgeschossmaßstab wieder ausgeglichen. Weiterhin ist die „Industriestraße“ auch ausreichend an das übrige Straßennetz der Gemeinde angebunden. In der Folge war nach Abwägung dieser Gesamtumstände keine eigenständige Abrechnungseinheit für die Gewerbegrundstücke an der Straße „Industriestraße“ zu bilden.