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Aktuelles aus der VG Betzdorf-Gebhardshain, Ausgabe Betzdorf
Ausgabe 4/2023
Stadt Betzdorf
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Bebauungsplan „Eisenbahnausbesserungswerk Ost“

Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB

Der Stadtrat der Stadt Betzdorf hat in seiner Sitzung am 20.12.2022 den Bebauungsplan „Eisenbahnausbesserungswerk Ost“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Das Plangebiet befindet sich in der Betzdorfer Innenstadt, unmittelbar südlich an das Areal des Betzdorfer Bahnhofes angrenzend. Östlich daran schließen sich Lagen der Innenstadt an. Es umfasst den östlichen Teilbereich der Liegenschaft des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

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im Norden durch Flächen des Betzdorfer Bahnhofes,

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im Osten durch bestehende Wohn- und insbesondere Geschäftslagen der Betzdorfer Innenstadt,

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im Süden durch Wohnbebauung und

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im Westen durch die östliche Gebäudegrenze der vorhandenen, denkmalgeschützten Hallen des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes.

Der Geltungsbereich umfasst ca. 1,9 ha.

Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus dem nachfolgenden Lageplan.

Der Bebauungsplan wird mit Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an bei der Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain, Bauamt der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain, Rathausplatz 1, 57580 Gebhardshain, sowie im Bürgerbüro Betzdorf, Hellerstraße 2, 57518 Betzdorf, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Außerhalb dieser Zeiten können unter Telefon: 02741 291-319 sowie unter E-Mail: tim.schumacher@vg-bg.de Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben.

Der Bebauungsplan wird mit Begründung auch auf der Internetpräsenz der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain unter https://www.vg-bg.de/buergernah/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen einsehbar sein.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nach § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann nach § 44 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 BauGB Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hingewiesen:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich,

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eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

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eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

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nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hiermit wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Betzdorf, den 15.01.2023 — Benjamin Geldsetzer,
Stadt Betzdorf — Stadtbürgermeister